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Bundesregierung beschließt Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes

aus wistra 10/2026

Das Bundeskabinett hat am 12.8.2026 den Regierungsentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet (BR‑Drucks. 446/26). Die über 400 Seiten starke Vorlage enthält ein umfangreiches Mantelgesetz, das in seinen Art. 1 bis 21 jeweils Änderungen an bestehenden Stammgesetzen vorsieht. Art. 22 enthält Folgeänderungen. Art. 26 trägt dem Zitiergebot Rechnung und Art. 27 regelt das grundsätzlich für den 1.1.2027 geplante Inkrafttreten. Kernstück des Entwurfs sind die Änderungen des Zollfahndungsdienstegesetzes, das zukünftig Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz (ZollKrimBG) heißen soll (Art. 2). Danach soll der Zoll zukünftig „in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit Auslandsbezug und damit zusammenhängenden Vortaten die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung“ wahrnehmen (Art. 1 Nr. 8 RegE, § 5 Abs. 4 ZollKrimBG-E); für Fälle ohne Auslandsbezug sollen diese Aufgaben im Einzelfall auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen werden können (Art. 1 Nr. 8 RegE, § 5 Abs. 5 ZollKrimBG-E). Außerdem soll ein Verfahren zur administrativen Vermögenseinziehung geschaffen werden, das „dem Grunde nach ... eine Suspicious Wealth Order“ sei (RegE, S. 171, 173). Begleitend soll die Zollverwaltung in ihrer „Gesamtorganisation neu aufgestellt“ werden (RegE, S. 168). Dazu will man die bisherigen Direktionen sowie das Zollkriminalamt und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auflösen und die sicherheitsrelevanten Aufgaben in einem Fachstrang „Sicherheit und Vollzug“ bündeln (Art. 1, RegE, S. 169 f.). Dem neuen Fachstrang würde insbesondere die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Geldwäsche zugeordnet. Die bisherigen 41 Hauptzollämter sowie die acht Zollfahndungsämter will man zusammenführen und 41 Zolldirektionen als neue örtliche Behörden schaffen (RegE, S. 170).

Zum RefE s. Busch, wistra 2026, Heft 5 R8; Meyer, NZWiSt 2026, 349; Rhein / von Alten, wistra 2026, 221; Zumpf, GWuR 2026, 87). Die Verbändestellungnahmen zu dem RefE hat BMF aus seiner Internetseite veröffentlicht. Es haben Stellung genommen: Arbeitsgemeinschaft der Präsidentinnen und Präsidenten der FG der Bundesrepublik Deutschland, BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Blockchain Bundesverband e.V. (Bundesblock), Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR), Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK), BFH, Bundesnotarkammer, Bundesrechtsanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer, Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e.V. (BDTA), Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. (BSI), Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V., Bürgerbewegung Finanzwende e.V., Deutsches Aktieninstitut e.V., Deutscher Anwaltverein, Deutsche Kreditwirtschaft, Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Gewerkschaft der Polizei (GdP), Interessengemeinschaft Tabakwirtschaft e.V. (IGT), IOTA Stiftung, mafianeindanke e.V., Netzwerk Steuergerechtigkeit, Stiftung Familienunternehmen und Politik, Transparency International Deutschland e.V., Verband Internationaler Banken in Deutschland e.V. (VIB), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV).

Der Entwurf betont, dass „der Zoll längst nicht mehr nur für die Erhebung von Abgaben zuständig sei, sondern als integraler Bestandteil der Sicherheitsarchitektur im Bereich der Finanzkriminalitätsbekämpfung des Bundes“ fungiere (RegE, S. 169). Der Zoll spiele eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung „internationaler Verbrecherorganisationen“ (RegE, S. 169) und trage zur Aufdeckung von Straftaten wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bei (RegE, S. 1). Mit dem Gesetzentwurf sollten nun u.a. seine Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche gestärkt werden (RegE, S. 2).

Umfangreichere Änderungen sind zudem im Geldwäschegesetz vorgesehen (Art. 22). Dazu gehören die Einrichtung eines „Ressortübergreifenden Steuerungskreises“ und die Neuregelung der Rückmeldepflichten der Staatsanwaltschaften gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).

Die Regelungen knüpfen inhaltlich teilweise an (gescheiterte) Vorhaben aus der letzten Legislaturperiode an. So sollte mit dem der Diskontinuität anheimgefallen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (FKBG) ebenfalls auf Bundesebene eine Zuständigkeit für die Geldwäschestrafverfolgung geschaffen und mit dem „Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität“ dafür eigens eine neue Behörde eingerichtet werden (s. dazu Busch, wistra 2023, Register S. 69). Ein begleitender BMF-Referentenentwurf sah zudem ebenfalls ein administratives Einziehungsregime vor (Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte, dort Art. 1 – Vermögensermittlungsgesetz, s. dazu Busch, wistra 2024, Register S. 49). Ein wesentlicher Unterschied zum jetzigen Vorhaben ist, dass keine neuen Bundesbehörden geschaffen, sondern die neuen Aufgaben unter dem Dach des Zolls wahrgenommen werden sollen.

1. Verfahren für administrative Vermögensermittlungen und -sicherung

Der Zoll soll in seinem Zuständigkeitsbereich zukünftig Maßnahmen treffen können, „um Gefahren für das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystem aufzuklären, die von dem Einbringen verdächtiger Vermögensgegenstände, bei denen Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen, in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen“ (Art. 2 Nr. 8 RegE, § 5a ZollKrimBG-E; der Gefahrenaufklärung soll ggf. eine Gefahrenabwehr folgen [RegE, S. 271]).

Der Gesetzentwurf sieht dazu besondere Maßnahmen zur Aufklärung, Sicherung und ggf. Einziehung von verdächtigen Vermögensgegenständen vor. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass ein Vermögensgegenstand nicht rechtmäßiger Herkunft ist, so kann der Zoll ihn sicherstellen, um seine Herkunft aufzuklären (Art. 2 Nr. 72 RegE, § 56 ZollKrimBG-E). Haben die Aufklärungsmaßnahmen ergeben, dass begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft des Gegenstands bestehen, so ist beim FG die Einziehung des Vermögensgegenstands zu beantragen (Art. 2 Nr. 72 RegE, §§ 60 ff. ZollKrimBG-E). Für eine Einziehung muss das Gericht „der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung [sein, dass die verdächtigen Vermögensgegenstände] nicht rechtmäßiger Herkunft sind“ (Art. 2 Nr. 72, § 62 Abs. 1 ZollKrimBG-E). Das neue Verfahren soll für „bedeutsame Vermögensgegenstände“ gelten, wozu insbesondere Gegenstände mit einem Wert von mehr als 100.000 € sowie Autos mit einem Wert von mehr als 50.000 € gehören (Art. 2 Nr. 72 RegE, § 54 Abs. 2 ZollKrimBG-E). Begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft eines Vermögensgegenstandes sollen insbesondere dann vorliegen, wenn nach einer Gesamtschau der relevanten Umstände der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel erscheint (Art. 2 Nr. 72 RegE, § 54 Abs. 3, 4 ZollKrimBG-E). Bei der Gesamtschau seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die Angaben des Inhabers der tatsächlichen Gewalt, des Eigentümers oder des wirtschaftlich Berechtigten, einzubeziehen (Art. 2 Nr. 72 RegE, § 54 Abs. 3 ZollKrimBG-E). Die Regelung enthält dazu eine umfangreiche, aber nicht abschließende Liste von Beispielen, die begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft stützen können sollen (Art. 2 Nr. 72 RegE, § 54 Abs. 3 S. 3 ZollKrimBG-E, RegE, S. 261 ff.; s. dazu sogleich).

