aus wistra 7/2026
Im Land Berlin gab es ausweislich eines parlamentarischen Vorgangs im Abgeordnetenhaus im Jahre 2024 ein Ermittlungsverfahren gem. § 331 StGB (Vorteilsnahme). Bei § 333 StGB (Vorteilsgewährung) war es ebenfalls nur ein Verfahren. Deutlich höher sind die Zahlen bei § 332 StGB (Bestechlichkeit): 31 – und § 334 (Bestechung): 44. Von untergeordneter praktischer Bedeutung ist § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr): 2. Fälle im ausländischen Wettbewerb gab es 2024 in Berlin gar nicht. Gleiches gilt für § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen).
Inhaltlich bewertet der Senat diese Zahlen wie folgt:
„Die Fallzahlen in diesem Phänomenbereich sind über den Betrachtungszeitraum stark volatil und werden durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Dies gilt auch für die bundesweite Fallzahlenentwicklung. Ursächlich für starke Schwankungen sind meist Großverfahren mit vielen Einzeltaten. Im Gegensatz zu anderen Deliktsbereichen gibt es im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten nur tathandelnde Personen (Gebende und Nehmende). Ein Opfer der Taten, etwa ein Wettbewerber oder die Behörde eines bestochenen Mitarbeitenden, bemerkt diese in der Regel nicht. Aufgrund der zumeist günstigen Tatbegehenden-Strukturen und des geringen Entdeckungsrisikos ist von einem weiterhin großen Dunkelfeld auszugehen. Zur Aufhellung des Dunkelfelds ist es wichtig, allgemein das Bewusstsein für Korruption und deren Auswirkungen in der Bevölkerung zu stärken. Auch die Betreuung des Anonymen Hinweisgebersystems (AHS) der Polizei Berlin ist ein wesentlicher Bestandteil der Dunkelfeldaufhellung und damit der Korruptionsbekämpfung. Die genannten Aspekte werden fortwährend durch die Polizei Berlin gewährleistet.“
Der Vorgang knüpft an frühere Anfragen in diesem Bereich an: Drs. 19/20016 (2024), Drs. 19/16148 (2023), Drs. 19/15950 (2022).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
