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Steuergeheimnis

Aus wistra 7/2021

In Hamburg ist zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen in der Bürgerschaft nachgefragt worden („Schamlose Ausnutzung der Corona-Pandemie durch Kriminelle – Dreiste Steuerhinterziehung bei Masken-Deals“). Einleitend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem angefragten Ermittlungsverfahren um ein steuerstrafrechtliches Verfahren der Steuerfahndung Hamburg und der Staatsanwaltschaft Hamburg handelt, „bei dem das Steuergeheimnis hinsichtlich der Beschuldigten unzweifelhaft tangiert ist“. Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO sei das unbefugte Offenbaren von steuerlichen Verhältnissen nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Grundsatzes nach § 30 Abs. 4 AO über eine Presseerklärung der Finanzbehörde hinaus („Millionenbetrug beim Handel mit FFP2- und OP-Masken aufgedeckt“) seien vorliegend nicht ersichtlich. Zudem seien die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, sodass auch aus diesem Grund konkrete Angaben zu den einzelnen Fragen wegen der Gefährdung des Ermittlungszwecks nur äußerst eingeschränkt möglich seien. Konkret soll es in dem laufenden Verfahren um den Vorwurf gehen, dass für den Verkauf von 23 Mio. Atemschutzmasken dem Bundesgesundheitsministerium ein Betrag von 109 Mio. EUR in Rechnung gestellt wurde, „allerdings die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt (wohl eher: diese nicht gegenüber dem Finanzamt deklariert oder angemeldet) zu haben“ (Drs. 22/4136).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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