Logo C.F. Müller
Zollfahndungsdienst

Aus wistra 11/2022

Informationen über die Ermittlungsmethoden des Zollfahndungsdienstes sind nach Ansicht der Bundesregierung geheimhaltungsbedürftig, weil aus ihrem Bekanntwerden Schlüsse auf den Einsatz verdeckter Ermittler und die Arbeitsweise des Zolls gezogen werden könnten. Antworten im Bundestag (BT-Drucks. 20/2870) sind daher als Verschlusssache eingestuft worden und können nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.  

Im Einzelnen heißt es zu Nachfragen nach sog. verdeckten Ermittlern beim Zoll:

„Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen über den Umfang des Einsatzes Verdeckter Ermittler, diesbezüglicher Planungs- und Berechnungsgrundlagen sowie den bisherigen fallbezogenen Finanzaufwänden enthalten. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den Einsatz Verdeckter Ermittler und die Arbeitsweise des Zolls gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen des Zolls bekannt würden, was die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen könnte. Verdeckte Ermittler werden nur in Kriminalitätsfeldern eingesetzt, bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Oftmals können nur auf diesem Wege interne Informationen über den Aufbau krimineller Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre tatsächlichen Ziele sowie die Planung und Durchführung krimineller Handlungen gewonnen werden. Ohne den Einsatz Verdeckter Ermittler bzw. durch eine Schwächung dieses Ermittlungsinstruments wäre die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags des Zolls gerade im Hinblick auf besonders gefährliche Kriminalitätsfelder erheblich erschwert oder unmöglich gemacht (vgl. zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationsquellen der Nachrichtendienste BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15, Rn. 110 f.). Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Geheim“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage* übermittelt. Die Antworten können bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite