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Schleswig-Holstein: Geldwäscheprävention

Aus wistra 5/2023

In der Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags am 30.11.2022 war darum gebeten worden, mitzuteilen, wie viele Zuleitungen durch die Financial Intelligence Unit an die Aufsichtsbehörde im Zeitraum 2019 bis 31.10.2022 erfolgten und ob diese Zuleitungen einen Ermittlungsansatz hatten. Das Finanzministerium nahm hierzu wie folgt Stellung (Umdruck 20/624):  

„Durch die Financial Intelligence Unit (FIU) wurden der im Geschäftsbereich des Finanzministeriums angesiedelten Aufsichtsbehörde nach § 50 Nr. 9 Geldwäschegesetz (GwG) insgesamt sechs Vorgänge übermittelt. Diese Übermittlungen erfolgten jeweils im Rahmen von sog. Konzertierten Aktionen in den Jahren 2019 (2 Fälle), 2021 (1 Fall) und 2022 (3 Fälle). Außerhalb der Konzertierten Aktionen wurden keine Vorgänge durch die FIU übermittelt. 

Die FIU beabsichtigt, mit einer jährlichen „Konzertierten Aktion gegen Geldwäsche“ das Thema Geldwäsche, die damit verbundenen Gefahren und die umfassenden Strukturen der Geldwäscheprävention in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zu platzieren und die allgemeine Sensibilisierung für dieses Thema voranzutreiben. 

Dazu analysiert die FIU zunächst ihren Datenbestand im Hinblick auf einen zuvor definierten Risikoschwerpunkt. Hierbei filtert sie solche Informationen heraus, die gem. § 32 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 GwG den Aufsichtsbehörden für deren risikobasierte Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden können. Anschließend übermittelt die FIU die hierbei gewonnenen und aus ihrer Sicht potentiell relevanten Sachverhalte an die zuständige Aufsichtsbehörde. Die übermittelten Daten sollen der Aufsichtsbehörde zur Unterstützung bei deren Aufgabenwahrnehmung dienen. 

Die durch die FIU gefilterten Fälle generieren sich aus Vorgängen, die aufgrund dort eingehender Verdachtsmeldungen angelegt wurden. Insofern enthalten die übersandten Fälle grundsätzlich auch einen Ermittlungsansatz. 

Im Jahr 2022 übermittelte die FIU dem Finanzministerium drei Fälle im Rahmen der Konzertierten Aktion „Bargeldeinsatz beim Erwerb von hochwertigen Gütern“. Ermittlungsansätze sind beim Handel mit hochwertigen Gütern (z.B. Luxuswaren, Kfz) insbesondere wegen des Einsatzes großvolumiger Beträge gegeben, die besonders geeignet sind, inkriminierte Gelder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. In einem der übermittelten Fälle war bereits eine Vor-Ort-Kontrolle aufgrund einer Meldung eines Finanzamts durchgeführt und ein Bußgeld verhängt worden. Im zweiten übermittelten Fall wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und es wurden Anordnungen ausgesprochen. Im dritten Fall ergab die Prüfung, dass es sich nicht um einen Verpflichteten im Zuständigkeitsbereich des FM handelte, so dass der FIU eine entsprechende Rückmeldung erteilt wurde. 

Im Rahmen der „Konzertierten Aktion Immobilien 2021“ erhielt das Finanzministerium eine Meldung der FIU. Der Immobiliensektor in Deutschland ist durch Rechtssicherheit, relative Wertstabilität sowie hohe Einzeltransaktionsvolumina gekennzeichnet, was den Kauf und Verkauf von Immobilien zum Zwecke der Geldwäsche attraktiv macht. In diesem Fall handelte es sich um ein Grundstücksgeschäft, in dessen Zusammenhang aber bereits Ermittlungsverfahren bei Strafverfolgungsbehörden geführt wurden. In Absprache mit diesen Behörden wurden keine weiteren aufsichtsrechtlichen bzw. ordnungsrechtlichen Maßnahmen vorgenommen. 

In 2019 wurden im Rahmen der „Konzertierten Aktion im Kfz-Handel“ zwei Fälle übermittelt. In einem der Fälle wurde eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen und eine Verwarnung ausgesprochen. In dem anderen Fall wurde im Rahmen der Überprüfung der Daten der betroffenen Personen festgestellt, dass es sich nicht um Verpflichtete im Zuständigkeitsbereich des FM handelt. Der FIU wurde hierüber eine entsprechende Mitteilung gegeben.“ 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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