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Nordrhein-Westfalen: Vermögensabschöpfung

aus wistra 3/2024

Im Landtag von NRW sind die Fallzahlen zur Vermögensabschöpfung thematisiert worden (Drs. 18/6705). Dabei wurde deutlich, dass der Landesregierung keine internen Daten vorliegen, aus denen sich ergibt, in welcher Höhe im Jahr 2022 vermögensabschöpfende Maßnahmen in wie vielen Strafverfahren (gerichtliche Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage) stattgefunden haben. In der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik) werde u.a. erfasst, ob in einem Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Vermögensabschöpfung angefallen sind. Hingegen werde die Höhe der vermögensabschöpfenden Maßnahmen in der StP/OWi-Statistik nicht erfasst. Der Strafverfolgungsstatistik lasse sich ebenfalls nur die Anzahl der Einziehungsentscheidungen, nicht aber deren jeweilige Höhe entnehmen. Ebenso würden die Haushaltsdaten des Justizhaushalts nicht die Gesamteinnahmen aus der Vermögensabschöpfung abbilden, da beispielsweise Einnahmen aus der Vermögensabschöpfung, die im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens möglicherweise an Geschädigte ausgezahlt werden müssen, nicht zum Landeshaushalt verbucht werden. Ebenso würden zurückzuzahlende Steuern nicht in den Justizhaushalt fließen, sondern an die Finanzverwaltung. Zudem sei eine Aufschlüsselung danach, aus wie vielen Strafverfahren die Einnahmen aus der Vermögensabschöpfung zum Landeshaushalt herrühren, nicht möglich. Eine Erhebung der erfragten Daten würde daher eine Einzelauswertung sämtlicher Verfahrensakten erfordern; dies sei mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht leistbar.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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