Der Entwurf arbeitet mit verschiedenen Eingriffsschwellen, die sich nicht ganz einfach zueinander in Beziehung setzen lassen. Die Aufgabennorm in § 5a S. 1 ZollKrimBG‑E verlangt einen „verdächtigen Vermögensgegenstand“, der vorliegen soll, „wenn bei einem bedeutsamen Vermögensgegenstand begründete Zweifel an seiner rechtmäßigen Herkunft bestehen“. Wann solche Zweifel vorliegen, wird in § 54 Abs. 3 ZollKrimBG‑E auch anhand von beispielhaft aufgeführten Indizien erklärt. Für die Sicherstellung soll es auf tatsächliche Anhaltspunkte für das Fehlen einer rechtmäßigen Herkunft ankommen, wobei aber auch hier die in § 54 Abs. 3 S. 3 ZollkrimBG-E beispielhaft aufgeführten Indizien für „berechtigte Zweifel“ hergezogen werden können sollen (RegE, S. 266). Eine Einziehung soll beantragt werden, wenn begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen (§ 60 Abs. 1 ZollKrimBG-E), was sich mit den Voraussetzungen der Aufgabennorm des § 5a S. 1 ZollKrimBG‑E deckt. Die Anordnung der Einziehung wiederum verlangt die gerichtliche Überzeugung vom Fehlen der rechtmäßigen Herkunft (§ 62 Abs. 1 ZollKrimBG-E).

Die Entwurfsbegründung rechnet mit 319 Verfahren pro Jahr, die bei einer Erfolgsquote von 50 % dem Bundeshaushalt insgesamt 308 Mio. € einbringen sollen (RegE, S. 181 ff.; dies entspricht der Einnahmenschätzung des RefE, der allerdings mit nur 70 Verfahren gerechnet hatte [RefE, S. 166]). In schätzungsweise 272 Verfahren soll es dabei um Immobilien und in 182 Verfahren (auch) um Autos gehen (RegE, S. 182 f.).

a) Sicherstellung

Eine Sicherstellung gem. § 56 Abs. 1 ZollKrimBG‑E ist bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für das Fehlen einer rechtmäßigen Herkunft zulässig. Dafür soll es nach der Entwurfsbegründung darauf ankommen, dass „nach den Erfahrungen der Zollverwaltung, der kriminalistischen Erfahrung der Zollvollzugsbediensteten oder auf Grund entsprechender Hinweise davon auszugehen ist, dass der betreffende bedeutsame Vermögensgegenstand nicht rechtmäßig erworben worden ist oder der Erwerb des Vermögensgegenstands nicht mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft erfolgt ist“ (RegE, S. 266). Entsprechende Hinweise dürfte man sich vor allem von der FIU erwarten (Meyer, NZWiSt 2026, 349, 351; wobei die im Referentenentwurf [dort Art. 22 Nr. 23; § 32 Abs. 2a GwG-E] vorgesehene Übermittlungsnorm im RegE nicht mehr enthalten ist). Als Indizien sollen insbesondere die in § 54 Abs. 3 S. 3 ZollKrimBG‑E genannten Umstände herangezogen werden können. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut: 

