aus wistra 10/2026
Im Bundestag wurde gefragt, ob die Bundesregierung eine Abschaffung oder Reform des wegen der erheblichen Eingriffsintensität in die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit in der Kritik stehenden § 353d Nr. 3 StGB für geboten hält. In der Antwort hierzu heißt es (BT‑Drucks. 21/4654), dass kontinuierlich geprüft wird, ob Änderungen von strafrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Derzeit sei nicht beabsichtigt, eine Aufhebung von § 353d Nr. 3 StGB vorzuschlagen. Das strafbewehrte Verbot der Vorabveröffentlichung amtlicher Schriftstücke diene der Funktionstüchtigkeit der (Straf-)Rechtspflege. Schutzgut sei u.a. die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern sowie von Zeugen. Die Prozessordnung setze im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens voraus, dass sich Laienrichter ihr Urteil allein auf der Grundlage der Hauptverhandlung bilden. Dies wäre dann nicht mehr der Fall, wenn sie bereits vor Prozessbeginn den Inhalt der Akten im Wortlaut kannten. Ebenso könne die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen unter einer Vorabveröffentlichung leiden.
„Zwar wird gegen die Strafvorschrift die Kritik vorgebracht, dass sie eine – etwa bloß paraphrasierende oder gar polemisch zugespitzte – Voraberörterung des Verfahrensstoffs nicht verhindern könne. Die Gefahr der Beeinträchtigung der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten besteht aber in besonderem Maße, wenn der öffentlichen Mitteilung – durch eine wortgetreue oder gar bildliche Wiedergabe eines offiziellen Schriftstücks – das Gewicht amtlicher Authentizität zukommt. Zum anderen schützt § 353d Nr. 3 StGB die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehenden Unschuldsvermutung der angeklagten Person. Somit dient die Vorschrift auch dem Schutz vom Verfahren betroffener Personen, die durch eine Veröffentlichung „amtlicher Papiere“ nicht an den Pranger gestellt werden sollen, noch bevor überhaupt eine gerichtliche Überprüfung erfolgt ist. Der durch die Vorschrift erfolgende Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit ist laut BVerfG gerechtfertigt (Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84). Dies hat das BVerfG 2014 auch für Fälle bestätigt, in denen die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt (Beschluss vom 27.6.2014, 2 BvR 429/12). § 353d Nr. 3 StGB beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit nur in geringem Maße, denn sie verbietet nur die wortlautgetreue Veröffentlichung von Dokumenten. Eine Berichterstattung über Strafverfahren ist und bleibt zulässig. Dies umfasst auch die sinngemäße Wiedergabe von Verfahrensinhalten.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
