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Berlin: Ruhestandsgehalt und Korruptionsdelikt

aus wistra 1/2025

Aus Anlass eines medienwirksam in Berlin geführten Ermittlungsverfahrens gegen eine frühere Senatorin wurde im Abgeordnetenhaus danach gefragt, welche finanziellen bzw. statusrechtlichen Risiken bei einer rechtskräftigen Verurteilung drohen würden. Die Senatskanzlei teilt hierzu mit (Drs. 19/20036), dass nach § 15 Abs. 2 des Senatorengesetzes, soweit das Senatorengesetz nichts anderes bestimmt, die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Im Senatorengesetz ist das Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung für ehemalige Mitglieder des Senats, die ein Ruhegehalt beziehen, nicht geregelt. Somit kommen die für die beamteten Dienstkräfte des Landes geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß zur Anwendung.

§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes regelt, dass ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 21 Nr. 2 i.V.m. § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert. Dies ist der Fall, wenn eine beamtete Dienstkraft im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  • 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  • 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die beamtete Dienstkraft aufgrund einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 18 GG ein Grundrecht verwirkt hat (§ 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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