aus wistra 9/2026
In der parlamentarischen Diskussion befindet sich ein Gesetzesentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG). Im Rahmen eines parlamentarischen Vorgangs (BT‑Drucks. 21/6725) wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf keine Legaldefinition des Begriffs „Finanzgerechtigkeit“ enthält. Der Entwurf des ZFG fokussiere sich vielmehr auf die umfassende Modernisierung der Zollverwaltung und die Stärkung der Bekämpfung von Zollkriminalität (einschließlich Verbrauchsteuerkriminalität), Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehungen. Der Entwurf adressiere somit im Zuständigkeitsbereich des Zolls die umfassende Bekämpfung von Finanzkriminalität und trage damit zu gerechteren Lebens- und Arbeitsbedingungen bei.
Der Referentenentwurf des ZFG enthält auch keine abschließende Legaldefinition des Begriffs „bedeutsame Fälle der Finanzkriminalität“. Im Kontext des Gesetzgebungsvorhabens verstehe die Bundesregierung unter „bedeutsamen Fällen der Finanzkriminalität“ insbesondere solche Sachverhalte, die hohe Schadenssummen oder erhebliche fiskalische Auswirkungen aufweisen oder die organisierte oder transnationale Strukturen der Finanzkriminalität betreffen.
Das ZFG definiert „begründete Zweifel“ an der Herkunft eines Vermögensgegenstandes nicht über die finanzielle Lage der betroffenen Person, sondern – so die Bundesregierung – über objektive Kriterien, die u.a. Widersprüche oder Unplausibilitäten in Bezug auf die erklärte Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu dessen Erwerb verwendeten Mittel in den Blick nimmt. Dadurch erfasse das Gesetz ausdrücklich alle Tätergruppen. Begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft eines Vermögensgegenstandes lägen insbesondere dann vor, wenn nach einer Gesamtschau der relevanten Umstände der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel erscheint. Der Entwurf des ZFG sehe hierfür zudem verschiedene Kriterien vor, die berücksichtigt werden und juristische Personen adressieren, z.B. dass
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die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes im Verhältnis zum satzungsmäßigen Zweck unüblich ist,
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die Eigentümer- und Kontrollstruktur anhand des Geschäftszweck nicht erklärbar ist oder
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Intransparenz über die wirtschaftliche Berechtigung herrscht.
Nachdem der Gesetzentwurf für das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz durch die vorzeitige Beendigung der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität anheimgefallen ist, habe sich die Bundesregierung entschieden, die Pläne für eine eigenständige Bundesoberbehörde mit operativen Zuständigkeiten nicht weiter zu verfolgen und für die Stärkung der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität auf bereits etablierte Strukturen des Zolls zurückzugreifen. Die Bündelung bestehender Kompetenzen stehe im Einklang mit dem im Koalitionsvertrag verankerten Grundsatz der Verwaltungskonsolidierung, wonach behördenübergreifend Aufgaben, Institutionen und Behörden auf den Prüfstand gestellt werden sollen. Mit dem ZFG soll nicht nur eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation des Zolls eingeleitet, sondern auch die Befugnisse des Zolls bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt werden. Damit soll Deutschland auch auf die nächste Prüfung der Financial Action Task Force vorbereitet werden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
