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Steuergeheimnis

Aus wistra 7/2022

Im Landtag von Bayern wurde nach sog. Maskendeals gefragt. Soweit in diesem Zusammenhang auch Steuerthemen angesprochen worden sind, ist die Antwort so klar wie kurz (Drs. 18/21079):

„Bei der Generalstaatsanwaltschaft München ist ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Kauf von Schutzmasken von dem Unternehmen Lomotex GmbH & Co. KG anhängig. Das Ermittlungsverfahren wird derzeit wegen des Verdachts der Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Mandatsträgern, Steuerhinterziehung und Beihilfe hierzu gegen mehrere Beschuldigte geführt. Weitere Auskünfte zu steuerstrafrechtlichen Sachverhalten im Sinne der Fragestellungen können nicht erteilt werden. Hinsichtlich des konkreten steuerlichen Bezugs steht der Beantwortung der Fragen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabeordnung (AO) entgegen. Natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts steht ein innerer Bereich des Geheimschutzes zu, der unter einen besonderen Schutz fällt und in den nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Dieser Schutz erstreckt sich dabei nicht nur auf die unmittelbar für die Besteuerung relevanten Tatsachen, sondern auf alle „Verhältnisse“ eines Steuerpflichtigen, die das Besteuerungsverfahren betreffen bzw. dort bekannt geworden sind. Dazu gehören insbesondere die konkreten steuerlich relevanten Vorgänge sowie Auskünfte zu Ermittlungsverfahren in steuerlicher Hinsicht. Die dem parlamentarischen Fragerecht durch die verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gesetzten Grenzen (Art. 101 Verfassung des Freistaates Bayern – BV) sind daher zu berücksichtigen. Die gebotene Abwägung zwischen Informationsrecht und grundsätzlich geschütztem Persönlichkeitsrecht rechtfertigt keine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. In den vorliegenden Fällen liegt zum aktuellen Zeitpunkt jedoch weder eine Gefährdung des Gemeinwohls noch der öffentlichen Sicherheit vor, die eine Offenbarung rechtfertigen könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Fragen Gegenstand des Untersuchungsausschusses „Maske“ (Drs. 18/19471) sind.“  

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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