Logo C.F. Müller
Compliance, Verjährung und Verfahren – Bundesrat will Regelungen für Unternehmensgeldbußen ändern

aus wistra 9/2026

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ punktuelle Änderungen der Regelungen über die Verbandsgeldbuße (§§ 30, 130 OWiG) vorgeschlagen. Danach soll es zukünftig in das Ermessen der Verfolgungsbehörden gestellt werden, ob sie das Verfahren gegen den Verband gemeinsam mit dem Verfahren gegen die Leitungsperson führen oder in einem selbständigen Verfahren gegen den Verband vorgehen (1). Außerdem soll sich die Verjährung der Verbandsgeldbuße nach der Verjährung der Anknüpfungstat richten, also der Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson (2). In ähnlicher Weise soll sich bei der Ordnungswidrigkeit der Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) die Verjährung nach der Verjährung der Zuwiderhandlung richten, also nach dem mit Strafe oder Geldbuße bewehrten Pflichtenverstoß, zu dem es infolge der Aufsichtspflichtverletzung gekommen ist (3). Eine weitere Änderung in § 130 OWiG soll Kriterien für Compliance-Maßnahmen festlegen (4). Zudem soll Compliance nach einem neuen § 30 Abs. 2a S. 4, 5 OWiG‑E zukünftig zwingend bußgeldmindernd zu berücksichtigen sein (5). Schließlich sollen für die Verfolgung von Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG), die in einer Straftat resultieren, immer die Staatsanwaltschaften zuständig sein (6).

Zu diesen Vorschlägen und einem (vom Bundesrat nicht aufgegriffenen) Vorschlag für eine Milderungsregelung bei Kooperation und Aufklärungshilfe s. Reinhard, CCZ 2026, 201; zu dem Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht s. Busch, wistra 2026, Heft 6 R7; Lippert/Meyer/Roth, CCZ 2026, 209.

Inhaltlicher Anknüpfungspunkt für diese Änderungsvorschläge in einem umweltstrafrechtlichen Gesetzentwurf ist zum einen die in dem Regierungsentwurf bereits vorgesehene Vervierfachung der Verbandsgeldbuße von 10 Mio. Euro auf 40 Mio. Euro (Art. 3 RegE, § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG-E), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1203 für bestimmte Umweltstraftaten vorgegeben ist und die der Regierungsentwurf für sämtliche vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Anknüpfungsstraftaten vorsehen will, also nicht nur für Umweltstraftaten. Zum anderen sieht der Regierungsentwurf eine weitere Änderung von § 30 OWiG vor, um Zumessungsregelungen für die Verbandsgeldbuße zu kodifizieren (§ 30 Abs. 2a OWiG-E).

1. Selbständiges Verfahren gegen den Verband immer möglich

Nach geltendem Recht kann gegen einen Verband in einem selbständigen Verfahren eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn gegen die handelnde natürliche (Leitungs-)Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder es eingestellt wird oder wenn von Strafe abgesehen wird (§ 30 Abs. 4 S. 1 OWiG). Außerdem ist ein selbständiges Verfahren möglich, wenn dies spezialgesetzlich vorgesehen ist (§ 30 Abs. 4 S. 2 OWiG), wie etwa in § 82 GWB, § 96 EnWG, § 43 Abs. 5 Strompreisbremsegesetz und § 38 Abs. 5 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ansonsten zwingend in einem verbundenen Verfahren gegen Verband und Leitungsperson vorgegangen werden muss. Das bedeutet u. a, dass gegen den Verband keine Geldbuße mehr festgesetzt werden darf, wenn gegen die Leitungsperson bereits eine Strafe oder Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und die Verfolgung des Verbands versehentlich unterblieben ist (KK/OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rz. 182). Auch wenn das Verfahren gegen den Verband schon entscheidungsreif sein sollte, während gegen die natürliche Person noch weitere Ermittlungen erforderlich sind, muss mit der Verbandsgeldbuße zugewartet werden. Hierauf weist auch der Bundesrat in der Begründung seines Vorschlags hin: Bestehe zwischen der Verfolgungsbehörde und dem Verband Einvernehmen über die beabsichtigte Verbandsgeldbuße, so müsse gleichwohl die Entscheidungsreife auch hinsichtlich des Verfahrens gegen die Leitungsperson abgewartet werden, was zu Verzögerungen bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße führen und sich sogar bußgeldmindernd auswirken könne (BT‑Drucks. 21/6668, 8 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 3.6.2014 – KRB 46/13, NJW 2014, 2806 f.). Daher bestehe in der Verfolgungspraxis ein Bedarf für eine getrennte Verfolgung bzw. eine flexiblere Ausgestaltung der Verfahrensregelungen (BT‑Drucks. 21/6668, 8).

Der dementsprechend geänderte § 30 Abs. 4 OWiG soll folgenden Wortlaut haben:

„(4) Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbständig festgesetzt werden. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des OWiG im Jahr 1968 den noch heute geltenden Verklammerungsgrundsatz u.a. mit dem verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG) begründet. Wenn eine Leitungsperson zugleich Gesellschafter ist (wie etwa der Geschäftsführer-Gesellschafter bei einer „Ein-Mann-GmbH“) und zunächst gegen die Leitungsperson eine Strafe und anschließend gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werde, so könne dies einer Doppelbestrafung mindestens nahekommen (BT‑Drucks. V/1269, 61). Bei einem verbundenen Verfahren könne dieser doppelten Belastung bei der Bemessung von Strafe bzw. Verbandsgeldbuße Rechnung getragen werden. Der Bundesrat hält es insoweit für ausreichend, dass die Verfolgungsbehörde diesen Umstand bei ihrer Ermessensentscheidung zwischen getrenntem und verbundenem Verfahren berücksichtigt (BT‑Drucks. 21/6668, 8). Auch aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen könne eine gemeinsame Verfolgung geboten sein (BT‑Drucks. 21/6668, 8). Änderungsvorschlag und Begründung des Bundesrats decken sich insoweit mit der im Jahr 2020 von der Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft aufgezeigten Lösung (BT‑Drucks. 19/23568, 52 f.).

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung des Vorschlags in Aussicht gestellt und zugleich betont, dass der Vorschlag keinen Bezug zu der mit dem Regierungsentwurf angestrebten Richtlinienumsetzung und den Regelungsvorschlägen des Regierungsentwurfs hat (BT‑Drucks. 21/6668, 13).

2. Verjährung von Verbandsgeldbußen

Die vorgeschlagene Neuregelung soll die BGH-Rechtsprechung kodifizieren, wonach im Verfahren gegen Verbände die für die Anknüpfungstat der Leitungsperson maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung gelten (Akzessorietätslösung; BGH wistra 2001, 180, 181 f.). § 30 OWiG ist selbst kein Ordnungswidrigkeitentatbestand (BGH wistra 2001, 180, 182), so dass die Regelung über die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten mit ihrer Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) auf § 30 OWiG nicht anwendbar ist.

Die BGH-Rechtsprechung, dass keine Verjährung der Verbandsgeldbuße eintritt, bevor nicht hinsichtlich der Anknüpfungstat selbst Verfolgungsverjährung eingetreten ist, hält der Bundesrat für sachgerecht (BT‑Drucks. 21/6668, 9). Die Argumentation des BGH werde in jüngerer Zeit aber zum Teil in Zweifel gezogen und eine gesetzgeberische Entscheidung gefordert (BT‑Drucks. 21/6668, 9). Der vorgeschlagene neue § 30 Abs. 7 OWiG‑E soll folgenden Wortlaut haben:

„(7) Die für die Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Person nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 maßgebende Frist der Verfolgungsverjährung gilt für die Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung entsprechend.“

Auch bei diesem Vorschlag hat die Bundesregierung Prüfung zugesagt und auf den fehlenden inhaltlichen Bezug zur Richtlinienumsetzung und zum Regierungsentwurf hingewiesen (BT‑Drucks. 21/6668, 23).

3. Strafrechtliche Verjährungsfristen bei Aufsichtspflichtverletzung

Nach § 130 OWiG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer als Betriebs- oder Unternehmensinhaber seine Aufsichtspflichten verletzt, wenn es zu einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat kommt, die durch gehörige Aufsicht zumindest erschwert worden wäre. Bei § 130 OWiG handelt es sich um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, so dass für die Verjährung an sich auf die (maximal dreijährige) Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 OWiG zurückzugreifen wäre. Kommt es infolge der Aufsichtspflichtverletzung zu einer Straftat, so kann man allerdings an eine Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist denken und dies auf § 131 Abs. 3 Var. 1 OWiG stützen. Danach gelten für die Verfolgung der Aufsichtspflichtverletzung auch die Verfahrensvorschriften, die auf die Pflichtverletzung (d.h. auf die Straftat) anzuwenden sind. Allerdings sieht § 131 Abs. 3 OWiG in seiner Variante 3 weiter vor, dass für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG auch die Verfahrensvorschriften entsprechend gelten, die anzuwenden wären, wenn es sich bei der Straftat, zu der es infolge der Aufsichtspflichtverletzung gekommen ist, um eine Ordnungswidrigkeit handeln würde, und diese „Ordnungswidrigkeiten-Hypothese“ (BT‑Drucks. 21/6668, 9) spricht wiederum dafür, dass – auch bei Straftaten – für die Aufsichtspflichtverletzung die Verjährungsregelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts greifen. Die Frage, ob bei § 130 OWiG auf die Straftat und die strafrechtliche Verjährung oder auf die Verjährung nach dem OWiG abzustellen ist, sei allerdings umstritten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt (BT‑Drucks. 21/6668, 9). Der Bundesrat schlägt vor, dass es für die Verjährung der Aufsichtspflichtverletzung auf die Straftat ankommen soll. Dafür soll § 130 OWiG einen neuen Abs. 4 mit folgendem Wortlaut erhalten:

„(4) Die für die straf- oder bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung nach Absatz 1 maßgebende Frist der Verfolgungsverjährung gilt für die Geldbuße gegen den Inhaber entsprechend.“

Die Bundesregierung hat wiederum eine Prüfung des Vorschlags angekündigt und auf den fehlenden inhaltlichen Bezug zu Richtlinienumsetzung und Regierungsentwurf hingewiesen (BT‑Drucks. 21/6668, 23).

Zur Begründung heißt es in der Bundesratsstellungnahme, dass kein Grund bestehe, dem Aufsichtspflichtigen die maximal dreijährige und für die Aufklärung komplexer verbandsbezogener Straftaten und damit zusammenhängender Aufsichtspflichtverletzungen oft zu kurze Verjährungsfrist nach dem OWiG zugutekommen zu lassen, wenn die Aufsichtspflichtverletzung zu einer Straftat geführt habe (BT‑Drucks. 21/6668, 9). Hierfür spreche insbesondere der angestrebte (prinzipielle) Gleichlauf der Verfolgungsverjährung für die Sanktionierung von Verband, Aufsichtsperson und Verbandsmitarbeiter. Darüber hinaus sei auch nach EU‑Recht sicherzustellen, dass die Verfolgung von harmonisierten Straftaten während eines ausreichenden Zeitraums nach ihrer Begehung möglich sein müsse, was auch für die über eine Aufsichtspflichtverletzung zu ermöglichende Verfolgung und Sanktionierung von juristischen Personen gelte (BT‑Drucks. 21/6668, 9). Dass damit die deutlich längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen gelten, obwohl es sich bei der Aufsichtspflichtverletzung gerade nicht um eine Straftat handelt, wird implizit damit gerechtfertigt, dass „unterschiedliche Fristen für die Verfolgung der im Unternehmen begangenen Straftaten und die daran anknüpfenden Verantwortlichkeiten für Aufsichtspflichtverletzungen ... sich der Bevölkerung regelmäßig ... kaum vermitteln“ ließen; unangemessen lange Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG will man durch Anwendung des Opportunitätsprinzips entgegenwirken (BT‑Drucks. 21/6668, 9).

Auch dieser Regelungsvorschlag deckt sich inhaltlich mit der Lösung des (gescheiterten) Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (BT‑Drucks. 19/23568). Danach sollte die Verjährungsfrist für die Verfolgung des Verbandes der Verjährungsfrist für die Verbandstat (also der Anknüpfungstat) entsprechen (§ 21 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs eines Verbandssanktionengesetzes – VerSanG-E, BT‑Drucks. 19/23568, 10, 17). Nach dem VerSanG‑E sollte es für die Verbandsverantwortlichkeit allerdings grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob eine Verbandstat von einer Leitungsperson oder von einer sonstigen Person in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes begangen wird (§ 3 Abs. 1 VerSanG-E). Im letzten Fall, wenn also eine Nicht-Leitungsperson die Verbandstat begeht, musste nach dem VerSanG noch eine objektive Aufsichtspflicht durch eine Leitungsperson hinzukommen. Anknüpfungspunkt für die Verbandssanktionierung und damit auch für die Verjährung sollte aber die Straftat der Nicht-Leitungsperson sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-E, BT‑Drucks. 19/23568, 11).