„Darüber hinaus kann bei der Gesamtschau insbesondere auch berücksichtigt werden, ob
  • 1. die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über den Vermögensgegenstand, des Eigentümers des Vermögensgegenstandes oder des wirtschaftlich Berechtigten bei objektiver Betrachtung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Vermögensgegenstandes stehen und ob die behauptete Mittelherkunft oder das vorgegebene Geschäft, welches die tatsächliche Gewalt über den Vermögensgegenstand erklären soll, zweifelsfrei nachvollzogen werden kann,
  • 2. Transparenz darüber besteht, wer der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte an einem Vermögensgegenstand ist,
  • 3. der Vermögensgegenstand im Besitz oder in der Verfügungsbefugnis steht von
    • a) einer Person, die wegen einer Vermögensstraftat oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorbestraft ist,
    • b) einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst kriminellen Organisation,
    • c) einer Person, die einer Vereinigung oder Organisation nach Buchstabe b angehört,
    • d) einer Person, die einer Person nach Buchstabe c im Sinne des § 138 der Insolvenzordnung nahesteht, oder
    • e) einer Gesellschaft oder einer sonstigen Rechtsgestaltung,
      • aa) deren tatsächliche Einkünfte aus dem laufenden Geschäftsbetrieb und sonstige Vermögensverhältnisse bei objektiver Betrachtung nicht ausreichen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben, oder deren behauptete Mittelherkunft oder deren vorgegebenes Geschäft nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden können,
      • bb) für die die Anschaffung des Vermögensgegenstandes im Verhältnis zu ihrem satzungsmäßigen Zweck oder Gegenstand unüblich oder wirtschaftlich sinnlos ist,
      • cc) die eine Eigentümer- und Kontrollstruktur aufweist, die bei objektiver Betrachtung nicht anhand des konkreten Geschäftszwecks erklärbar ist, und zudem Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten wirtschaftlich Berechtigten bestehen,
      • dd) bei der eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeübt wird, die eines oder mehrere der in den Buchstaben a, c oder d genannten Merkmale aufweisen oder einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst kriminellen Organisation angehören,
      • ee) deren wirtschaftlich Berechtigter Merkmale nach den Buchstaben a, c oder d aufweist oder einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst kriminellen Organisation angehört,
      • ff) deren wirtschaftlich Berechtigter seine Stellung über eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat vermittelt bekommt, in dem er nicht ansässig ist und deren Zwischenschaltung bei objektiver Betrachtung keinen rechtmäßigen Zweck verfolgt, oder
      • gg) die nach Auskunft der registerführenden Stelle die gesetzlichen Transparenzpflichten nach den §§ 20 oder 21 des Geldwäschegesetzes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt hat,
  • 4. der Vermögensgegenstand aufgefunden wurde in Zusammenhang
    • a) mit einem Strafverfahren,
    • b) mit einem Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Ein‑, Aus- oder Durchfuhr oder
    • c) mit einem Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Ein‑, Aus- oder Durchreise.“

Sicherstellung und Verwahrung sind auf 30 Tage befristet, können aber auf Antrag durch das FG einmalig um zusätzliche 150 Tage verlängert werden, so dass sich ein maximaler Sicherstellungszeitraum von einem halben Jahr ergibt (Art. 2 Nr. 72, § 56 Abs. 1, 2 ZollKrimBG-E). In dieser Zeit soll der Zoll die Herkunft des verdächtigen Vermögensgegenstands aufklären, wie sich mittelbar § 60 ZollKrimBG‑E entnehmen lässt.

Betroffene, Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigte haben dabei eine „Mitwirkungsobliegenheit“, sind zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern und nach sachdienlichen Angaben zur Herkunft zu fragen (Art. 2 Nr. 72, § 58 Abs. 1 ZollKrimBG-E), müssen aber nicht kooperieren, worüber sie zu belehren sind (Art. 2 Nr. 72, § 58 Abs. 3 S. 1 ZollKrimBG-E). Die Obliegenheit begründe keine „Handlungspflicht im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ (RegE, S. 272). Allerdings soll das Fehlen geeigneter Belege, Urkunden oder sonstiger Dokumente bei der Entscheidung über die Einziehung herangezogen werden können (RegE, S. 278). Werden Angaben trotz Belehrung gemacht, können diese in einem Straf- und Besteuerungsverfahren verwendet werden (Art. 2 Nr. 72, § 58 Abs. 3 Nr. 3 ZollKrimBG-E). Auch die „spontanen Einlassungen des Betroffenen zu der Herkunft des Gegenstandes oder seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ dürfen herangezogen werden (RegE, S. 261).

