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Inkrafttreten des Gesetzes zur Erweiterung von Art. 83 AEUV

Aus wistra 11/2022

Materialien:
Regierungsentwurf (BT-Drucks. 20/3441); Sachverständigenanhörung (Protokoll-Nr. 20/18); Beschlussempfehlung und Bericht des EU-Ausschusses (BT-Drucks. 20/3741).

Das Gesetz ist am 19.10.2022 in Kraft getreten (BGBl. II 2022, 539). Es erlaubt dem deutschen Vertreter im Rat, dem Entwurf eines Ratsbeschlusses zur Erweiterung der strafrechtlichen EU-Rechtssetzungskompetenz des Art. 83(1) AEUV auf Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union zuzustimmen (zur geplanten Kompetenzerweiterung s. Meyer, VerfBlog 2022/6/24; Zeder, JSt 2022, S. 367). Im Gesetzgebungsverfahren wurde Art. 1 des RegE (s. dazu Busch, wistra 2022, H. 8, R8) mit einer Überschrift versehen („Zustimmung zur Erweiterung von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“) und ein neuer Art. 2 zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes eingefügt. Danach kann Lehr‑, Erziehungs- und Pflegepersonal in Schulen, Kitas oder Kinderheimen nach einer Corona-Infektion seine Arbeit wieder ohne negatives Testergebnis oder ärztliche Bescheinigung aufnehmen.

Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


Verlag C.F. Müller

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