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Geldwäsche

Aus wistra 8/2022

Im Bayerischen Landtag wurde nach Geldwäsche-Verdachtsfällen gefragt. Das Staatsministerium des Innern merkt hierzu an (Drucks. 18/22357), dass seit dem 26.6.2017 alleiniger Adressat für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen und sonstigen Informationen im Anwendungsbereich des GwG gem. §§ 27 f. und § 30 GwG die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ist. Dies umfasse neben Verdachtsmeldungen nach § 43 (Meldungen von Verpflichteten, § 2) und § 44 (Meldungen von Behörden, § 50) GwG insbesondere Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b AO (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwGH). Die FIU analysiere diese und übermittele das Ergebnis sowie alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn sie feststellt, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht (§ 32 Abs. 2 S. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 30 Abs. 2 GwG).

Zuständige Strafverfolgungsbehörde in diesem Sinne ist in Bayern die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Bayern (Polizei/Zoll) des Landeskriminalamts (BLKA). Bis zum 26.6.2017 war Adressat für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen und sonstigen Informationen unmittelbar das BLKA als Strafverfolgungsbehörde (vgl. § 11 Verpflichtete, § 2 und § 14 Behörden, § 16 GwG sowie § 31b AO, jeweils i.d.F. bis zum Jahr 2017).

Zum Vorgangsaufkommen:

2015 4.869
2016 6.321
2017 3.142/669
2018 4.668
2019 3.068
2020 2.008
2021 4.209

 

Aus der Justizgeschäftsstatistik der Staatsanwaltschaften (StA-Statistik) ergibt sich die Anzahl der eingeleiteten und erledigten Ermittlungsverfahren wegen Geldwäschedelikten nach § 261 StGB in den Jahren 2015 bis 2021 gemäß nachfolgender Übersicht:

 

  2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Neuzugänge 6.149 6.511 6.097 8.200 7.928 7.777 12.337
Erledigte Verfahren 5.921 6.501 5.962 7.715 8.191 7.856 11.297

 

In wie vielen o.a. Fällen tatsächlich eine Verurteilung wegen eines Delikts nach § 261 StGB erfolgte, kann der Justizgeschäftsstatistik der Gerichte in Straf- und Bußgeldsachen nicht entnommen werden, da Art und Inhalt von gerichtlichen Entscheidungen dort nicht ausgewertet werden.

Interessant ist auch die Zuordnung der Informationsquelle der Verdachtsmeldungen:

Verdachtsmeldungen nach §§ 11, 14 GwG a.F. 2015  
Kreditinstitute 4.436
Versicherungsunternehmen 37
Finanzdienstleistungsinstitute 271
Investmentaktiengesellschaften -
Finanzunternehmen 39
Spielbanken -
Behörden i.S.v. § 14 GwG a.F. 20
Rechtsanwälte 1
Rechtsbeistände -
Patentanwälte -
Notare -
Wirtschaftsprüfer 1
Vereidigte Buchprüfer -
Steuerberater -
Steuerbevollmächtigte -
Immobilienmakler 11
Sonstige Gewerbetreibende 16
Dienstleister -
Sonstige Informationen  
Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b AO a.F. 28
Sonstige Hinweise 9
Gesamtzahl 4.869

 

Verdachtsmeldungen nach §§ 11, 14 GwG a.F. im Jahr 2016  
Kreditinstitute 5.563
Versicherungsunternehmen 21
Finanzdienstleistungsinstitute 578
Investmentaktiengesellschaften -
Finanzunternehmen 47
Spielbanken 4
Behörden i.S.v. § 14 GwG a.F. 4
Rechtsanwälte 1
Rechtsbeistände -
Patentanwälte -
Notare -
Wirtschaftsprüfer -
Vereidigte Buchprüfer -
Steuerberater 1
Steuerbevollmächtigte -
Immobilienmakler 6
Sonstige Gewerbetreibende 39
Dienstleister -
Sonstige Informationen  
Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b AO a.F. 43
Sonstige Hinweise 14
Gesamtzahl 6.321

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

 


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