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Vermietungsumsätze über Internetplattform

Aus wistra 1/2021


Der Berliner Senat schließt sich der Einschätzungen des Hamburger Finanzsenators an, der die Übermittlung von Vermieterdaten von Airbnb wie folgt bewertet hat: „Dies ist ein großer Erfolg der Steuerfahndung Hamburg. Bundesweit ist dies das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen. Damit ist ein wichtiger Durchbruch zur Aufhellung dieses erheblichen Dunkelfeldes erreicht worden.“ Die Informationen aus dem internationalen Auskunftsaustausch unterlägen allerdings besonderen Geheimhaltungspflichten, so dass die Frage zur Anzahl der Datensätze nicht beantwortet werden dürfe. Für Berlin relevante Daten seien allerdings bei der örtlichen Steuerfahndung eingegangen.
Zur Frage, an jeweils welche zuständigen Stellen zur Durchsetzung der Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes diese Daten bereits weitergeleitet wurden bzw. wann dies erfolgen wird, verweist der Senat darauf, dass der zwischenstaatliche Informationsaustausch in Steuersachen nach dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) für verschiedene Arten von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden, anzuwenden ist (§ 1 EUAHiG). Die Informationen, die im Rahmen des § 19 EUAHiG an Deutschland übermittelt werden, unterlägen dem Steuergeheimnis und würden den Schutz, den die AO für Informationen dieser Art gewährt, genießen. Sie dürften darüber hinaus nur zu steuerlichen Zwecken genutzt werden. Die Weitergabe der vom Steuergeheimnis geschützten Daten sei nur zulässig, wenn dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Für eine Weitergabe der Daten aus dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch für Zwecke der Prüfung der Zweckentfremdung bestehe kein Offenbarungsgrund nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO. Insbesondere bestehe derzeit keine bundesgesetzliche Regelung für eine Mitteilung von Finanzbehörden an andere Behörden zur Bekämpfung von Wohnungsleerstand oder Zweckentfremdung von Wohnraum.
Abschließend führt der Senat aus, dass bisher keine Selbstanzeigen wegen nicht ordnungsgemäß versteuerter Einnahmen aus Vermietungsgeschäften, die durch das Anbieten von Unterkünften auf einem Vermittlungsportal generiert wurden, bei der Berliner Finanzverwaltung eingegangen sind (Drs. 18/25020).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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