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Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung

aus wistra 3/2024

Die Koalitionsfraktionen haben am 20.2.2024 einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung eingebracht (BT-Drucks. 20/10376), der insbesondere auf die vom BGH in den „Masken-Fällen“ (BGH StB 7-9/22, wistra 2022, 464) festgestellte Straflosigkeit des Einflusshandels außerhalb des Mandats reagieren soll. Eine Sachverständigenanhörung dazu findet am 13.3.2024 statt. Der Entwurf sieht u.a. einen neuen § 108f StGB-E mit folgendem Wortlaut vor:

§ 108f StGB-E (Unzulässige Interessenwahrnehmung)

(1) Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:

  • 1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,
  • 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments und
  • 3. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

(2) Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.

(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Mehr dazu in einem der nächsten Hefte.

Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder


Verlag C.F. Müller

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