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Hamburg: Cash-Only

aus wistra 6/2026

In der Hamburger Bürgerschaft wurden Barzahlungsaufforderungen in der Gastronomie thematisiert. Einleitend teilt der Senat mit (Drs. 23/2019), dass es – anders als in einigen europäischen Nachbarstaaten – hierzulande noch keine Verpflichtung zum Einsatz eines manipulationssicheren Kassensystems gibt. Auch in der Gastronomiebranche zulässig und praktiziert werde die Verwendung sog. offener Ladenkassen, deren ordnungsgemäße Führung durch den Betreiber der Kasse sicherzustellen sei. Im Falle einer steuerlichen Prüfung seien die Fälle, in denen offene Ladenkassen geführt und mit einem Mehrergebnis abgeschlossen werden, nach den Erfahrungen der Betriebsprüfung im Vergleich zu solchen mit elektronischer Registrierkasse in der Mehrzahl. Überdies sei es nach der aktuellen Rechtslage weiterhin zulässig, wenn ausschließlich Barzahlung („Cash-Only“) angeboten wird. Allein dieser Umstand sei zwar kein Indiz für Steuerhinterziehung, da in diesen Fällen anstelle der automatischen Erfassung durch das Kassensystem, den Betreiber der Kasse die Pflicht trifft, die richtige Erfassung der täglichen Kasseneinnahmen per Hand sicherzustellen. Eine unbewusste oder bewusste Steuerverkürzung sei jedoch bei Barzahlungen und ohne eine Erfassung in manipulationssicheren Kassen regelmäßig schwerer feststellbar, da keine Datenspur hinterlassen wird.

Von der Finanzverwaltung würden keine Daten zu den angebotenen Zahlungsmethoden im Rahmen von Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen erhoben, da diese Informationen nicht unmittelbar für die Besteuerung relevant sind. Die Feststellung, dass in Hamburg bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Betrieben ausschließlich Barzahlungen angenommen werden, entspreche jedoch den vielfachen Erfahrungen aus der Betriebsprüfungs- und Kassen-Nachschau-Praxis der Finanzämter. Diese Erfahrungen würden in regelmäßigen Austauschen zwischen den Finanzämtern und der Behörde für Finanzen und Bezirke erörtert; der Senat sehe insoweit Handlungsbedarf. Zuletzt sei aber ein Trend zum zunehmenden Angebot einer digitalen Zahlungsoption erkennbar. Eine verbindliche Pflicht für Unternehmen, eine digitale Zahlungsoption anzubieten, sei häufig im Interesse der Kunden und würde Betriebe, die schon jetzt digitale Zahlungsmöglichkeiten anbieten, nicht zusätzlich belasten. Sie würde außerdem Wettbewerbsnachteile zu anderen Betrieben ausgleichen und so aus Sicht des Senats die Steuergerechtigkeit fördern.

Zur Frage, wie der Senat die von der Bundesregierung für den 1.1.2027 beabsichtigte Einführung einer Registrierkassenpflicht für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 € bewertet, wird ausgeführt, dass insbesondere auch in der Gastronomie die Nutzung moderner elektronischer Kassensysteme gegenüber offenen Ladenkassen erhebliche Vorteile bietet, und zwar sowohl in rechtlicher als auch betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Gastronomiebetriebe unterlägen – wie auch andere Steuerpflichtige – der Kassen-Nachschau, bei denen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung im Fokus steht. Elektronische Kassensysteme mit zertifizierter Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) würden die gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung und der Kassensicherungsverordnung erfüllen und manipulationssichere Aufzeichnungen gewährleisten. Damit trügen sie zur Vermeidung von steuerlichen Hinzuschätzungen oder steuerstrafrechtlichen Risiken bei, wie sie bei offenen Ladenkassen häufiger entstehen. Darüber hinaus ermögliche der Einsatz moderner Kassensysteme in der Gastronomie eine effizientere Abwicklung des Geschäftsbetriebs. Sie erleichterten die Verarbeitung von Bestellungen, die Tischverwaltung, die Abbildung von Bewirtungsbelegen sowie die Abrechnung gegenüber dem Servicepersonal. Durch integrierte digitale Schnittstellen zu Warenwirtschaft, Personalabrechnung und Buchhaltung würden Arbeitsabläufe beschleunigt, Fehler reduziert und die betriebliche Transparenz verbessert. Diese Zeit- und Aufwandsersparnis könne zu einer spürbaren Entlastung beitragen, sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch. Gleichzeitig verbessere die flächendeckende Nutzung von Registrierkassen die Steuergerechtigkeit. Vor diesem Hintergrund unterstütze der Senat die Einführung einer Registrierkassenpflicht. Dabei sollte die Verpflichtung von dem Erreichen einer niedrigen Umsatzgrenze abhängig gemacht werden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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