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Geldwäsche und Corona-Soforthilfen

Aus wistra 12/2022

Im Bayerischen Landtag ist ein umfangreiches wirtschaftsstrafrechtlich relevantes Dokument veröffentlicht worden (Drs. 18/22357). Enthalten sind Antworten u.a. auf folgende Fragen:

  • Wie viele Geldwäsche-Verdachtsfälle gab es in Bayern pro Jahr seit 2015?
  • In wie vielen dieser Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?
  • In wie vielen dieser vorstehend erfragten Fälle hat sich der Verdacht bestätigt?
  • In wie vielen Fällen kam es in Bayern pro Jahr zu einer Verurteilung aufgrund von Geldwäschedelikten?
  • Wie hoch war der nachgewiesene Schaden durch Geldwäsche in Bayern pro Jahr seit 2015?
  • Wie hoch schätzt die Staatsregierung den nicht erkannten Schaden durch Geldwäsche in Bayern pro Jahr seit 2015?

In den behördlich geführten Statistiken wird sprachlich bzw. strafprozessual genau unterschieden:

Abgeurteilte sind dabei Angeklagte, gegen die die Gerichte Strafbefehle erlassen oder bei denen die Gerichte das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen haben. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (z.B. Freispruch, gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens) getroffen wurden. 

Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafen, Strafarreste oder Geldstrafen verhängt wurden oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafen, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist. In der Statistik werden die Geldstrafen nach Tagessätzen und Tagessatzhöhen und die Freiheitsstrafen größtenteils nach Zeiträumen aufgeschlüsselt. Welche konkreten Strafen im Einzelfall verhängt wurden, ergibt sich in den meisten Fällen aus der Statistik nicht.“ 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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