aus wistra 7/2026
Im Landtag von Schleswig-Holstein wurde darauf hingewiesen, dass sog. Influencer zunehmend Einkünfte über soziale Netzwerke erzielen, u.a. durch Werbung, Produktplatzierungen, Sachleistungen oder Beteiligung an Umsätzen. Diese Einkünfte unterliegen – so wird weiter angemerkt – grundsätzlich der Steuerpflicht (Drs. 20/4131). angebunden. Das LKA 66 sei zuständig für die Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie für Geldwäscheverfahren. Zudem würden im LKA 66 Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfungen durchgeführt. Die Polizei erfasse Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der bundeseinheitlichen Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Die Auswertung von PKS-Daten in Tabellenform als standardisierte Ergebnistabellen unterliege einem bundesweit abgestimmten Prozess. Darin werde fachlich beschrieben, wie die PKS-Daten zu erheben sind und wie sie in den jeweiligen Ergebnistabellen ausgewertet werden. Die statistische Erfassung eines Falles erfolge mit Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle bei endgültiger Abgabe der entstandenen Ermittlungsvorgänge beziehungsweise des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Der Zeitraum für die notwendigen Ermittlungen sei von Fall zu Fall sehr unterschiedlich.
Fälle von Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte werden in der PKS unter dem Straftatenschlüssel 633000 erfasst. Eine weitere Differenzierung sei hierbei – so wird weiter ausgeführt – nicht möglich. Im Jahr 2024 seien in Hamburg insgesamt 372 Fälle und im darauffolgenden Jahr 458 Fälle (+23,1 Prozent) in der PKS registriert worden. Bei dem oben angegebenen Straftatenschlüssel sei keine Schadenserfassung vorgesehen und somit eine entsprechende Auswertung mittels der PKS nicht möglich.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
