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Insider-Compliance

Aus wistra 6/2021

Das Bundesfinanzministerium weist in einem parlamentarischen Vorgang darauf hin, dass die „Beschäftigten der Bundesministerien und der Bundes(ober)behörden … an Recht und Gesetz gebunden (sind). Auch für sie gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung – MAR) und damit das Verbot von Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 14 MAR“. Verstöße gegen die Vorschriften der MAR seien straf- und bußgeldbewehrt (§§ 119, 120 WpHG) und könnten eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung darstellen. Die nicht gewerbsmäßige Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beschäftigten unterliegenden Vermögens sei allerdings grundsätzlich weder anzeige- noch genehmigungspflichtig (BT-Drucks. 19/27680).

Für den Bereich des BMF soll derzeit an einem ergänzenden Compliance-System gearbeitet und mit dem Personalrat abgestimmt werden. Die Implementierung und Kontrolle innerhalb des BMF obliege dem Compliance-Referat im BMF. Das System solle „zeitnah“ in Kraft treten.

Auch im BMWi sei ein Compliance-Referat eingerichtet, um verschiedene Zuständigkeiten/Maßnahmen zum Thema Compliance im Hause zu bündeln und weiter zu entwickeln.

Darüber hinaus plane die Bundesregierung derzeit keine konkreten Maßnahmen über die geltenden Regeln zum Verbot von Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen hinaus. Sobald die ergänzenden Maßnahmen im BMF eingeführt sind, werde das BMF die Debatte um einheitliche Integritäts- und Compliance- Maßnahmen in allen Bundesministerien anstoßen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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