aus wistra 6/2026
Im Berliner Abgeordnetenhaus wurde gefragt, in wie vielen Fällen dem Senat bzw. der Berliner Finanzverwaltung seit dem Jahr 2015 Verdachtsfälle bekannt geworden sind, in denen Berliner Finanzbeamte oder sonstige Beschäftigte der Finanzämter im Zusammenhang mit bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, unberechtigten Steuererstattungen oder ähnlichen Delikten auffällig geworden sind. Die zuständige Senatsverwaltung teilt hierzu mit (Drs. 19/24622), dass in den vorhandenen Registratursystemen der Strafverfolgungsbehörden „Berliner Finanzbeamte oder sonstige Beschäftigte der Finanzämter“ als potentielle Tätergruppe nicht gesondert erfasst werden. Es könnten daher zur Beantwortung der vorgenannten Frage keine validen Verfahrenszahlen mitgeteilt werden.
Weiter wurde gefragt, wie hoch die in einem in Berliner Tageszeitungen dargestellten Verdachtsfall bislang bekannte oder geschätzte Schadenssumme sowie in allen vergleichbaren seit 2015 bekannt gewordenen Fällen insgesamt ist. In der Antwort wird ausgeführt, dass der Senat sich aufgrund des insofern noch nicht feststehenden Sachverhaltes und um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden nicht zu den in Rede stehenden Vorgängen und Verfahren äußert. Zudem würden Statistiken zu Schadenssummen nicht geführt.
Auf die Frage, gegen wie viele Beamte und wie viele Angestellte der Berliner Finanzverwaltung in den vergangenen zehn Jahren wegen des Verdachts von Korruption, Vorteilsannahme, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Untreue oder ähnlicher Delikte ermittelt wurde, erfolgt der Hinweis, dass in der Datenbank für 2023 ein Verfahren festgestellt wurde, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Unter Berücksichtigung des Verwertungsverbots und der Pflicht zur Entfernung aus den Personalakten nach § 16 Disziplinargesetz (DiszG) würden sich aus den anhängigen Disziplinarverfahren folgende Erkenntnisse zu strafrechtlichen Vorgängen ergeben:
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Jahr |
Statusgruppe |
Beamte/Angestellte |
Verfahrensstand |
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2022 |
BesGr A7 |
Beamte |
Strafverfahren läuft |
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2023 |
BesGr A7 |
Beamte |
Strafverfahren läuft |
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2024 |
BesGr A7 |
Beamte |
Strafverfahren läuft |
Im Hinblick auf das aktuell laufende steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren aus der Medienberichterstattung wird mitgeteilt, dass gem. § 17 DiszG ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Aufgrund des Zusammentreffens mit einem Strafverfahren und des Vorrangs des Strafverfahrens sei das Disziplinarverfahren gem. § 22 DiszG ausgesetzt worden. Dies verhindere widersprüchliche Entscheidungen in den Verfahren und erfolge zum einen aus verfahrensökonomischen Gründen, zum anderen diene es dem Schutz des Beamten, der sich nicht gleichzeitig in verschiedenen Verfahren verteidigen müsse. Spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens werde das Disziplinarverfahren unverzüglich fortgesetzt. Unabhängig hiervon seien die Dienstkräfte gem. § 38 DiszG vorläufig des Dienstes enthoben worden.
Auf die Frage, welche organisatorischen und technischen Kontrollmechanismen (z.B. Vier-Augen-Prinzip, IT‑gestützte Plausibilitätsprüfungen, Rotationsprinzip bei sensiblen Arbeitsplätzen, Trennung von Anordnung und Auszahlung, Stichproben- oder Sonderprüfungen der Steuerfahndung) im betroffenen Finanzamt für Körperschaften bestanden, verweist der Senat darauf, dass er sich aus präventiven Überlegungen nicht zu konkreten Kontrollmechanismen in den Berliner Finanzämtern zur Abwehr krimineller Aktivitäten zu Lasten des Steueraufkommens oder zu Plänen zur Anpassung dieser äußert. Eine detaillierte Kenntnis dieser Vorkehrungen und Gegenmaßnahmen könne kriminelles Tun im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren begünstigen. Allgemein seien in den Berliner Finanzämtern eine Vielzahl von entsprechenden organisatorischen und technischen Vorkehrungen implementiert. Diese würden auch in Zusammenarbeit der Bundesländer stetig evaluiert und ggf. aktualisiert. Erkannte strukturelle Defizite würden umgehend zu Abwehrmaßnahmen führen.
Angesprochen darauf, wie der Senat vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung seine Informationspraxis gegenüber der Öffentlichkeit und dem Abgeordnetenhaus – insbesondere hinsichtlich der Abwägung zwischen Steuergeheimnis (§ 30 AO) und dem dort vorgesehenen zwingenden öffentlichen Interesse, wenn das Vertrauen in die ordnungsgemäße Arbeit der Finanzverwaltung betroffen ist – bewertet, führt die Senatsverwaltung aus, dass das Steuergeheimnis gem. § 30 Abs. 1AO insbesondere den Schutz der betroffenen Person vor einer unkontrollierten Weitergabe der im Steuerverfahren erlangten Kenntnisse über deren geschützte Daten bezweckt und somit das Vertrauen der Bürger in die Verschwiegenheit der Finanzbehörden sichert. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis sei gem. § 355 StGB strafbewehrt. Dies zeige die aus gesetzgeberischer Sicht besondere Bedeutung des § 30 AO. Eine Offenbarung der geschützten Daten sei ausschließlich in einem begründeten Einzelfall möglich, soweit eine entsprechende Offenbarungsbefugnis vorliegt. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei die Offenbarung geschützter Daten zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Die unter den dortigen Buchstaben aufgeführten Anwendungsfälle würden zwar keine abschließende Aufzählung darstellen, setzten aber Leitlinien für die Auslegung des Begriffs des „zwingenden öffentlichen Interesses“. So sei ein öffentliches Interesse namentlich gegeben, wenn die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei anderen als den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Sachverhalten sei ein zwingendes öffentliches Interesse nur gegeben, wenn sie in ihrer Bedeutung mit einem dieser Fälle vergleichbar sind. Die vorliegende Berichterstattung in der Berliner Tagespresse erfülle weder einen der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO aufgeführten Anwendungsfälle noch handele es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