Zur Aufklärung der Herkunft kann der Zoll ferner andere öffentliche Stellen um Auskunft ersuchen, die diese „unverzüglich im erforderlichen Umfang“ zu geben haben (Art. 2 Nr. 72, § 57 Abs. 3 ZollKrimBG-E). Gegenüber dem Referentenentwurf (dort Art. 2 Nr. 72, § 52e Abs. 1 Nr. 5 ZollKrimBG-E) ist die Befugnis zur Einholung von Auskünften aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister weggefallen. Auch die im Referentenentwurf (dort Art. 6 Nr. 4) noch vorgesehene Ergänzung von § 31b Abs. 1 AO, die eine Übermittlung von Steuerdaten an den Zoll erlauben sollten, fehlt im RegE.

Gegenüber Dritten kann die Auskunftspflicht mit Zwangsmittel durchgesetzt werden (Art. 2 Nr. 72, § 57 Abs. 3 S. 2 ZollKrimBG-E). Dass der Zoll bei seinen Nachforschungen alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat, also auch die für die Beteiligten günstigen, wird anders als noch im Referentenentwurf (dort Art. 2 Nr. 72, § 52e Abs. 6 ZollKrimBG-E) nicht mehr erwähnt. Stattdessen wird jetzt ausdrücklich auf die Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 88 Abs. 1, 2 AO hingewiesen (Art. 2 Nr. 72, § 57 Abs. 4 ZollKrimBG-E), wobei die Gesetzesbegründung Fragen aufwirft, da dort davon die Rede ist, dass „begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände ausreichen, um eine gerichtliche Einziehung zu beantragen“, und deshalb zur Vermeidung von Fehlentscheidungen die besonders gründliche Ermittlung geboten sei.

b) Gerichtliche Einziehung

Haben die Nachforschungen ergeben, dass begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen, so soll der Zoll die gerichtliche Anordnung der Einziehung der Gegenstände beantragen (Art. 2 Nr. 72, § 60 ZollKrimBG-E). Die Entscheidung soll anders als im Referentenentwurf vorgesehen nicht das VG, sondern das FG treffen. Zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die jeweilige Zollbehörde ihren Sitz hat (Art. 2 Nr. 72, § 61 Abs. 1 ZollKrimBG-E). Es hat grundsätzlich die Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden und durch Urteil zu entscheiden (Art. 2 Nr. 72, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 ZollKrimBG-E), gegen das Revision eingelegt werden kann (Art. 2 Nr. 72, § 62 ZollKrimBG-E).

Ist das „Gericht der Überzeugung, dass [die Vermögensgegenstände] nicht rechtmäßiger Herkunft sind“, so ordnet es die Einziehung an (Art. 2 Nr. 72, § 62 Abs. 1 ZollKrimBG-E). Im Referentenentwurf (dort Art. 2 Nr. 72, § 52i Abs. 4, 5 ZollKrimBG-E) war eine Einziehung auch noch für den Fall vorgesehen, dass der Antragsgegner nicht innerhalb der von dem Gericht zu setzenden einmonatigen Äußerungsfrist reagiert oder wenn der Antragsgegner das Verfahren länger als zwei Monate nicht betreibt. Diese Regelung ist im Regierungsentwurf entfallen.

Die Regelung der gerichtlichen Einziehungsbefugnis soll folgenden Wortlaut haben (Art. 2 Nr. 72, § 62 ZollKrimBG-E):

§ 62 Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht ordnet an, dass die verdächtigen Vermögensgegenstände eingezogen werden, wenn es der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung ist, dass diese nicht rechtmäßiger Herkunft sind. Andernfalls lehnt es den Antrag ab und ordnet die Herausgabe nach § 56c an.

(2) In die Entscheidung des Gerichts sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen; § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann von der Einziehung absehen, wenn die Einziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 kann insbesondere dann angenommen werden, wenn durch die Einziehung der verdächtigen Vermögensgegenstände die wirtschaftliche Existenz des Antragsgegners gefährdet wäre.

(4) Über den Antrag auf Anordnung der Einziehung entscheidet das Gericht durch Urteil. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.

(5) Das Gericht kann von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Urteil absehen, sofern es der Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Antrag auf Anordnung der Einziehung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder sofern die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten. [...]