Noch einen Schritt weiter ist der Bundesrat mit einem früheren Vorschlag gegangen, der sich nicht mit einer Quasi-Verstrafrechtlichung zu Verjährungszwecken begnügte, sondern die Aufsichtspflichtverletzung gleich zu einer Straftat hochstufen sollte. Anlass für diesen inzwischen mehr als 35 Jahre alten Vorschlag war ebenfalls ein umweltstrafrechtliches Gesetzgebungsvorhaben. In seiner Stellungnahme zu dem „Regierungsentwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes – Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität“ hatte der Bundesrat im Jahr 1991 die Schaffung eines neuen Straftatbestands der „Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen“ (§ 261 StGB-E) mit folgendem Wortlaut vorschlagen (BT-Drucks. 12/192, 38): Wer „vorsätzlich oder leichtfertig als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn eine solche Pflichtverletzung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können“. Der Regelungsvorschlag, gegen den die Bundesregierung Bedenken geäußert hatte (BT-Drucks. 12/192, 43) entsprach in seinen Tatbestandsvoraussetzungen weitgehend dem heute geltenden § 130 OWiG, verlangte aber zur Eingrenzung der Strafbarkeit eine strenge Kausalitätsbeziehung zwischen der Aufsichtspflichtverletzung und der Straftat (BT‑Drucks. 12/192, 39). Während es nach § 130 Abs. 1 OWiG ausreicht, dass die gehörige Aufsicht die Straftat zumindest erschwert hätte, war nach dem damaligen Bundesratsvorschlag erforderlich, dass die Straftat durch die Aufsicht hätte verhindert werden können.

4. Anforderungen an Compliance-Maßnahmen

Ein neuer § 130 Abs. 1 S. 2, 3 OWiG‑E soll nach Vorstellung des Bunderats einen gesetzlichen Referenzmaßstab für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufsicht und Organisation schaffen und zugleich Anreize für die Einrichtung und Fortentwicklung von Compliance-Systemen setzen (BT‑Drucks. 21/6668, 12). Dazu seien die allgemeinen Anforderungen an Compliance zu konkretisieren (BT‑Drucks. 21/6668, 12). Auch wenn Compliance in erster Linie auf die konkreten Tätigkeiten eines Unternehmens und dessen spezifische Risiken zugeschnitten sein müsse, bleibe es in der gesetzgeberischen Gestaltungsmacht und auch Verantwortung, jedenfalls allgemeine Vorgaben zu den Anforderungen an geeignete Compliance-Systeme zu normieren und dadurch die Rechtssicherheit gerade für kleinere und mittlere Unternehmen zu erhöhen (BT‑Drucks. 21/6668, 12). Als Anknüpfungspunkt biete sich § 130 OWiG an, der eine Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für unzureichende Aufsicht normiere (BT‑Drucks. 21/6668, 12).

Der neue § 130 Abs. 1 S. 2, 3 OWiG‑E soll folgenden Wortlaut haben:

„Erforderlich sind solche Aufsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung von Größe, Art und Organisation des Betriebes oder Unternehmens und der von ihm ausgehenden Gefahren geeignet und zumutbar sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere
  • 1. die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen,
  • 2. die regelmäßige Ermittlung und Bewertung vom Betrieb oder Unternehmen ausgehender Gefahren der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
  • 3. der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
  • 4. ein Verfahren, das es den Mitarbeitern unter Wahrung von Vertraulichkeit ermöglicht, Hinweise auf mögliche unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an eine geeignete Stelle zu geben, und
  • 5. die Aufklärung von Verdachtsmomenten, die auf unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hindeuten, sowie die Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.“

