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Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Aus wistra 7/2022

In den Ausschussberatungen zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz I haben die Koalitionsfraktionen zu Protokoll gegeben, dass bei dem geplanten Sanktionsdurchsetzungsgesetz II folgende Punkte im Detail geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden sollen: (1) Eine Regelung, die über das Einfrieren nach Art. 2 I VO (EU) Nr. 269/2014 hinaus die Sicherstellung sanktionierter Vermögenswerte erlaubt und auch die Nutzung der Vermögenswerte untersagt, (2) eine Regelung, dass Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in besonderen Einzelfällen länger als sechs Monate nach dem neuen § 9b II AWG sichergestellt werden können, und (3) ein Barzahlungsverbot bei Immobilienkäufen (BT-Drucks. 20/1892, 31). BMWK und BMF haben zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II in einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 10.5.2022 erklärt, dass die Einrichtung eines nationalen Registers für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte sowie die Einführung eines eigenständigen Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft und eine besondere Hinweisgeberstelle ins Auge gefasst seien.

Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


Verlag C.F. Müller

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