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Vorschläge von JuMiKo und Bundesrat zur Vermögensabschöpfung

aus wistra 7/2026

JuMiKo sieht Reformbedarf bei OK-Bekämpfung – Fokus auf Beweislastumkehr bei Vermögensabschöpfung

Während die EU‑Kommission ihren Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmenbeschlusses zur Organisierten Kriminalität vorbereitet (s. oben unter I.), hat die JuMiKo bei ihrer diesjährigen Frühjahrskonferenz festgestellt, dass sich die Regelung zur Strafbarkeit der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) auch nach ihrer Reform im Jahr 2017 als nicht hinreichend praktikabel und effektiv erwiesen habe (Beschluss der 97. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 11./12.6.2026, „Strafrechtlicher Reformbedarf bei der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität“). Daher bedürfe es weiterer Überlegungen, wie dieser Zustand durch strafgesetzgeberische Maßnahmen verbessert werden könne. Besondere Bedeutung habe dabei die Vermögensabschöpfung, da Profitstreben die zentrale Triebfeder für die Begehung von Straftaten sei. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz solle den aufgezeigten strafgesetzgeberischen Handlungsbedarf zur besseren Erfassung Organisierter Kriminalität prüfen und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung der Vermögensabschöpfung gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Die JuMiKo betont jedoch, dass der vom Bundesrat bereits in das parlamentarische Verfahren eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB (BT-Drucks. 21/5777) „unabhängig von den Ergebnissen der Expertengruppe“ beschleunigt umgesetzt werden solle. Ob mit der Expertengruppe die Bund-Länder-Arbeitsgruppe oder ein anderes, gegebenenfalls erst noch ins Leben zu rufendes Expertengremium gemeint ist, wird in dem Beschluss nicht ganz deutlich. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist jedenfalls nach Vorlage ihres Abschlussberichts von der JuMiKo bereits im Jahr 2024 beauftragt worden, ihre Arbeit mit dem Ziel fortzuführen, etwaige weitergehende Optimierungsbedarfe des Vermögensabschöpfungsrechts kontinuierlich zusammenzutragen (Beschluss der 95. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 5./6.6.2024; zum Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe s. Busch, wistra 2024, Register S. 73).

Der in Bezug genommene, vom Land Berlin initiierte Bundesratsentwurf (s. dazu Rhein/von Alten, wistra 2026, 221 f.; BRAK/Strafrechtsausschuss, Stellungnahme Nr. 37, Juni 2026) schlägt eine Änderung von § 437 StPO (Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren) vor der danach folgenden Wortlaut haben würde:

(1) Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 des Strafgesetzbuches schöpft das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, aus einer freien Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann es insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.

(2) Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird vermutet, wenn dessen Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht.

Der Bundesrat begründet seine Initiative damit, dass gerade erfahrene Täter wie insbesondere Angehörige der Organisierten Kriminalität ohne weiteres bereit und in der Lage seien, unzutreffende, aber in sich schlüssige, mit hinreichend Details versehene und an die mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgelegten Erkenntnisse angepasste Angaben zur Herkunft von Vermögensgegenständen zu machen, und notfalls (manipulierte) Beweismittel anböten (BT‑Drucks. 21/5777, 12). Dies sei insbesondere bei Verfahren zur Einziehung von größeren Vermögenswerten wie Immobilien oder hohen Geldbeträgen der Fall (BT‑Drucks. 21/5777, 12). Oft würden Lebenssachverhalte zum Erwerb oder zur Finanzierung vorgetragen, die sich vor geraumer Zeit allein in der Sphäre des Betroffenen, in dessen familiären oder kriminellen Umfeld – bisweilen im Ausland – zugetragen haben sollen (BT‑Drucks. 21/5777, 12). Den Strafverfolgungsbehörden sei es in aller Regel nicht möglich, einen solchen Vortrag (substantiiert) zu bestreiten und zu widerlegen (BT‑Drucks. 21/5777, 12). Eine Lösung könne daher konsequent nur auf Beweisebene gesucht werden (BT‑Drucks. 21/5777, 12).

Nach der Neuregelung wäre zu prüfen, ob der Gegenstand, über den eine Person verfügt, den Wert der rechtmäßigen Einkünfte dieser Person übersteigt (BT‑Drucks. 21/5777, 14). Wenn nicht ersichtlich sei, wie der Gegenstand bei lebensnaher Betrachtung mit legalen Mitteln erworben worden sein konnte, so deute alles auf eine nicht-legale Herkunft hin (BT‑Drucks. 21/5777, 14). Diese Wertung lasse sich nicht erst aufgrund einer dem Tatrichter zu überlassenden Einzelfallbetrachtung, sondern bereits abstrakt-generell treffen, so dass der neue § 437 Abs. 2 StPO an das grobe Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und rechtmäßigen Einkünften eine gesetzliche Vermutung für eine inkriminierte Herkunft knüpfen könne (BT‑Drucks. 21/5777, 12). Wenn sich das Gericht keine uneingeschränkte Überzeugung davon verschaffen könne, dass der Gegenstand aus einer legalen Quelle herrühre, müsse es von Gesetzes wegen seiner Entscheidung eine Herkunft aus nichtlegalen Quellen zugrunde legen, ohne dass insoweit noch ein Ermessen bestehe (BT‑Drucks. 21/5777, 12). Das grobe Missverhältnis müsse aber zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 261 StPO; BT‑Drucks. 21/5777, 12). Die Vermutung des neuen Abs. 2 sei widerleglich und das Gericht bleibe frei darin, trotz grobem Missverhältnis eine legale Herkunft festzustellen, was freilich seine uneingeschränkte Überzeugung voraussetze (BT‑Drucks. 21/5777, 12). Habe das Gericht noch Zweifel, so müsse es gegen den Betroffenen entscheiden (BT‑Drucks. 21/5777, 12).

Der Gesetzentwurf geht nicht auf Situationen ein, in denen Betroffene einen rechtmäßigen Erwerb des Gegenstands behaupten und beweisen können, für den sie keine Einkünfte aufwenden mussten. Das kann etwa bei Schenkungen und Erbschaften der Fall sein. Auch Einkünfte, mit denen später Gegenstände erworben werden, können auf diese Art belegbar erzielt worden sein (was auch der Gesetzentwurf andeutet, BT‑Drucks. 21/5777, 12: „Lebenssachverhalte zum Erwerb oder zur Finanzierung ... aus dem familiären ... Umfeld“). Ob in diesen Fällen auf ein grobes Missverhältnis nicht bei der betroffenen Person, sondern bei dem zuwendenden Dritten abgestellt werden kann und soll (so für das geltende Recht Hoppe/Lüth, NStZ 2026, 340, 344), lässt der Gesetzentwurf offen.

In ihrer Stellungnahme unterstützt die Bundesregierung das Anliegen des Bundesratsentwurfs, die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte zu erleichtern (BT‑Drucks. 21/5777, 17). Eine konsequente Vermögensabschöpfung sei ein wichtiges Instrument zur effektiven Bekämpfung organisierter Kriminalität und entspreche einem zentralen rechtspolitischen Ziel der Bundesregierung (BT‑Drucks. 21/5777, 17). Bei der konkreten Ausgestaltung entsprechender Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beweislastumkehr oder Vermutungsregelung, seien jedoch die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens zu berücksichtigen, was sorgfältiger Prüfung bedürfe (BT‑Drucks. 21/5777, 17). Die Bundesregierung werde das Anliegen im Rahmen eines eigenen Gesetzgebungsvorhabens zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aufgreifen und einen entsprechenden Gesetzentwurf noch  im Jahr 2026 vorlegen (BT‑Drucks. 21/5777, 17). Dabei werde auch geprüft, in welcher Weise die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte unklarer Herkunft weiter verbessert werden könne (BT‑Drucks. 21/5777, 17).

Eine Beweislastumkehr ist auch Gegenstand des von der Bundesregierung am 25.2.2026 beschlossenen Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität („Zeitenwende der Inneren Sicherheit: Neuausrichtung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität sowie Finanzund Rauschgiftkriminalität“; s. dazu Busch, wistra 2026, Heft 4 R10). Darin ist insbesondere die Einführung der „im Koalitionsvertrag verankerte[n] Beweislastumkehr insbesondere bei auffälligen Vermögens- Einkommens-Diskrepanzen und Bezügen zur organisierten Kriminalität im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft“ vorgesehen. Bereit vorgelegt wurde vom Bundesministerium der Finanzen der Referentenentwurf eines „Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“, das in seinem Art. 2 ein neues Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz mit administrativen Einziehungsbefugnissen enthält, dabei allerdings auf die volle gerichtliche Überzeugung der nicht rechtmäßigen Herkunft abstellt (§ 52j Abs. 1 Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz-E; s. dazu Busch, wistra 2026, Heft 5 R8; Rhein/von Alten, wistra 2026, 221, 228).

JuMiKo für Offenbarung von Steuerdaten bei Vermögensabschöpfung

In einem weiteren Beschluss hat die JuMiKo festgestellt, dass die derzeitige Regelung des § 30 AO (Steuergeheimnis) zu Beweisschwierigkeiten bei der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB führe und eine effektive Vermögensabschöpfung im Sinne einer nachhaltigen Kriminalitätsbekämpfung behindere (Beschluss der 97. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 11./12.6.2026, Offenbarung von Steuerdaten zur Durchführung des selbständigen erweiterten Einziehungsverfahrens). Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wird gebeten, gemeinsam mit dem Bundesminister der Finanzen zu prüfen, ob und wie zur Durchführung des Verfahrens nach § 76a Abs. 4 StGB das Offenbaren und Verwerten von Steuerdaten nach § 30 Abs. 2 AO verhältnismäßig und angezeigt sind, und gegebenenfalls einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten.

Bereits heute lässt § 31b Abs. 1 AO die Offenbarung von Steuerdaten für Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu. Diese Verfahren werden freilich gerade eingestellt, bevor in das selbständige Verfahren nach § 76 Abs. 4 StGB übergegangen wird, und stehen daher nicht mehr als Offenbarungsgrund zur Verfügung. Eine Lockerung des Steuergeheimnisse für die Zwecke der Vermögensabschöpfung ist zudem in Art. 6 des von der Bunderegierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (BT‑Drucks. 21/ 5869) vorgesehen (s. dazu Busch, wistra 2026, Heft 1 R7). Danach ist zukünftig die Offenbarung bzw. Verwertung von Steuerdaten zulässig, soweit sie „der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/ 1260 in der Fassung vom 24. April 2024 dient“. Diese Aufgaben sollen zukünftig von den Staatsanwaltschaften wahrgenommen werden (BT‑Drucks. 21/5869; Art. 3 Nr. 1; § 142c GVG-E) und umfassen das Aufspüren und Ermitteln von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, wenn dies zur Unterstützung anderer für das Aufspüren von Vermögenswerten zuständigen Behörden, wozu wiederum Staatsanwaltschaften gehören, erforderlich ist (Art. 5[2][a] Richtlinie [EU] 2024/1260). Die Regelung gilt für das Aufspüren und Ermitteln bei sämtlichen Straftaten nach nationalem Recht, die mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (Art. 2[4] Richtlinie [EU] 2024/1260). Ob diese Regelung auch bei Verfahren nach § 76a Abs. 4 StGB herangezogen werden kann, erscheint allerdings fraglich. Die Richtlinie dürfte das Aufspüren von solchen Vermögenswerten im Blick haben, die als Tatertrag bzw. Wertersatz eingezogen werden können, während bei § 76a Abs. 4 StGB die Ermittlung von Vermögenswerten häufig der Klärung dienen dürfte, ob ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert eines sichergestellten Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen besteht.

Bundesratsentwurf soll Dritteinziehung bei Tatlohn erleichtern

Der Bundesrat hat seinen von den Ländern Hessen und Nordrhein- Westfalen initiierten „Gesetzentwurf zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten“ in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT‑Drucks. 21/6377). Vorgesehen ist darin eine Ergänzung von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, der danach folgenden Wortlaut haben würde:

§ 73b StGB – Einziehung von Taterträgen bei anderen

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,

[...].

Erfasst werden sollen damit insbesondere Fälle, in denen Täter oder Teilnehmer Erträge, die sie „für“ ihre Tatbeiträge erhalten, nicht an sich selbst, sondern zu Verschleierungszwecken an eine von ihnen kontrollierte Gesellschaft auszahlen lassen, was z.B. im Bereich der Organisierten Kriminalität vorkomme, wo Täter „im Gewand von juristischen Personen Tatbeiträge im Vorfeldstadium erbringen“ und der Tatlohn dafür an eine juristische Person fließe (BT‑Drucks. 21/6377,
2). Als besonders prominentes Beispiel führt der Gesetzentwurf zudem schon im Titel „Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte“ an. In diesen Fällen erhielten tatbeteiligte Leerverkäufer schon im Vorfeld einen Anteil an der Tatbeute in Millionenhöhe (BT‑Drucks. 21/6377, 2). Da diese Zahlungen schon in einem sehr frühen Studium, d.h. noch vor Versuchsbeginn, fließen, könnten sie nicht als Tatertrag („durch die Tat“), sondern nur als Tatlohn („für die Tat“) erfasst werden (BT‑Drucks. 21/6377, 2) mit der Folge, dass eine Dritteinziehung gem. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeschlossen sei (kritisch zu dem Cum-Ex-Begründungsstrang BRAK/Strafrechtsausschuss, Stellungnahme Nr. 34/2026, S. 6). Das Fehlen des Tatlohns in der Dritteinziehungsvorschrift des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB sei ein Redaktionsversehen, das die Änderung bereinigen solle (BT‑Drucks. 21/6377, 2). Die Gesetzesbegründung nimmt außerdem Bezug auf den Abschlussbericht der Bund-Länder- Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung, die einen gleichlautenden Vorschlag unterbreitetet hatte (Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung   – Abschlussbericht [März 2024], S. 69; zu dem Abschlussbericht s. Busch, wistra 2024, Register S. 73). Nach der Neuregelung kann es insbesondere bei Cum-Ex-Fällen dazu kommen, dass der Einziehungsanspruch höher ist als die durch die Tat erlangten Steuervorteile. Denn das durch die Tat Erlange und das für die Tat Erlangte können nebeneinander eingezogen werden (s. BRAK/Strafrechtsausschuss, Stellungnahme Nr. 34/2026, S. 6).

Nach dem Willen des Bundesrats soll der neue § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB‑E auch rückwirkend für bereits eingeleitete und anhängige Verfahren gelten, und zwar unabhängig von der Verjährung der Tat, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung noch nicht ergangen ist (Art. 2, § 316h Abs. 2 EGStGB; BT‑Drucks. 21/6377, 10).

In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf unterstützt die Bundesregierung das Anliegen eine umfassende Abschöpfung auch von Tatlohn bei tatunbeteiligten Dritten zu ermöglichen (BT‑Drucks. 21/6377, 12). Eine konsequente Vermögensabschöpfung sei ein wichtiges Instrument zur effektiven Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität und entspreche einem zentralen rechtspolitischen Ziel der Bundesregierung (BT‑Drucks. 21/6377, 12). Die Bundesregierung bereite derzeit ein eigenes Gesetzgebungsvorhaben zur weiteren Stärkung des Rechts der Vermögensabschöpfung vor, das noch im Jahr 2026 vorgelegt werden solle (BT‑Drucks. 21/6377, 12). Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, werde der Gesetzentwurf u.a. Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung aufgreifen. Um ein möglichst umfassendes, kohärentes Regelungskonzept zu gewährleisten, sollte aus Sicht der Bundesregierung eine vorgezogene isolierte Umsetzung einzelner Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, wie sie der Bundesrat vorschlägt, vermieden werden.

Ministerialrat Markus Busch LL.M. (Columbia University), BMJV Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


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