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Cum-Ex-Steuerrückforderung in Hamburg

Aus wistra 10/2020

Anknüpfend an Presseberichte, wonach die Hamburger Finanzverwaltung von einer örtlichen Privatbank im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften Steuerrückzahlungen in Höhe von 160 Mio. EUR für die Jahre 2007 bis 2009 eingefordert habe, wollten Fragesteller in der Bürgerschaft die in den Medien berichteten Informationen bestätigt wissen. Sie interessieren sich insbesondere für den aktuellen Sachstand im Hinblick auf die Rückforderung.

Die Landesregierung verweist wegen der allgemeinen Ausführungen zum Umgang mit möglichen Cum-Ex-Gestaltungen und zur Reichweite des Steuergeheimnisses einleitend auf die Vorbemerkungen zur Drs. 22/95 sowie zuletzt zur Drs. 22/ 137.Wie schon der Leiter der Hamburger Steuerverwaltung in seiner Erklärung (siehe Drs. 21/20196) ausgeführt hat, habe es in Hamburg im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen keinen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder Erlass von Steuern gegeben. Das Instrument des Vergleichs sei zudem im Steuerrecht nicht zulässig. Ebenso wenig habe die Steuerverwaltung zu irgendeinem Zeitpunkt „Billigkeitslösungen“ vorgeschlagen oder gar ausgearbeitet; dies sei gesetzlich auch nicht vorgesehen. Vielmehr reagiere die Verwaltung im gesetzlich zulässigen Rahmen auf etwaige Anträge von Steuerpflichtigen und/oder ihren Beratern. Sofern Cum-Ex-Geschäfte ausreichend nachgewiesen werden können, werde die entsprechende Kapitalertragsteuer ausnahmslos zurückgefordert. Die Fundamentalprinzipien der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 Abs. 1 AO) gäben einen Rahmen vor, innerhalb dessen festgesetzte Steuern zu erheben und notfalls zu vollstrecken sind (Drs. 22/740).

Gefragt wurde u.a., ob der Senat oder die Finanzbehörden die Bank M. M. Warburg dazu aufgefordert haben, sich vom Steuergeheimnis befreien zu lassen. Hierzu wird angemerkt, dass die Schwelle, ab der ohne Befreiung vom Steuergeheimnis in der Öffentlichkeit verbreitete unwahre Tatsachen berichtigt werden dürfen, durch den Gesetzgeber in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. c) AO geregelt ist. Unterhalb dieser Schwelle, die hier nicht überschritten sei, bestehe nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bedarf für eine Richtigstellung. Soweit durch die Befreiung vom Steuergeheimnis die Steuerverwaltung legitimiert werden soll, ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Berichterstattung Aussagen zu einem steuerlichen Einzelfall zu machen, sehe das Gesetz keine Rechtsgrundlage vor. Aus Sicht der Finanzbehörde habe vor dem Hintergrund der oben genannten Erklärung des Leiters der Hamburger Steuerverwaltung vom 19.2.2020 (siehe Drs. 21/20196) keine Notwendigkeit bestanden, für eigene Zwecke eine Befreiung vom Steuergeheimnis zu verlangen. Die Frage, warum sich der Senat oder die Finanzbehörden nicht auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO stützen, um im konkreten Fall die durch das Steuergeheimnis geschützte Daten im zwingenden öffentlichen Interesse zu offenbaren, wird dahingehend beantwortet, dass diese Vorschrift voraussetzt, dass Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern; diese Voraussetzungen sehe man – so dürfte die Antwort zu verstehen sein – nicht als erfüllt an.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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