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Niedersachsen: Korruptionsermittlungen gegen Staatsanwalt

aus wistra 9/2026

Am 20.3.2026 hat das LG Hannover ausweislich einer parlamentarischen Darstellung im Landtag von Niedersachsen (Drs. 19/11147) einen ehemaligen Staatsanwalt wegen schwerer Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an – so wird weiter ausgeführt –, dass der Beschuldigte – bis Februar 2024 in der Abteilung für schwere Drogenkriminalität und Organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft Hannover tätig – über einen längeren Zeitraum vertrauliche Ermittlungsinterna gegen Entgelt an eine internationale Drogenbande („Mocro-Mafia“) weitergegeben hat. Im Gegenzug soll er Zahlungen von bis zu 2.500 EUR pro Tipp und monatlich bis zu 5.000 EUR erhalten haben.

Die Landesregierung enthält sich aktuell einer inhaltlichen Bewertung, da das Strafverfahren gegen den beschuldigten Staatsanwalt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den beschuldigten Staatsanwalt sei aber – so wird dann doch inhaltlich ausgeführt – der Vorwurf, dass der Beschuldigten u.a. Kenntnisse über gerichtliche Observationsanordnungen, Verfahrenseinleitungen, Telekommunikationsüberwachungsanordnungen, den jeweiligen polizeilichen Erkenntnisstand, die polizeiliche Identifizierung von Mitbeschuldigten, den Stand der Rechtshilfe, die Identifikation von Encrochat-Kennungen, den Einsatz von Vertrauenspersonen, dem LKA Niedersachsen vorliegende Encrochat-Inhalte, die bevorstehende Beantragung von Haftbefehlen und eine bevorstehende Durchsuchung vermittelt haben soll. Die vermittelten Informationen seien zumindest mitursächlich dafür gewesen, dass sich mehrere Beschuldigte der inländischen Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland entziehen konnten.

Weitergehende Ausführungen könnten im Rahmen einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung nicht getätigt werden. Denn:

„Gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung braucht die Landesregierung einem Auskunftsverlangen u. a. dann nicht zu entsprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Durch eine Offenbarung von Einzelheiten aus Ermittlungsverfahren, auch aus abgeschlossenen, besteht die Gefahr für das Wohl des Landes in Gestalt einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Kenntnisse von Beweisketten und bekannten Beweismitteln könnten den noch nicht rechtskräftig verurteilten Staatsanwalt oder Dritte in die Lage versetzen, bekannte oder noch unbekannte Beweismittel zu unterdrücken, etwa durch Einwirkung auf bekannte oder noch unbekannte Zeugen oder die Vernichtung von Beweismitteln. Hierdurch könnte der Ermittlungserfolg in etwaig noch anhängigen Ermittlungsverfahren, aber auch in dem noch anhängigen Strafverfahren, bei dem im Falle einer erfolgreichen Revision des Verurteilten auch die Zurückverweisung an das Landgericht Hannover zur erneuten Verhandlung denkbar ist, gefährdet werden.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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