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Hamburg: Untergrundbanken

aus wistra 9/2026

In der Hamburger Bürgerschaft wurde nach sog. Untergrundbanken, Hawala-Systemen und illegalen Finanztransfers gefragt. Sie alle würden eine erhebliche Herausforderung für Strafverfolgung, Finanzaufsicht, Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung darstellen. Sie könnten – so die Fragesteller – dazu genutzt werden, Geldbeträge außerhalb des regulierten Banken- und Zahlungsdiensteverkehrs zu transferieren, Herkunft und Empfänger von Vermögenswerten zu verschleiern, Dokumentations- und Identifizierungspflichten zu umgehen und kriminelle Gewinne dem Zugriff staatlicher Behörden zu entziehen. Gerade für Hamburg als internationale Hafen‑, Handels‑, Logistik- und Großstadtmetropole sei die Frage von besonderer sicherheits‑, finanz- und rechtspolitischer Bedeutung. Organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Schleuserkriminalität, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche seien regelmäßig darauf angewiesen, illegale Gewinne zu verschieben, zu verschleiern oder in scheinbar legale Wirtschaftskreisläufe einzuschleusen. Wer kriminelle Strukturen wirksam bekämpfen will, müsse deshalb auch ihre Finanzierungs- und Transferwege in den Blick nehmen.

Der Senat merkt insoweit einleitend an (Drs. 23/4589):

„Der Senat ist sich seiner Rolle bei der Bekämpfung der Geldwäsche bewusst und hat bereits seit mehreren Jahren eine Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) zur Geldwäschebekämpfung im Landeskriminalamt (LKA) eingerichtet, in der Landespolizei, Zollfahndung, Steuerfahndung und Bundespolizei eng zusammenarbeiten. Organisatorisch stellt sich dies in Geldwäscheverdachtsfällen so dar, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) die einen Anfangsverdacht der Straftat begründende Geldwäscheverdachtsmeldung an das LKA 66 oder andere Ermittlungsbehörden weiterleitet. Das LKA informiert zumeist die Steuerfahndung, teils die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Prüfung in deren Zuständigkeitsbereich, und leitet die Vorgänge mit ihren ersten Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft weiter. Die FIU führt zudem eine Datenbank, von der die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Informationen abrufen können. Bei Verdacht auf Verstöße gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) können die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) oder die Bundesbank informiert sowie um Unterstützung gebeten werden. Bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug werden die zuständigen Ämter informiert.

Hawala-Banking gehört zu den informellen Finanztransfersystemen. Das sind Dienste, die üblicherweise außerhalb des herkömmlichen Finanzsektors tätig sind wistra 2026, R7und die Wert- oder Geldtransfers über weite Entfernungen ermöglichen. Der Transfer betreffender Gelder erfolgt regelmäßig in Krisenregionen und/oder solche, die nicht an das internationale Banken-/Finanzsystem angeschlossen sind. In der Praxis erfolgt der zugehörige „Ausgleich“ durch Geldkuriere, reguläre Überweisungen im Finanz- und Bankensektor, Transfers von Kryptowerten oder durch die grenzüberschreitende Verbringung von Gütern (Kfz, Edelmetalle) sowie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den am informellen Finanztransaktionssystem Beteiligten.

Der Begriff der Zahlungsdienste wird in § 1 Satz 2 ZAG definiert. Das Hawala-Banking fällt unter die Finanztransfergeschäfte gem. § 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Dies sind Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegengenommen wird und diesem verfügbar gemacht wird. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat im Rahmen ihrer gefahrenabwehrrechtlichpräventiven Eingriffskompetenzen die Befugnis, gegen unerlaubt tätige Betreiber oder Mitglieder des Hawala-Systems (Hawaladare) mittels Untersagung des Geschäftsbetriebs vorzugehen. Die behördliche Untersagung ist zwangsgeldbewehrt mit einem Rahmen von bis zu 2,5 Millionen Euro. Die Staatsanwaltschaften verfolgen das unerlaubte Betreiben des Hawala-Bankings repressiv, da es als Finanztransfergeschäft ohne Erlaubnis in Deutschland strafbar ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG). Eine Strafbarkeit von natürlichen Personen kann sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) ergeben. In Betracht kommen vor allem die Straftatbestände der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung.

Die Steuerverwaltung ist für die Verfolgung von Steuerstraftaten, nicht jedoch für die Ahndung von Geldwäsche zuständig. Geldwäscheverdachtsmeldungen werden dem zuständigen Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen erst nach Prüfung auf einen geldwäscherechtlichen Anfangsverdacht durch die Financial Intelligence Unit (FIU) beziehungsweise das Landeskriminalamt (LKA) übermittelt. Sie dienen der Steuerverwaltung als Kontrollmitteilungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung in Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren. Erkenntnisse zu den in der Fragestellung benannten Themen ergeben sich allenfalls im Verlauf regulärer steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren und werden, soweit dies im Rahmen der abgabenrechtlichen Offenbarungsbefugnisse zulässig ist, an die zuständigen Behörden weitergegeben.

Der Zollfahndungsdienst hat die Ermittlungszuständigkeit für Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder Straftaten stehen, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Zollverwaltungsgesetz). Hinweise auf Hawala-Tätigkeiten erhält der Zoll im Regelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche im Ergebnis von Barmittelkontrollen durch die Kontrolleinheiten der Zollverwaltung. Der Zollfahndungsdienst führt hierüber keine gesonderte Statistik.

Nach vorliegenden Erkenntnissen der Polizei werden illegale Finanztransferstrukturen genutzt, um Erlöse aus dem Drogenhandel außerhalb des regulären Finanzsystems zu bewegen, zu verschleiern, zu investieren beziehungsweise maximieren oder Gelder zu waschen. Grundsätzlich sind alle kriminellen Geschäftszweige mit Zahlungsflüssen anfällig für solche Transaktionen.

In diesem Zusammenhang wird auf die jährlich vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität (abrufbar unter Link: BKA – Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität) verwiesen. Die in Hamburg gewonnenen Erkenntnisse fließen in diese Berichte ein. Die für Wirtschaft zuständige Behörde ist nicht mit der repressiven, strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche befasst, sondern im Rahmen der präventiv ausgelegten Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG) mit der Aufsicht über Immobilienmakler, Güterhändler (auch Kunst- und Edelmetallhändler), Dienstleister für Unternehmen, Versicherungsvermittler und bestimmte Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bafin unterfallen (wie z.B. Finanzanlagenvermittler). Ziel des GwG ist es, dass sich legal am Wirtschaftsverkehr teilnehmende Unternehmen dagegen schützen, zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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