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Berlin: TKÜ in Steuerstrafverfahren

aus wistra 2/2024

In Berlin ist das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) zentral für die Bearbeitung von steuerlichen Straf- und Bußgeldverfahren aller Berliner Finanzämter zuständig. Es nimmt außerdem die Aufgabe der Steuerfahndung und der Steueraufsicht für diese wahr. § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StPO ermöglicht im steuerstrafrechtlichen Bereich die Überwachung der Telekommunikation („aus der Abgabenordnung: a] Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, b] gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, c] Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2“). Im Berliner Abgeordnetenhaus wurde darauf hingewiesen (Drs. 19/16479), dass die bundeseinheitlichen Statistikgrundsätze für die Steuerfahndung- und die Steuerstrafsachenstatistik eine Aufzeichnung der Anzahl von durchgeführten oder beantragten Telekommunikationsüberwachungen nicht vorsehen; gesonderte Aufzeichnungen würden in Berlin auch nicht geführt. Deshalb konnte u.a. folgende Fragen eines Abgeordneten nicht beantwortet werden:

  • In wie vielen Fällen der angeordneten TKÜ hat diese zu verwertbaren Erkenntnissen geführt?
  • In wie vielen Fällen, bei denen TKÜ-Daten verwertbar waren, wurde Anklage erhoben und wie stellen sich bei diesen Fällen jeweils die höchstwertigen Erledigungen dar?
  • In wie vielen Fällen, bei denen es zu einer Anklage gekommen ist, wurden die Verfahren auf welcher Rechtsgrundlage insbesondere gegen Zahlung einer Auflage eingestellt?
  • In wie vielen der Fälle, in denen es zu Verurteilungen gekommen ist, wurden jeweils welche Bewährungs‑, Freiheits- oder Geldstrafen in welcher Höhe ausgeurteilt?
  • In wie vielen Fällen, in denen es zu Verurteilungen gekommen ist, wurden jeweils welche Steuermehr- und Zinseinnahmen festgestellt und eingenommen?
  • In wie vielen Fällen, in denen es zu Verurteilungen gekommen ist, wurden jeweils Vermögensarreste in jeweils welcher Höhe verfügt?
  • Inwieweit verwendet die Berliner Steuerfahndung bei der Durchführung von TKÜ-Maßnahmen eigene Technik oder die des Landeskriminalamts (LKA) oder welcher anderen Stellen?

Das Pilotprojekt des Landes Baden-Württemberg bei der Steuerfahndung in Mannheim, wonach die Steuerfahndung dort TKÜ mit eigener Technik durchführen kann, ist dem Berliner Senat auskunftsgemäß nicht bekannt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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