aus wistra 11/2024
Im Berliner Abgeordnetenhaus wurde nach der Geldwäschebekämpfung gefragt, insbesondere durch eine sog. Task-Force. Die Senatsverwaltung für Justiz führt hierzu aus (Drs. 19/19801), dass die Befugnisse der Task-Force Geldwäsche bei der Prüfung der Notare sich im Rahmen von § 51 GwG bewegen und insoweit nicht über jene der Turnusrevisionen hinaus. Ihr oblägen zudem die vom Präsidenten des LG Berlin II zugewiesenen weiteren Aufgaben wie die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren im Falle von Gesetzesverstößen gem. § 56 GwG in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz, die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden auf Landes- und Bundesebene, die Schulung der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz und die Bereitstellung von fachlichen Informationen und Arbeitshilfen. Die Prüfungstätigkeit der Task-Force umfasse sämtliche den Notaren obliegenden geldwäscherechtlichen Vorgaben.
Folgende Verdachtsmeldungen wurden durch Berliner Notare nach den Angaben der FIU erstattet:
2017: 0
2018: 0
2019: 1
2020: 146
2021: 425
2022: 431
2023: 479
2024 (26.7.): 362
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin