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Bundestag: Haushaltsuntreue

aus wistra 4/2024

Im Protokoll des Bundestags zu einer Sitzung vom 1.12.2023 (18033) sind Ausführungen zur sog. Haushaltsuntreue ausgewiesen:

„Haushaltsuntreue wird derzeit nur nach § 266 StGB geahndet – wenn aber keine rein privatnützige Mittelverwendung vorliegt, nur bedingt wirksam. Denn erfasst werden im Spannungsfeld von Bestimmtheitsgebot und Verschleifungsverbot nur gravierende Pflichtverletzungen. An den Vorsatz sind, wie allgemein bei Wirtschaftsstraftaten, strenge Anforderungen zu stellen. Und es reicht eben nicht aus, wenn gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen wird, sondern mittels einer Gesamtsaldierung muss ein wirtschaftlicher Nachteil für die öffentliche Hand festgestellt werden.

Dogmatisch ist das alles korrekt; denn § 266 schützt ausschließlich das öffentliche Vermögen, nicht die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Haushaltsgebers. Der Bürger aber, der für alles die Zeche zahlt, hat einen Anspruch darauf, dass das Strafrecht auch den Verstoß gegen zumindest die wichtigsten haushaltsrechtlichen Vorschriften abdeckt.

Unterm Strich macht es für den Steuerzahler keinen Unterschied, ob 1.000 Euro hinterzogen oder verschwendet werden. Die strafrechtlichen Konsequenzen von Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung könnten aber nicht unterschiedlicher sein. Und das Missverhältnis hat zugenommen, da Steuerhinterziehung immer härter bestraft wird. Das wäre dann nicht falsch, wenn ein Herr Scheuer die gleiche Strafe erhielte wie für Steuerhinterziehung im Umfang von 243 Millionen Euro.

Unser Gesetzentwurf greift einen Reformvorschlag von Professor Schünemann von 2011 auf. Ein eigenständiger Tatbestand der Haushaltsuntreue bestraft die qualifizierte haushaltsrechtliche Pflichtverletzung, ohne dass konkret ein Vermögensnachteil nachgewiesen werden muss. Ebenso wird eine Mittelbewilligung bestraft, wenn zwischen Ausgabe und dem verfolgten Zweck oder der Leistungsfähigkeit der mittelverwaltenden Stelle ein auffälliges Missverhältnis besteht. Durch die Möglichkeit, sich von der zuständigen Prüfstelle die Unbedenklichkeit bestätigen zu lassen, ist gewährleistet, dass kein Beamter sich vor Strafe fürchten muss, weil er in einem Zweifelsfall den Sachverhalt falsch einschätzt. Die Regelung ist auch nicht Ausdruck eines Generalverdachts, jedoch geeignet, erforderlich und angemessen, um einen sparsamen Umgang mit dem vom Steuerzahler abgepressten Geld sicherzustellen. Die persönliche Haftung folgt aus § 823 Absatz 2 BGB.

Gewiss sind die Vorschläge von Schünemann nicht unbestritten oder alternativlos. Aber da sich in schon wieder zwölf Jahren nichts zugunsten des Steuerzahlers geändert hat, bedeutet die absehbare Ablehnung von Ihrer Seite, dass Sie von den Altparteien einen besseren Schutz des Steuerzahlers überhaupt nicht wollen, nicht einmal einen ersten kleinen Schritt dahin.

Denn die Verantwortlichen für die im Schwarzbuch dokumentierte Steuerverschwendung haben alle ein schwarzes, rotes, grünes, gelbes oder mitunter sogar noch ein dunkelrotes Parteibuch. Die Bürger aber werden sich genau daran erinnern und sich merken, wer Steuerverschwendung politisch begünstigt oder bestrafen will“.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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