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Geldwäschebekämpfung in Hessen

Aus wistra 8/2020

In einem parlamentarischen Vorgang in Hessen weist das Innenministerium darauf hin, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen am 26.6.2017 Verdachtsmeldungen ausschließlich der Financial Intelligence Unit (FIU) zugeleitet werden (Drs. 20/71). Bis zur Verlagerung der FIU in die Zuständigkeit des Zolls übermittelten die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten in Hessen zeitgleich ihre Meldungen an das BKA (FIU alt), die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und die Clearingstelle des HLKA. Eine Weiterleitung der Sachverhalte an die Strafverfolgungsbehörden erfolge aktuell nur noch, soweit die FIU im Rahmen ihres Clearings feststellt, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat in Zusammenhang steht bzw. Hinweise auf Gefährdungen der Steuer- oder Sozialsysteme vorliegen. Des Weiteren erfolge die Weiterleitung durch die FIU nur an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, der die Entscheidung obliegt, weitere (zuständige) Behörden zu informieren bzw. einzubinden.
Darüber hinaus informiere die FIU nur dann die für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörden, wenn die Verdachtsmeldung nicht schon an eine andere zuständige staatliche Stelle übermittelt wurde. Da die Steuerfahndung nicht die zuständige Strafverfolgungsbehörde für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sei, erfolge die Weiterleitung von Verdachtsmeldungen in diesem Zusammenhang von der FIU grundsätzlich an die Landeskriminalämter. Sofern Verdachtsmeldungen neben Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auch steuerliche Relevanz haben, würden diese über die zuständige Strafverfolgungsbehörde der Finanzbehörde zugeleitet (vgl. § 32 Abs. 6 GwG). Daher würden nur die Verdachtsmeldungen von der FIU direkt an die Steuerfahndungsstellen weitergeleitet, welche ausschließlich steuerlich relevant sein könnten. Den Teil der Verdachtsmeldungen, welche neben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch einen steuerlichen Bezug haben, erhalten die Finanzbehörden daher nachgelagert von den Landeskriminalämtern bzw. Staatsanwaltschaften.

Zur Anzahl der bei den hessischen Steuerfahndungsstellen eingegangenen Geldwäscheverdachtsmeldungen – nach Zeiträumen – werden folgenden Daten mitgeteilt:

1.1.2016 bis 31.12.2016 2.253
1.1.2017 bis 25.6.2017 1.297
26.6.2017 bis 31.12.2017 216
1.1.2018 bis 31.12.2018 584


Vor der Verlagerung der FIU erfolgte nach der Darstellung des Ministeriums bei der Generalstaatsanwaltschaft nach Eingang einer Geldwäscheverdachtsmeldung (neben BKAFIU und HLKA) eine Prüfung des gemeldeten Sachverhaltes auf mögliche steuerrechtliche Bezüge. Die Weiterleitung der Geldwäscheverdachtsmeldung sei bei der Annahme eines solchen Bezuges dann an die Oberfinanzdirektion erfolgt, die die Meldung dann weiter zuordnete und innerhalb der Finanzverwaltung weitersteuerte. Hierzu sei bei der Generalstaatsanwaltschaft eigens ein Formblatt erstellt worden, das bei jeder eingehenden Meldung genutzt wurde. Da den Meldungen oftmals kaum genügend Informationen für eine wirkungsvolle Prüfung zu entnehmen waren, seien Vorgänge im Zweifel der Steuerverwaltung zur Kenntnis gegeben worden. Mit der Oberfinanzdirektion seien damals einige Kriterien aufgestellt gewesen, welcher Sachverhalt dort im Regelfall von Interesse ist und welcher nicht.
Zur aktuellen Abwicklung nach dem Erhalt von Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der FIU in Hessen wird ausgeführt, dass nach dem Wohnortprinzip übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldungen zentral bei der Clearingstelle des HLKA erfasst und chronologisch der Bearbeitung zugeführt werden. Zur Informationsgewinnung würden genannte Personen und Organisationen in polizeilichen Systemen sowie öffentlich zugänglichen Quellen geprüft. Die Erkenntnissammlung werde an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft versandt. Diese entscheide darüber, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Mit den polizeilichen Ermittlungen werde dann das jeweils örtlich zuständige Polizeipräsidium beauftragt. Die Steuerfahndung prüfe eingehende Geldwäscheverdachtsmeldungen auf die steuerliche bzw. steuerstrafrechtliche Relevanz. Danach erfolgten entweder Ermittlungen im Strafverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO, Ermittlungen im Besteuerungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr.3 AO, Übersendungen von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Finanzämter bzw. weiteren zuständigen Stellen oder Verfügungen mit Erledigungsvermerk.
Für den Bereich der Steuerfahndung ergibt sich die aus der nachstehend eingefügten Tabelle ersichtliche Anzahl der Zuschreibungen (weiterführende Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO und § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO) aufgrund von eingegangenen Geldwäscheverdachtsmeldungen:

1.1.2016 bis 31.12.2016 619
1.1.2017 bis 25.6.2017 402
26.6.2017 bis 31.12.2017 210
1.1.2018 bis 31.12.2018 386


Aus Sicht der Steuerfahndung werden folgende Ergebnisse der Prüfungen mit Bezug zur Geldwäsche mitgeteilt (Geldbeträge in EUR):

  1.1.2016 – 31.12.2016
Abgeschlossene Prüfungen mit steuerlichem Mehrergebnis 53
Abgeschlossene Prüfungen ohne steuerliches Mehrergebnis 506
Vorläufige Mehrsteuern 5.808.591
Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldstrafen 8.580
Geldbeträge nach § 153a StPO 62.050
Rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen (Monate) 67
  1.1.2017 – 25.6.2017
Abgeschlossene Prüfungen mit steuerlichem Mehrergebnis 44
Abgeschlossene Prüfungen ohne steuerliches Mehrergebnis 270
Vorläufige Mehrsteuern 3.757.309
Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldstrafen 5.580
Geldbeträge nach § 153a StPO 2.000
Rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen (Monate) 22
  26.6.2017 – 31.12.2017
Abgeschlossene Prüfungen mit steuerlichem Mehrergebnis 26
Abgeschlossene Prüfungen ohne steuerliches Mehrergebnis 214
Vorläufige Mehrsteuern 3.000.953
Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldstrafen 4.175
Geldbeträge nach § 153a StPO 650
Rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen (Monate) 30
  1.1.2018 – 31.12.2018
Abgeschlossene Prüfungen mit steuerlichem Mehrergebnis 38
Abgeschlossene Prüfungen ohne steuerliches Mehrergebnis 442
Vorläufige Mehrsteuern 4.165.211
Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldstrafen 74.780
Geldbeträge nach § 153a StPO 15.800
Rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen (Monate) 22

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

 


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