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Betriebsprüfung und Steuerfahndung in Rheinland-Pfalz

Aus wistra 10/2020

In Rheinland-Pfalz merkten Fragesteller im Landtag an, dass durch „Steuerhinterziehung und Steuerbetrug“ dem deutschen Fiskus jährlich – und man fragt sich angesichts anderer parlamentarischer Vorgänge: Wirklich nur? – „Millionen“ EUR verloren gingen. Gerade vor dem Hintergrund der enormen Ausgaben des Bundes und der Länder zur Bekämpfung des Coronavirus und dessen Folgen seien Steuereinnahmen essenziell. Wichtig für das Steuerergebnis in Rheinland- Pfalz seien aus diesem Grund auch die Erfolge der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung. Auch über Selbstanzeigen (§ 371 AO) von Steuerbetrügern könne das Land Mehreinnahmen verbuchen. In den Blick zu nehmen sei ferner das seit dem 1.1.2020 geltende Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen („Kassengesetz“).

In ihrer Antwort (Drs. 17/12110) weist die Landesregierung darauf hin, dass die rheinland-pfälzische Steuerfahndung in 2018 Mehrsteuern (inklusive Zinsen) in Höhe von 79.346.906 EUR und in 2019 in Höhe von 111.424.778 EUR ermittelte. Die durch die lokale Betriebsprüfung festgestellten Mehrsteuern (sowie Zinsen) beliefen sich in 2018 auf insgesamt 432.522.740 EUR und in 2019 auf 1.302.865.917 EUR. Im Jahr 2018 seien insgesamt 682, im Jahr 2019 insgesamt 664 und im ersten Halbjahr 2020 insgesamt 337 Selbstanzeigen bei den rheinland-pfälzischen Finanzämtern eingegangen. In den Kalenderjahren 2019 und 2020 habe die Finanzverwaltung des Landes keinen eigenen Ankauf von sog. Steuer-CDs vorgenommen und sich auch nicht an den Kosten eines Ankaufs durch ein anderes Land oder den Bund finanziell beteiligt.
Die Sicherstellung der zutreffenden Besteuerung bei bar geleisteten Betriebseinnahmen stellt nach Darstellung der Landesregierung für die Finanzämter ein zeit- und ermittlungsaufwendiges Aufgabenfeld dar. In der jüngeren Vergangenheit sei zudem verstärkt festgestellt worden, dass die in Registrierkassen aufgezeichneten Umsätze durch Einsatz moderner Techniken – etwa durch Verwendung von Manipulationssoftware – nachträglich verkürzt wurden. Umso wichtiger sei die Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen im Jahr 2016 gewesen. Dieses ziele im Hinblick auf einen funktionalen, effektiven und gleichmäßigen Steuervollzug darauf ab, die Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen insbesondere in Registrierkassen zu erschweren und der Finanzverwaltung neue Prüfungsmöglichkeiten zu eröffnen. Mit dem Gesetz sei ein ganzes Maßnahmenpaket umgesetzt, das unter anderem die Einführung der Kassen-Nachschau und der Belegausgabepflicht beinhaltete.

Aus Entwicklungs-, Investitions- und Vertrauensschutzgründen seien jedoch unterschiedliche Übergangsfristen zu beachten. Daher stehe das zentrale Element des Gesetzes, der eigentlich seit Beginn des Jahres 2020 verpflichtende Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen, immer noch aus. Diese Sicherheitseinrichtung solle gewährleisten, dass die einmal in eine Kasse eingegebenen Daten nicht mehr ohne Nachweis verändert werden können. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung werde es auf Grundlage des fachlich abgestimmten BMF-Schreibens vom 6.11.2019 – IV A 4 – S 319/19/10002 001 von der Finanzverwaltung jedoch zumindest bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet, wenn elektronische Kassensysteme noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügten. Da diese wesentliche Umsetzungsmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Drucksache noch ausstand, könne die mit der Verabschiedung des Gesetzes beabsichtigte Wirkung derzeit nicht abschließend bewertet werden. Gespräche und Erfahrungsaustausche mit Außenprüfern ließen allerdings erkennen, dass zumindest die unangekündigt und mitunter auch verdeckt erfolgende Kassen-Nachschau ein wirkungsvolles Instrument ist. Hierdurch habe man in Einzelfällen bereits Manipulationen aufgedeckt. Allerdings sei das Gesetz nicht nur auf eine Betrugsentdeckung ausgerichtet. In präventiver Hinsicht solle es zudem die Vornahme von Manipulationen bereits im Vorfeld verhindern, sodass die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht alleine am steuerlichen Mehrergebnis gemessen werden könne.

In Rheinland-Pfalz wurden ausweislich der Daten der Landesregierung im Jahr 2018 in 432 und im Jahr 2019 in 949 Fällen von dem Instrument der Kassen-Nachschau Gebrauch gemacht. Zudem fänden Überprüfungen der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen regelmäßig in Betriebs- und Umsatzsteuer- Sonderprüfungen sowie auch in Steuerfahndungsprüfungen statt. Gesonderte Statistiken würden über die aufgedeckten Verstöße gegen die einzelnen gesetzlichen Maßnahmen und die daraus resultierenden steuerlichen Mehrergebnisse in der Bargeldbranche allerdings nicht geführt.

 Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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