Die Begründung charakterisiert diese Vorgaben als „holzschnittartige Umschreibung der ,Best Practices‘ eines effektiven Compliance-Managements“, die nicht abschließend seien und deren Umsetzung für sich alleine nicht ausreiche, sondern die zusätzlich ein entsprechendes Wertemanagement erforderten und in eine ethische Unternehmenskultur eingebettet sein müssten (BT‑Drucks. 21/6668, 13). Das Hinweisgeberschutz-Kriterium (Nr. 4) solle zum Ausdruck bringen, dass Hinweisgebersysteme eine gebotene Aufsichtsmaßnahme sein könnten (BT‑Drucks. 21/6668, 14). Für die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallenden Unternehmen seien die dortigen Maßgaben rechtlich bindend; anderen Unternehmen gebe die vorgeschlagene Regelung die Möglichkeit, den Vorgaben ohne unverhältnismäßigen Aufwand gerecht zu werden (BT‑Drucks. 21/6668, 14; zur bußgeldmindernden Berücksichtigung bei bestehenden Verpflichtungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz s. sogleich unten bei 5).

Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag in der Gegenäußerung abgelehnt. Nach ihrer Auffassung ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ein Unternehmen ergreifen muss, um das geltende Recht einzuhalten, eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung u.a. abhängig sei von der Branche, von der Größe und Struktur des Unternehmens sowie von den Risiken, denen sich das Unternehmen ausgesetzt sehe (BT‑Drucks. 21/6668, 14). Spezifische Vorgaben ließen sich kaum formulieren, und sehr allgemein formulierte Vorgaben, wie sie der Vorschlag des Bundesrates enthalte, hätten allenfalls einen geringen Mehrwehrt (BT‑Drucks. 21/6668, 14). Es sei zudem zweifelhaft, ob allgemeine Anforderungen an Unternehmens-Compliance in einer Bußgeldvorschrift wie § 130 OWiG richtig verortet seien (BT‑Drucks. 21/6668, 14). Soweit für bestimmte Branchen (etwa die Banken- und Versicherungsbranche) bereits spezielle gesetzliche Vorschriften existierten, seien die Vorgaben jedenfalls nicht in den Sanktionsvorschriften (sondern im Aufsichtsrecht) geregelt (BT‑Drucks. 21/6668, 14). 

5. Bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen

Nach dem Regierungsentwurf sollen bei der Bemessung der Geldbuße die Umstände, die für und gegen den Verband sprechen, gegeneinander abzuwägen sein (Regierungsentwurf Art. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 30 Abs. 2a S. 2 OWiG-E). Als zu berücksichtigender Umstand kommt dabei nach dem neuen § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG‑E insbesondere in Betracht, dass der Verband vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten getroffen hat. Diesen Passus will der Bundesrat streichen und durch eine Formulierung ersetzen, nach der Vor- bzw. Nachtat-Compliance zwingend bußgeldmindernd zu berücksichtigen wäre. Dazu sollen dem § 30 Abs. 2a OWiG folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt werden:

Zu Gunsten der juristischen Person oder Personenvereinigung zu berücksichtigen sind insbesondere vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit von ihr getroffene geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung oder Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die sie nach Absatz 1 verantwortlich wäre. Geeignete Vorkehrungen in diesem Sinne können insbesondere Maßnahmen nach § 130 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sein.“

Aus Sicht des Bundesrats wird die im Regierungsentwurf vorgesehene Verortung von Compliance-Maßnahmen als eines von mehreren optionalen Zumessungskriterien der Bedeutung von Compliance für die Vermeidung von unternehmensbezogenem Fehlverhalten nicht ausreichend gerecht. Es sei vielmehr geboten „die Relevanz dieser Maßnahmen in einer von dem Beispielskatalog losgelösten, eigenständigen Regelung […] zu regeln“ (BT‑Drucks. 21/6668, 14), um Compliance besonders in den Blick von Sanktions- und Unternehmenspraxis zu rücken und zugleich den obligatorischen und sanktionsmildernden Einfluss auf die Sanktionsentscheidung zu betonen (BT‑Drucks. 21/6668, 14).

Für die Frage, was geeignete Vorkehrungen sein können, verweist der Bundesrat auf den ebenfalls von ihm vorgeschlagenen Kriterienkatalog in § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG‑E (BR‑Drucks. 22/6668, 15, s. oben unter 4.). Bußgeldmildernd ins Gewicht fallen sollten nicht nur Vorkehrungen, die darauf gerichtet seien bzw. waren, Zuwiderhandlungen gerade der eingetretenen Art zu verhindern (BT‑Drucks. 21/6668, 15). Auch stehe es einer bußgeldmindernden Berücksichtigung nicht entgegen, dass Compliance-Maßnahmen eine Verantwortlichkeit nach §§ 30, 130 OWiG vermeiden sollten oder bereits aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorzunehmen gewesen seien (BT‑Drucks. 21/6668, 15; unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT‑Drucks. 21/6133, 90, BR‑Drucks. 266/26, 101; dieser Aspekt kann relevant werden, wenn es um die bußgeldmindernde Berücksichtigung der Erfüllung von gesetzlichen Hinweisgeberschutzpflichten geht).

Die Bunderegierung hat diesen Vorschlag ebenfalls abgelehnt. Der von ihr mit § 30 Abs. 2a S. 3 OWiG‑E vorgeschlagene Beispielskatalog enthalte Zumessungskriterien, die für und gegen den Verband sprechen könnten (BT‑Drucks. 21/6668, 24). Aus Sicht der Bundesregierung sei es systemwidrig, ein Kriterium herauszugreifen und als „Für“-Kriterium besonders zu regeln, während andere „Für“-Kriterien (z.B. das Bemühen um Schadenswiedergutmachung) im Katalog verblieben (BT‑Drucks. 21/6668, 24). Eine solche Sonderregelung sei auch in anderen Zumessungsvorschriften mit ähnlichen Beispielskatalogen (§ 81d Abs. 1 S. 2 GWB; § 24 Abs. 4 S. 4 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) nicht vorgesehen und nicht zur Umsetzung von EU‑Vorgaben geboten (BT‑Drucks. 21/6668, 24). Im Übrigen halte man eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass nur „geeignete“ Compliance-Maßnahmen mildernd zu berücksichtigen sind, nicht für notwendig, nachdem die Begründung des Regierungsentwurfs dazu unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausführe, dass eine substantielle Milderung nur in Betracht komme, wenn der Verband Compliance-Maßnahmen ergriffen habe, die auf die Vermeidung von Rechtsverstößen tatsächlich ausgelegt seien, und auch andere Zumessungsvorschriften (§ 81d Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GWB und § 24 Abs. 4 S. 4 Nr. 6, 7 LkSG) diese Klarstellung nicht enthielten (BT‑Drucks. 21/6668, 24 f.).

6. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei Aufsichtspflichtverletzungen

Wer für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit der Aufsichtspflichtverletzung im Falle einer strafbaren Zuwiderhandlung zuständig ist, ist in § 131 Abs. 3 OWiG geregelt. Die Vorschrift ist allerdings nicht leicht verständlich formuliert. Nach ihr kommt es darauf an, wer für die Verfolgung der durch die Aufsichtspflichtverletzung ausgelöste Zuwiderhandlung zuständig ist, wenn es sich dabei nicht um eine Straftat, sondern (hypothetisch) um eine Ordnungswidrigkeit handeln würde. Diese Frage lässt sich für das Nebenstrafrecht relativ leicht klären, wo es in der Regel korrespondierende Ordnungswidrigkeiten gibt. Anders ist es im Kernstrafrecht, wo die Praxis teilweise uneinheitlich verfahre, wie der Bundesrat betont, und teilweise die Gerichte, teilweise die Staatsanwaltschaften die Bußgeldbescheide erließen (BT‑Drucks. 21/6668, 16), wobei allerdings nur eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gegeben sein dürfte (Busch/Hoven/Pieth/Rübenstahl/Böhme/Busch, Antikorruptions-Compliance, Kapitel 10, Rz. 62; Meyberg in BeckOK/OWiG § 30 Rz. 116). Der Bundesrat schlägt zur Klarstellung folgenden neuen § 131 Abs. 3 Satz 2 OWiG‑E vor:

„Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 130, für die bei einer mit Strafe bedrohten Pflichtverletzung nach Satz 1 keine zuständige Verwaltungsbehörde besteht, ist die Staatsanwaltschaft die für die Verfolgung zuständige Verwaltungsbehörde.“

Bei diesem Vorschlag hat die Bundesregierung – wiederum unter Hinweis auf den fehlenden inhaltlichen Bezug zu Richtlinienumsetzung und Regierungsentwurf – ebenfalls eine Prüfung zugesagt (BT‑Drucks. 21/6668, 23).


Ministerialdirigent Markus Busch LL.M. (Columbia University), BMJV Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite