aus wistra 7/2026
Die Kommission hat im Dezember 2025 einen Bericht über das von ihr zusammen mit der EU‑Ratspräsidentschaft organisierte hochrangige Forum zur EU‑Strafrechtspflege vorgelegt (Europäische Kommission, Report of the High-Level Forum on the Future of EU Criminal Justice [Bericht]). Das Forum brachte Teilnehmende aus Mitgliedstaaten, Kommission, Rat, Europäischem Parlament und EU‑Einrichtungen sowie aus Wissenschaft, Praxis, Strafverteidigung, Zivilgesellschaft und weiteren Netzwerken zusammen. Es sollte eine Bestandsaufnahme vornehmen und Prioritäten für die nächsten Jahre identifizieren. Dabei ging es um die vier Themenbereiche des materiellen Strafrechts, des Strafverfahrensrechts, der Digitalisierung in der Strafjustiz und der im Strafrecht tätigen EU‑Agenturen und Einrichtungen (Eurojust, Europol und Europäische Staatsanwaltschaft). Das Forum traf sich 2025 zu vier Plenarsitzungen und nahm bei seiner letzten Sitzung auch den Bericht an.
Im materiellen Strafrecht, auf das hier näher eingegangen werden soll, sieht der Bericht (S. 7) die Ausgangslage von immer raffinierterem kriminellem Handeln und neu entstehenden grenzüberschreitenden Bedrohungen geprägt. Insbesondere die Herausforderungen durch die schwere und organisierte Kriminalität veränderten sich rapide und seien besonders dringlich. Hinzu kämen neue geopolitische Situationen, die den Bedarf für ein einheitliches materielles Strafrecht für bestimmte Bereiche deutlich machten (S. 7). Das Forum habe über eine Aktualisierung und/oder Erweiterung des EU‑Acquis nachgedacht (S. 7; eine mögliche Entkriminalisierung stand dagegen wohl nicht auf der Agenda). Das EU‑Strafrecht könne das nationale Strafrecht weiter ergänzen, um Bürgerinnen und Bürgern einen substantiellen Schutz durch das Strafrecht zu bieten (S. 7). Die Kommission anerkennt zugleich, dass Strafrecht immer nur ultima ratio sein könne und von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität geleitet sein müsse (S. 7). Prävention habe Vorrang vor Repression (S. 7) und es sollten mögliche nicht-legislative Maßnahmen zur Unterstützung der Präventionsarbeit in den Mitgliedstaaten geprüft werden (S. 9). Die Mitgliedstaaten hätten unterstrichen, dass es vor allem auf die Anwendung des geltenden Rechts ankomme und Weiterentwicklungen des EU‑Strafrechts stimmig sein müssten, wozu insbesondere die Ratsschlussfolgerungen mit Musterbestimmungen für EU‑Straftatbestände (s. dazu Busch, wistra 2026, Heft 4 R7) dienten (S. 8). Die meisten Teilnehmenden seien offen gewesen für eine Prüfung der Überarbeitung des EU‑Rahmenbeschlusses zur organisierten Kriminalität (S. 8; ein Kommissionsvorschlag zur Überarbeitung des Rahmenbeschlusses wird inzwischen für das dritte Quartal 2026 erwartet; s. Europäisches Parlament, Legislative Train 05.2026, Review and update of the EU rules to combat organised crime). Teilweise hätte es bei den Mitgliedstaaten auch Offenheit gegenüber einer Überarbeitung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels gegeben. Bei der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie; s. dazu Busch wistra 2026, Heft 3 R11) hätten die Mitgliedstaaten insgesamt zur Vorsicht geraten und sich dafür ausgesprochen, den Ausgang der Verhandlungen über die Richtlinie Korruptionsbekämpfung und den dritten Umsetzungsbericht der Kommission abzuwarten (S. 8). Teilnehmende hätten zudem einen Bedarf für strafrechtliche Reaktionen auf die Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz gesehen, wobei die strafrechtlichen Bestimmungen technikneutral und flexibel gestaltet sein müssten (S. 8). Weil es bei der Aufnahme von Hassrede in die Liste der Eurocrimes nach Art. 83(1) AEUV keine Fortschritte gebe, überlege die Kommission, ob sie auf Grundlage der vorhandenen EU‑Strafrechtskompetenz einen Gesetzgebungsvorschlag zur Annäherung der Straftatbestände für Hasskriminalität vorschlagen solle (S. 9). Bei geschlechtsspezifischer Gewalt hätten einige Mitgliedstaaten Interesse an EU‑Vorgaben gezeigt, während von anderen das Fehlen einer grenzüberschreitenden Dimension eingewandt worden sei (S. 9). Als weitere Gebiete für eine strafrechtliche Harmonisierung habe das Forum die Einflussnahme fremder Staaten auf den demokratischen Willensbildungsprozess in der EU (einschließlich Sabotage von Infrastruktur) sowie die Verletzung von geistigem Eigentum diskutiert (S. 9).
Ministerialrat Markus Busch LL.M. (Columbia University), BMJV Berlin
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