Bemerkenswert ist, dass § 62 Abs. 2 ZollKrimBG‑E die Einbeziehung aller „Umstände des Einzelfalls“ ausdrücklich regelt. Für die gerichtliche Entscheidung über das Fehlen einer rechtmäßigen Herkunft sollen zudem die Regelungen des § 54 Abs. 3 S. 2, 3 ZollKrimBG‑E über die Feststellung „von Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft eines Vermögensgegenstandes“ entsprechend gelten, also auch die darin enthaltene beispielhafte Liste von Indizien (s. dazu oben). Aufschlussreich ist hierzu die Begründung: Danach dürfe das Gericht an seine Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen stellen (RegE, S. 278). Es könne (neben den Indizien des § 54 Abs. 3 S. 3 ZollKrimBG-E) „beispielsweise Umstände berücksichtigen, unter denen der Vermögensgegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist – insbesondere der Transport von bedeutsamen Vermögensgegenständen in Verstecken, ihre Abgabe mit dem Aufgabegepäck am Flughafen (und damit aus dem unmittelbaren Zugriff), ihre Aufbewahrung an besonders unsicheren oder völlig atypischen Orten, die auf ein Verstecken hindeuten, können Umstände sein, die darauf deuten, dass die Vermögensgegenstände nicht rechtmäßiger Herkunft sind. Gerade mit Blick auf die Mitwirkungsobliegenheit in § 58 Absatz 1 kann die richterliche Überzeugung von der nicht rechtmäßigen Herkunft auch auf das Fehlen geeigneter Belege, Urkunden oder sonstiger Dokumente, welche die Herkunft, den Eigentümer, den wirtschaftlich Berechtigten oder den Verwendungszweck des Vermögensgegenstandes nachweisen, gestützt werden. Schließlich kann das Gericht seine Überzeugung auch auf die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners stützen. Wenn etwa eine Person, die über sonst keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt und, ohne dies näher erklären zu können, bei einer Maßnahme der Zollverwaltung mit einem bedeutsamen Vermögensgegenstand angetroffen wird, können darin Umstände erblickt werden, die auf eine nicht rechtmäßige Herkunft dieses Vermögensgegenstands hindeuten“ (RegE, S. 278).

Weiter führt die Begründung aus, dass sich das Verfahren „in beweisrechtlicher Hinsicht [...] trotz des grundsätzlich fortbestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln [orientiere]. Insoweit ist es an der zuständigen Behörde der Zollverwaltung, in ihrem Antrag auf Anordnung der Einziehung darzulegen, dass der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel ist. Wenn es dem Betroffenen indes gelingt, substantiiert und mit entsprechendem Beweis die Herkunft der verdächtigen Vermögensgegenstände darzulegen, wird das Gericht den Antrag der Behörde der Zollverwaltung ablehnen. Mit einem bloßen Schweigen oder dem Bestreiten mit Nichtwissen wird der Betroffene die Einziehung jedoch in aller Regel nicht abwenden können“ (RegE, S. 278; dieser Passus deckt sich weitgehend mit der Begründung zu § 437 StPO im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung von 2017 [BT‑Drucks. 18/9525, 92]).

c) Einräumen der unklaren Herkunft und Selbstanzeige

Relativ ausführlich will der Entwurf die Situation regeln, dass Betroffene die nicht rechtmäßige Herkunft eines ins Visier des Zolls geratenen Vermögensgegenstands einräumen oder weitere Vermögensgegenstände mit unklarer Herkunft anzeigen (Art. 2 Nr. 72, § 59 ZollKrimBG-E). Entfallen ist allerdings die noch im Referentenentwurf (dort Art. 2 Nr. 72, § 52g ZollKrimBG-E) vorgesehene Regelung, dass als Anreiz für das Einräumen in geeigneten Fällen zugesagt werden können soll, dass der Zoll von weiteren Ermittlungen nach dem ZollKrimBG‑E absieht. Entfallen ist auch die Regelung des Referentenentwurfs (dort Art. 2 Nr. 72, § 52g Abs. 3 S. 1 ZollKrimBG-E), dass allein das Einräumen und Anzeigen nicht als zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Betroffenen herangezogen werden können. Damit hatte man auch der Gefahr vorbeugen wollen, dass sich Zollbedienstete der Strafvereitelung im Amt schuldig machten, wenn sie trotz des Einräumens der unklaren Herkunft oder einer Selbstanzeige keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht bejahen und kein Strafverfahren einleiten (RefE, S. 258).

d) Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Zum Zusammenspiel zwischen straf- und gefahrenabwehrrechtlicher Einziehung führt der Regierungsentwurf nunmehr in § 53 Abs. 2 ZollKrimBG‑E aus, dass die Verpflichtungen des Zolls nach § 163 StPO und die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach § 161 StPO den im ZollKrimBG‑E geregelten Maßnahmen vorgehen. Ein willkürliches Ausweichen in administrative Vermögensermittlung und -sicherung sei dort, wo strafrechtliche Maßnahmen angezeigt seien, nicht statthaft (RegE, S. 260). Umgekehrt bewege sich das geplante zollpolizeirechtliche Verfahren ausschließlich im besonderen Verwaltungsrecht, „ohne mit dem Strafverfahrensrecht verknüpft zu sein“ (RegE, S. 174). Wie mit Überschneidungen und Fällen des Übergangs vom einen zum anderen Verfahren umzugehen ist, wird sich in der Praxis erst noch zeigen müssen. 

2. Änderungen des Geldwäschegesetzes

Unter den Änderungen des Geldwäschegesetzes ist die gesetzliche Verankerung des „Ressortübergreifenden Steuerungskreises“ hervorzuheben, der sich zusammensetzen soll aus den zuständigen Bundesressorts und zuständigen Bundesbehörden sowie aus Vertretern der nach dem Gesetzentwurf ebenfalls neu zu schaffenden „Koordinierenden Stellen der Länder“ (Art. 18 Nr. 4, 30; § 3a Abs. 3, § 50a GwG-E). Der Steuerungskreis soll an der „strategischen Ausrichtung des risikobasierten Ansatzes“ mitwirken.

Die Änderungen beim Transparenzregister sollen u.a. die EuGH-Rechtsprechung zu dem für die Einsichtnahme durch nichtstaatliche Stellen erforderlichen berechtigten Interesse umsetzen (Art. 18 Nr. 11, § 23a GwG-E). Außerdem will man die Qualität der Daten des Transparenzregisters verbessern und dafür der registerführenden Stelle u.a. die Befugnis einräumen, auf Daten aus dem Kontenabrufverfahren der Bafin nach § 24c Abs. 1 Satz 1 KWG, dem Melderegister und den Stiftungsverzeichnissen der Länder zuzugreifen (Art. 18 Nr. 4, § 18 Abs. 3b GwG-E).

Für die Strafverfolgungspraxis besonders relevant ist die geplante Neuregelung der Rückmeldeverpflichtungen der Staatsanwaltschaften gegenüber der FIU. Bislang sieht § 42 Abs. 1 GwG vor, dass die Staatsanwaltschaft der FIU über die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen informiert und sie dazu eine Kopie der Anklageschrift, der begründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils übermittelt. Nach der Neuregelung müssen die Staatsanwaltschaften „unverzüglich nach Abschluss der Ermittlungen in strukturierter Form Daten“ übermitteln zu:

  • (1) der Zweckmäßigkeit der übermittelten Informationen im Hinblick auf die Erhärtung des Tatverdachts wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder von Terrorismusfinanzierung,

  • (2) den im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen ergriffenen vermögenssichernden Maßnahmen,

  • (3) einem Auslandsbezug der durchgeführten Ermittlungen,

  • (4) der Erhebung der öffentlichen Klage, der Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder die Beantragung der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB.“

Ministerialdirigent Markus Busch LL.M. (Columbia University), BMJV Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


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