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Hawala-Banking

Aus wistra 5/2021

Anknüpfend an eine Sitzung im Innenausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen am 25.2.2021 wird zum sog. Hawala-Banking ausgeführt (Drs. 17/4798). Hierbei handele es sich um ein Zahlungs- und Finanztransfersystem, welches insbesondere im arabischen Raum eine lange Tradition hat und dem Geschäftsmodell internationaler Zahlungsdienstanbieter ähnelt, ohne jedoch über die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Hawala-Banking stelle insofern regelmäßig einen Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar.
„Bei einer am Hawala-Banking beteiligten Person (= Händler bzw. Hawaladar) oder einem seiner Kuriere zahlt der Kunde einen Betrag bar ein. Der Kunde teilt dem Händler den Zielort und den Empfänger des Geldes mit. Der Händler kontaktiert einen Partner (= Auszahler) am gewünschten Zielort, wo der Empfänger den Betrag bar ausgezahlt bekommt. Auf diese Weise können anonym, ohne Zeitverzögerung und mit geringen Kosten, kleine und große Summen transferiert werden. Die Gelder, die mittels des Hawala-Systems transferiert werden, können sowohl legaler als auch illegaler Herkunft sein. Die Hawaladare betreiben zumeist bargeldintensive Gewerbe, wie z.B. Juweliergeschäfte oder Restaurants, mit denen die Entgegennahme von Bargeld zum Hawala- Banking entsprechend getarnt wird. Zudem verfügten Hawaladare zur Geschäftsausübung häufig über ein Netzwerk von Personen, die als Bargeldkuriere eingesetzt werden. Diese erhalten zumeist über Internet-Messenger-Dienste Aufträge zur Entgegennahme, zum Transport und zur Ablieferung von Bargeld. Dies kann entweder den Transport vom Einzahler zum Hawaladar oder vom Hawaladar zum Auszahlungsort betreffen. Dabei werden durch die Bargeldkuriere zumeist Kraftfahrzeuge oder der Luftweg über die großen internationalen Flughäfen genutzt. Als Bargeldkuriere werden zumeist vertraute Personen eingesetzt, zu denen zum Teil eine mehrjährige persönliche Bekanntschaft oder eine Verwandtschaft besteht oder zu denen eine besondere Empfehlung von anderen Vertrauten vorliegt.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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