Logo C.F. Müller
Geldwäsche im Immobilienbereich

Aus wistra 3/2021

In der Hamburger Bürgerschaft wurde auf eine Studie von Transparency International Deutschland e.V. verwiesen, wonach in Deutschland angeblich 15 bis 30 % aller kriminell erlangten Vermögenswerte in Immobilien investiert werden. Den Antworten (Drs. 22/2458) vorangestellt wird der Hinweis, dass die Prävention und Strafverfolgung von Geldwäsche ein wichtiges Anliegen des Senats sei und zwar nicht nur den Immobiliensektor betreffend. Bislang lägen dem Senat keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, dass die Erhebung statistischer Daten zu der Anzahl von Geldwäscheverdachtsverfahren im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften geeignet und erforderlich ist, entsprechende Taten zu verhindern oder zu verfolgen. Bei der Prävention von Geldwäsche (auch auf dem Hamburger Immobilienmarkt) handele es sich nicht um ein Feld der klassischen Kriminalprävention.
Verwiesen wird auf die Bedeutung der Financial Intelligence Unit (FIU), die nicht nur Geldwäscheverdachtsmeldungen entgegennehme, sondern diese auch einer Analyse unterziehen soll. Erkennt sie dabei Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, übersende sie die betreffenden Meldungen mit einem Analysebericht an die aus ihrer Sicht zuständige Strafverfolgungsbehörde. In Hamburg sei die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe im Landeskriminalamt (LKA 66 GFG) für die zentrale Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen der FIU an die Polizei zuständig. Sie sei für die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) zuständig und „insofern generalpräventiv tätig“.
Zur Frage, warum durch das Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht erfasst wird, ob ein Geldwäscheverfahren im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften steht, wird durch den Senat ausgeführt, dass eine Erfassung über MESTA sich für die statistische Betrachtung von Geldwäscheverfahren nicht anbietet. MESTA sei ein Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem und kein Statistikprogramm. Auch die bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Geldwäscheverdachtsanzeigen seien keine Strafanzeigen im formellen Sinn. Vielmehr habe gemäß § 43 Abs. 1 GwG der Verpflichtete bei Vorliegen bestimmter Tatsachen diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der FIU als Geldwäscheverdachtsmeldung zu melden. Bei der Staatsanwaltschaft würden dann nur diejenigen Vorgänge anhängig, welche die FIU nach dortigem Ermessen an das Landeskriminalamt weiterleitet und von dort wiederum der Staatsanwaltschaft übersandt werden.
Nachgefragt wurde auch zum Umgang mit Notaren in Hamburg. So will man wissen, ob die Landesjustizverwaltung plant, eine ähnliche Prüfung durchführen, wie sie in Berlin bei 25 Notaren im Sommer 2020 erfolgt ist. Der Senat weist in seiner Antwort darauf hin, dass die Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Notare grundsätzlich im Rahmen der turnusgemäßen Überprüfung ihrer Amtsführung gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 Dienstordnung für Notare (DONot) durch den Präsidenten des Landgerichts Hamburg vorgenommen wird. Sie finde regelmäßig alle vier Jahre statt (§ 32 Abs. 1 DONot). In diesem Rahmen würden jeweils auch Prüfungen zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften vorgenommen. Das bedeute, dass in Hamburg – anders als in Berlin – nicht lediglich stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen werden, sondern vielmehr alle Notare – in den genannten Abständen – ständig überprüft werden; weitere Erkenntnisse durch eine sog. Taskforce seien daher nicht zu erwarten.
Im Jahre 2020 sind laut LKA 66 insgesamt 604 Verfahren anhängig gewesen (Stichtag: 3.12.2020). Die FIU habe der Polizei Hamburg im Jahr 2019 gemäß Eingangsverwaltung des LKA 66 insgesamt 731 Vorgänge übermittelt, im Jahr 2020 (Stand: 3.12.2020) waren es insgesamt 393. Unter „Vorgang“ sei hierbei jeweils ein Analysebericht der FIU zu verstehen, der eine oder mehrere Meldungen von nach dem GwG Verpflichteten an die FIU enthalten kann. Da die FIU vermehrt Vorgänge mit mehreren Meldungen übersendet, seien die Daten aus 2019 und 2020 nicht direkt miteinander vergleichbar.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite