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Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht

aus wistra 6/2026

Die Bundesregierung hat am 29.4.2026 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ beschlossen (BR-Drucks. 266/26). Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie Umweltstrafrecht endete am 21.5.2026. Die Neuregelungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Art. 20 RegE).

Zur Richtlinie Umweltstrafrecht s. Boes / Runge, NuR 2025, 653; Burgert / Veljovic, ZUR 2024, 156; Busch, wistra 2024, Register S. 31, wistra 2022, Register S. 49; Federmann, CCZ 2025, 101; Haak / Pawel, WiJ 2024, 60; Heghmanns, ZfIStW 2024, 256; Kuhn, ZfPC 2025, 98; Lenk, NStZ 2025, 521; Pfohl, ZWH 2025, 1 (Teil 1), 45 (Teil 2); Sina, Die Umsetzung der „Ökozid“-Regelung der überarbeiteten Umweltstrafrechts-Richtlinie in deutsches Recht, 2025; Teichmann, NuR 2026, 242; Weiß, wistra 2025, 365; Winkler / Brisson, wistra 2025, 278.

Zum Referentenentwurf s. Busch, wistra 2025, Register S. 75; Krell, ZRP 2026, 20; Leimstoll, WiJ 2025, 130; Wunderlich, ZWH 2026, 20; die zu dem Referentenentwurf eingegangenen Verbändestellungnahmen sind auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Der Regierungsentwurf betont, dass das deutsche Umweltstrafrecht schon jetzt viele Elemente enthalte, die den Vorgaben der Richtlinie entsprächen (RegE, S. 1). Dennoch bestehe Umsetzungsbedarf im wistra 2026, R8Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen (RegE, S. 1). Einige Elemente der Richtlinie seien neu für das deutsche Strafrecht, so z.B. die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium (RegE, S. 1). Die gravierendsten Änderungen allgemeiner Art ergäben sich aus der von der Richtlinie geforderten Ausgestaltung der meisten Straftatbestände als potentielle Gefährdungsdelikte (Eignungsdelikte) sowie aus der Einführung der „Einleitung, Abgabe oder Einbringung von Energie“ als Tathandlung (Art. 3[2][a] RL Umweltstrafrecht), die sich auf sämtliche Umweltmedien auswirken könne, der Einführung des „Ökosystems“ als eigenständiges Umweltmedium (definiert in Art. 2[2][c] RL Umweltstrafrecht), der Einführung einer qualifizierten Straftat im Falle katastrophaler Auswirkungen auf die Umwelt (Art. 3[3] RL Umweltstrafrecht), der so gut wie durchgehend erforderlichen Versuchsstrafbarkeit (Art. 4[2] RL Umweltstrafrecht) und den vorgegebenen Mindesthöchststrafen (Art. 5 RL Umweltstrafrecht), die in vielen Fällen eine Anhebung der deutschen Strafrahmen erforderlich machten (RegE, S. 54). Bei den nach Richtlinie neuen Straftatbeständen seien vor allem das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte (Art. 3[2][b] RL Umweltstrafrecht), die Durchführung von umweltverträglichkeitspflichtigen Projekten ohne Genehmigung (Art. 3[2][e] RL Umweltstrafrecht) sowie Handlungen in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung (Art. 3[2][r]) zu nennen (RegE, S. 54). Erforderlich sei nach Art. 6, 7 zudem eine Erhöhung der Geldbuße für juristische Personen und Personenvereinigungen gem. § 30 OWiG (RegE, S. 72). Die Änderungen und Erweiterungen sollen nach der Entwurfsbegründung aber nur in geringem Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen (RegE, S. 3, 78).

Gegenüber dem Referentenentwurf sind folgende Änderungen hervorzuheben:

1. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB-E)

Wie im Referentenentwurf soll die Wasserentnahme in einem neuen § 324 Abs. 1 S. 2 StGB‑E ausdrücklich in die Strafbarkeit einbezogen werden. Gegenüber dem Referentenentwurf ist aber eine Erheblichkeitsschwelle hinzugekommen, die sowohl für den Verunreinigungstatbestand (S. 1) als auch für den neuen Entnahmetatbestand (S. 2) gilt. Die Vorschrift soll zukünftig folgenden Wortlaut haben:

§ 324 StGB-E

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften erheblich nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt Wasser aus einem Gewässer entnimmt und dadurch dessen Eigenschaften erheblich nachteilig verändert.

[...]

Die Begründung führt dazu aus, dass schon der bisherige Verunreinigungstatbestand (Abs. 1 S. 1) durch die Rechtsprechung restriktiv dahingehend ausgelegt worden sei, dass geringfügige Beeinträchtigungen nicht dem Tatbestand unterfielen (RegE, S. 82). Die ausdrückliche Erheblichkeitsschwelle kodifiziere diese Rechtsprechung und führe daher zu keiner Änderung der Rechtslage (RegE, S. 82). Bei dem neuen Entnahmetatbestand solle die Erheblichkeitsschwelle sicherstellen, dass unerhebliche nachteilige Veränderungen aufgrund von Entnahmen nicht unter Strafe gestellt würden, schon um strafbares Verhalten von den Bußgeldtatbeständen des WHG und der Landeswassergesetze abzugrenzen (RegE, S. 82). Welche nachteiligen Veränderungen als erheblich anzusehen seien, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls (RegE, S. 82). Wie bisher sind der Versuch und fahrlässiges Handeln strafbar (§ 324 Abs. 2, 3 StGB).

2. Luftverunreinigungs- und Anlagentatbestand (§§ 325, 325a StGB-E)

Anders als noch im RefE soll beim Luftverunreinigungstatbestand für den Betrieb von Fahrzeugen die bisherige Rechtslage weitgehend beibehalten werden. Dazu wird wie beim geltenden § 325 Abs. 2 StGB auf die Menge von Schadstoffen abgestellt, die beim Betrieb des einzelnen Fahrzeugs freigesetzt wird (RegE, S. 84). Dadurch stelle man sicher, dass keine Überkriminalisierung im Bereich des Betriebs von Fahrzeugen stattfinde, auch wenn der bisher in § 325 Abs. 7 StGB enthaltene Tatbestandsausschluss (Fahrzeugprivileg) nicht fortgeführt werden dürfe (RegE, S. 84). Denn der Betrieb eines einzelnen Fahrzeugs sei grundsätzlich nicht geeignet, eine nachhaltige Luftverunreinigung oder eine Gesundheitsschädigung zu bewirken (RegE, S. 84) und den Tatbestand zu erfüllen. Der Tatbestand des § 325 Abs. 1 StGB‑E solle beim Betrieb von Fahrzeugen auf diejenigen Fälle konzentriert werden, in denen das einzelne Fahrzeug eine erhebliche Menge von Stoffen freisetze, die die bedeutende Luftveränderung i.S.d. Abs. 1 herbeiführe (§ 325 Abs. 1 S. 2 StGB‑E, RegE, S. 84), was nur ausnahmsweise möglich sein dürfte, aber bei Flugzeugen oder Schiffen dankbar ist. Dies entspreche dem geltenden Rechtszustand (RegE, S. 84). Luftveränderungen, die erst durch das Zusammenwirken des Betriebs mehrerer Fahrzeuge verursacht würden (wozu es etwa bei den sog. „Diesel-Fällen“ gekommen sein könnte), könnten daher nicht zur Verwirklichung des Tatbestands in Abs. 1 führen, sondern würden von Abs. 2 unter den dortigen Voraussetzungen erfasst (RegE, S. 84). Der gegenüber dem RefE neue Abs. 2 regelt das „Auf-den-Markt-bringen“ von Erzeugnissen als Tathandlung und setzt dadurch den „Produkthaftungstatbestand“ der Richtlinie (Art. 3[2][b] RL Umweltstrafrecht) um (RegE, S. 60, 84). Im Bereich der Luft sei es sinnvoll, das „Auf-den-Markt-bringen“ gesondert zu erfassen, da in diesem Fall die tatbestandsmäßige Luftveränderung regelmäßig erst durch den Betrieb insbesondere von mehreren Fahrzeugen herbeigeführt werde (RegE, S. 84). In diesem Bereich müsse daher das Zusammenwirken des Betriebs mehrerer Fahrzeuge gesondert erfasst werden. Dabei werde kein Gebrauch von dem in der Richtlinie verwendeten Begriff „Inverkehrbringen“ gemacht, da dieser Begriff im StGB für inkriminierte, gefährliche oder verbotene Gegenstände verwandt werde (RegE, S. 84). Erzeugnisse würden auf den Markt gebracht, wenn der Täter sie einem größeren Kreis von Personen zum Kauf zugänglich mache (RegE, S. 84).

Anders als nach der bisherigen Rechtslage und noch im RefE soll bei der Luftverunreinigung zukünftig nur noch Leichtfertigkeit und nicht mehr einfache Fahrlässigkeit strafbar sein (§ 325 Abs. 4 StGB-E, RegE, S. 85).

Auch bei § 325a StGB‑E (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen) kann das bisherige Fahrzeugprivileg (derzeit Abs. 4) nicht in unveränderter Form beibehalten werden. Durch einen modifizierten Tatbestandsausschluss in Abs. 4 werde jedoch sichergestellt, dass es zu keiner unverhältnismäßigen Pönalisierung einzelner Verkehrsteilnehmer komme (RegE, S. 86). Auch bei § 325a StGB‑E soll anders als im geltenden Recht und noch im RefE nur die Leichtfertigkeit unter Strafe gestellt werden (§ 325a Abs. 4 StGB-E, RegE, S. 86).

Die beiden Vorschriften sollen folgenden Wortlaut haben:

§ 325 Luftverunreinigung

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten durch Freisetzen oder Einbringen von Stoffen, thermischer Energie oder nichtionisierenden Strahlen Veränderungen der Luft in bedeutendem Umfang verursacht, die geeignet sind,
  • 1. die Gesundheit eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen,
  • 2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
  • 3. erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen oder einem Ökosystem herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1, auch in Verbindung mit den Abs. 3 und 4, gilt für Veränderungen der Luft durch das Freisetzen oder Einbringen von Stoffen beim Betrieb eines Kraft‑, Schienen‑, Luft- oder Wasserfahrzeuges nur, wenn beim Betrieb dieses Fahrzeugs eine erhebliche Menge von Stoffen freigesetzt oder eingebracht wird, die eine Luftveränderung im Sinne von Satz 1 verursacht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Luftveränderung in bedeutendem Umfang, die geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Schädigung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 herbeizuführen, dadurch verursacht, dass er Erzeugnisse auf den Markt bringt und diese in größerem Umfang genutzt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 325a Verursachen von Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie und nichtionisierenden Strahlen

(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Geräusche verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Anlage, insbesondere eine Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie oder nichtionisierenden Strahlen dienen, in einer Weise betreibt, die geeignet ist,
  • 1. die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
  • 2. erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen oder einem Ökosystem herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
  • 1. in den Fällen des Abs. 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und
  • 2. in den Fällen des Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das Verursachen von Geräuschen beim Betrieb eines Kraft‑, Schienen‑, Luft- oder Wasserfahrzeugs, es sei denn, der Betrieb verletzt verwaltungsrechtliche Pflichten, die dem Schutz vor Geräuschen dienen, und die durch das Fahrzeug verursachten Geräusche sind geeignet, eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Schädigung nach Abs. 2 Nr. 2 herbeizuführen.

3. Besonders schwerer Fall der kombinierten banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweise bei Abfall- bzw. Radioaktivitätsstraftaten (§ 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, §§ 326, 328 StGB-E)

Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist die Einführung eines besonders schweren Falls für Straftaten nach § 326 oder § 328, die der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Nach der Begründung trägt die Neuregelung dem Umstand Rechnung, dass die Abfallkriminalität zu den Hauptdeliktsbereichen gehört, in denen kriminelle Netzwerke ihre Expertise fortlaufend erweitern und gefährlicher würden (RegE, S. 95). Mit dem neuen Regelbeispiel wolle man insbesondere Gruppierungen der Organisierten Kriminalität erfassen, die sich zur Begehung von Straftaten des unerlaubten Umgangs mit Abfällen zusammengetan hätten (RegE, S. 95). Der strukturell ähnliche Straftatbestand des Umgangs mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB) solle ebenfalls einbezogen werden (RegE, S. 95). Für die Auslegung des Merkmals der kombinierten banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweise könne auf die gleichlautende Formulierung in § 260a Abs. 1, § 263 Abs. 5 und § 267 Abs. 4 StGB verwiesen werden (RegE, S. 95). Ähnlich wie insbesondere beim Verbrechenstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB kann sich dabei zukünftig die Frage stellen, wie mit Situationen umgegangen werden soll, in denen aus einem ansonsten legal arbeitenden Unternehmen oder Geschäftsbetrieb heraus einschlägige Straftaten begangen werden und durch ein arbeitsteiliges und auf Dauer angelegtes Verhalten von Unternehmensangestellten die Merkmale der Banden- und Gewerbsmäßigkeit erfüllt sind (s. Kubiciel/Tiedemann in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2025, § 263 Rz. 307). Bei § 370 AO soll die bandenmäßige Begehungsweise auch durch das Zusammenwirken von Mitarbeitern eines ansonsten legal tätigen Unternehmens verwirklicht werden können (BGH wistra 2019, 63 Rz. 155 ff.).

4. Qualifikation der kombinierten banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweise bei Verstößen gegen die F-Gas-Verordnung (§ 27f Abs. 1 ChemG-E)

Ebenfalls neu gegenüber dem RefE ist der in § 27f Abs. 1 ChemG‑E vorgesehene Qualifikationstatbestand für den Fall, dass der Täter eine Straftat nach § 27d Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 ChemG-E als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht (Art. 10 Nr. 9 RegE). Dadurch solle der Handel mit illegalen fluorierten Treibhausgasen sowie mit Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Gase enthalten, durch organisierte Tätergruppen angemessen geahndet und effektiver bekämpft werden, so die Entwurfsbegründung (RegE, S. 126). Das Inverkehrbringen von klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) unterliege nach der F-Gas-Verordnung einem Quotensystem (RegE, S. 126). Schon heute würden unter Nutzung etablierter Beschaffungs- und Vertriebsstrukturen HFKW durch arbeitsteilig organisierte, global vernetzte Tätergruppen ohne die erforderliche Quote, mithin illegal, in die EU gebracht und in Deutschland illegal gehandelt (RegE, S. 126). Durch die nach der F-Gas-Verordnung für die nächsten Jahre vorgesehene weitere Verknappung der Quoten werde sich der Preis für HFKW voraussichtlich weiter verteuern (RegE, S. 126). Es sei davon auszugehen, dass damit auch der Anreiz für den illegalen Handel durch organisierte Tätergruppen in den nächsten Jahren weiter zunehmen und sich das Risiko des illegalen Handels und des professionellen Anbietens entsprechend weiter erhöhen werde (RegE, S. 126). Die Regelung greife nicht zuletzt einen Vorschlag des Bundesrates zur Schaffung eines Qualifikationstatbestands für besonders schwere Verstöße gegen die F-Gas-Verordnung auf (s. BR‑Drucks. 645/25 [Beschluss], S. 9 [Nr. 6 Buchst. b]; RegE, S. 126). Für die Auslegung des Merkmals der kombinierten banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweise könne wiederum auf die gleichlautende Formulierung in § 260a Abs. 1, § 263 Abs. 5und § 267 Abs. 4 StGB verwiesen werden (RegE, S. 126), wobei sich auch hier die Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit bei ansonsten legalem Unternehmensverhalten stellt (s. oben bei 3.).

5. Erweiterung der Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung (Art. 2 RegE; § 100a StPO-E)

Die benannten besonders schweren Fälle nach § 330 Abs. 1 S. 2 StGB‑E einschließlich des neuen Regelbeispiels der kombinierten banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweise von Taten nach §§ 326, 328 StGB (s. oben bei 3.) sowie der Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 2 StGB‑E sollen in den Anlasstatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung aufgenommen werden (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. v StPO-E). Dies gilt auch für den neuen Qualifikationstatbestand der kombinierten banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweise nach § 27f Abs. 1 ChemG‑E (s. oben bei 4.; § 100a Abs. 2 Nr. 13 StPO-E).

Hauptdeliktsbereich krimineller Netzwerke sei u.a. die Umwelt- und insbesondere die Abfallkriminalität, so die Entwurfsbegründung (RegE, S. 100). Aufgrund der hohen Ertragsmöglichkeiten seien gerade diese Delikte für solche Gruppierungen attraktiv, die teilweise international, arbeitsteilig und professionell agierten (RegE, S. 100). So werde die illegale Entsorgung von Abfällen zwischen den verschiedenen Akteuren abgesprochen (z.B. Abfallerzeuger, Makler, Spediteure, oder Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen), Abfälle würden falsch deklariert und die illegale Entsorgung geschehe im Rahmen eines vorgeblich legalen Geschäftsbetriebs auf dem Entsorgungsmarkt (RegE, S. 100). Damit könnten diese Straftaten bislang häufig verdeckt werden (RegE, S. 100). Da die Tatbeteiligten jeweils von der illegalen Entsorgung profitierten, könnten sich die kriminellen Netzwerke nach außen abschotten, so dass es ohne den Einsatz der Telekommunikationsüberwachung für die Strafverfolgungsbehörden bislang sehr schwierig sei, Erkenntnisse zu den kriminellen Strukturen der Tätergruppierungen sowie den Abfall- und Geldströmen zu erlangen und schwerwiegende Umweltstraftaten effizient aufzudecken (RegE, S. 100). Beim Handel mit illegalen F-Gasen gebe es Anzeichen für etablierte Beschaffungs- und Vertriebsstrukturen und das geschäftsmäßige Anbieten dieser Gase sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen mit diesen Gasen auf dem hiesigen Markt, die den Schluss nahelegten, dass professionell und arbeitsteilig organisierte Tätergruppen aktiv seien, was die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden bislang erheblich erschwere (RegE, S. 100). F-Gase würden häufig aus dem Ausland durch gewerbs- und bandenmäßig organisierte Täter illegal nach Deutschland verbracht (RegE, S. 100). Angesichts der hohen Gewinnmöglichkeiten sei der illegale Handel mit F-Gasen für organisierte kriminelle Strukturen attraktiv (RegE, S. 100). So könne der Schwarzmarktwert einer Containerladung F-Gase mehr als 100.000 € betragen (RegE, S. 100).

6. Zumessungskriterien für erhöhte Unternehmensgeldbußen (§ 30 OWiG-E)

Bereits der Referentenentwurf hatte vorgesehen, die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen bei vorsätzlichen Straftaten von Leitungspersonen von 10 Mio. Euro auf 40 Mio. Euro zu erhöhen und damit zu vervierfachen (bei fahrlässigen Straftaten von Leitungspersonen soll entsprechend von 5 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro erhöht werden). Das neue Höchstmaß soll für alle Straftaten gelten (also nicht nur für Umweltstraftaten) und geht damit über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. Mit diesem all-crime-Ansatz werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es auch in anderen Bereichen des Strafrechts bereits entsprechende EU‑Vorgaben gebe (s. Art. 7[2][b] der Richtlinie [EU] 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union) bzw. dass – wie etwa im Bereich der Bekämpfung der Korruption und des Kindesmissbrauchs – in naher Zukunft mit solchen EU‑Vorgaben zu rechnen sei (RegE, S. 101; zur inzwischen verabschiedeten Richtlinie Korruptionsbekämpfung s. Busch, wistra 2026, Heft 2 R 10). Dies liege daran, dass die zuerst in der Richtlinie Umweltstrafrecht verhandelte Regelung zur Sanktionierung juristischer Personen als Blaupause für weitere EU‑Rechtsakte in ganz unterschiedlichen Bereichen gedacht sei und verwendet werde (RegE, S. 101). Indem der Höchstbetrag allgemein angehoben wird, sollen Wertungswidersprüche und eine „Zerfaserung“ des Sanktionsrahmens vermieden werden (RegE, S. 101). Für eine allgemeine Anhebung spreche auch, dass die letzte Anhebung nunmehr über zehn Jahre zurückliege und die Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten von unterschiedlicher Seite angeregt werde (RegE, S. 101). Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder hätten in ihrem Beschluss vom 25./26.5.2023 die Auffassung vertreten, dass das geltende Recht für die Bekämpfung von Unternehmenskriminalität nicht in jeder Hinsicht ausreiche, und damit im Grundsatz einen Bedarf für die Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten anerkannt (RegE, S. 101). Die Arbeitsgruppe für Auslandsbestechungsfragen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-WGB) habe Deutschland bereits im Jahr 2018 eine umfassende Reform der Unternehmenssanktionen einschließlich der Erhöhung des Höchstmaßes der Verbandsgeldbuße empfohlen (RegE, S. 101 f.; s. dazu Burkhart/Busch, wistra 2022, 189).

Der RegE hält an dieser Erhöhung fest (Art. 3 Nr. 1 Buchst. a; § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG-E), schlägt zugleich aber auch die Einführung von Zumessungskriterien für die Unternehmensgeldbußen vor (Art. 3 Nr. 1 Buchst. b). Der neue § 30 Abs. 2a OWiG‑E soll folgenden Wortlaut haben:

(2a) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind
  • 1. die Bedeutung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
  • 2. der Vorwurf, der die juristische Person oder Personenvereinigung trifft, und
  • 3. die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung.
Bei der Bemessung der Geldbuße nach den grundlegenden Vorgaben des Satzes 1 sind die Umstände, die für und gegen die juristische Person oder Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
  • 1. das Gewicht, das Ausmaß, die Dauer, die Art der Ausführung sowie die verschuldeten Auswirkungen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
  • 2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
  • 3. vorausgegangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für die die juristische Person oder Personenvereinigung nach Abs. 1 verantwortlich ist,
  • 4. das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen,
  • 5. vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen der juristischen Person oder Personenvereinigung zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die sie nach Abs. 1 verantwortlich wäre,
  • 6. die Folgen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die die juristische Person oder Personenvereinigung getroffen haben, sowie
  • 7. die Größe und die Ertragslage der juristischen Person oder Personenvereinigung.

Die Formulierungen sind an den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft angelehnt, den die Bundesregierung im Jahr 2020 beschlossen und in den Bundestag eingebracht hatte (BT‑Drucks. 19/23568), wo der Gesetzentwurf nicht beraten wurde und mit dem Ende der 19. Legislaturperiode der Diskontinuität anheimfiel. Das mit der Vorlage geplante Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) sah in seinem § 15 (Bemessung der Verbandsgeldsanktion) ähnliche Zumessungskriterien vor.

Besonders praxisrelevant könnte das Zumessungskriterium in Nr. 5 werden. Mit den „vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ sind sog. Compliance-Maßnahmen angesprochen (RegE, S. 104). Je ernsthafter das Bemühen des Verbands sei, sich rechtskonform zu verhalten, desto stärker werde dies bußgeldmindernd zu berücksichtigen sein, heißt es dazu in der Entwurfsbegründung (RegE, S. 105). Berücksichtigt werden könnten sowohl Vor- als auch Nachtat-Compliance (RegE, S. 105). Dass die getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden müssten (s. etwa § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 KWG oder die §§ 29 und 30 VAG) oder dass mit den getroffenen Compliance-Maßnahmen eine Verantwortlichkeit nach § 130 OWiG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht vermieden werden solle, stehe einer bußgeldmindernden Berücksichtigung nicht grundsätzlich entgegen, es sei denn, mit Blick auf die Defizite der getroffenen Maßnahmen erscheine eine besondere verbandsbezogene oder generalpräventive Reaktion erforderlich (RegE, S. 105). Dass es trotz getroffener Compliance-Maßnahmen zu der Straftat oder Ordnungswidrigkeit gekommen sei, spreche ebenfalls nicht von vornherein gegen die Ernsthaftigkeit des Bemühens, solche Taten zu vermeiden, da selbst eine sehr robuste Compliance nicht ausnahmslos verhindern könne, dass einzelne Leitungspersonen dennoch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begingen (RegE, S. 105). Eine substanzielle Milderung werde allerdings nur in Betracht kommen, wenn der Verband Compliance-Maßnahmen ergriffen habe, die auf die Vermeidung von Rechtsverstößen tatsächlich ausgelegt seien (vgl. auch BGH, Urt. v. 9.5.2017 – 1 StR 265/16, wistra 2017, 390 Rz. 118). Wo allerdings die Geschäftsleitung (etwa der Vorstand einer Aktiengesellschaft) selbst an Taten beteiligt sei und damit deutlich werde, dass sie selbst nicht hinter den von ihr vorgegebenen Compliance-Regelungen stehe, komme deren mildernde Berücksichtigung regelmäßig nicht in Betracht (RegE, S. 105). Wenn „Compliance-Maßnahmen“ nur dazu dienten, delinquente Strukturen zu überdecken, könne dies sogar bußgeldverschärfend zur Geltung kommen (RegE, S. 105).

Der neue § 30 Abs. 3a OWiG‑E (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RegE) ist mit der bisher in § 30 Abs. 2a OWiG enthaltenen Rechtsnachfolgeregelung identisch und bringt inhaltlich keine Änderungen.

Die zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union vom Gesetzgeber bereits vorgenommen Erhöhung des Bußgeldrahmens für AWG-Verstöße (§ 19 Abs. 7 AWG) auf 40 bzw. 20 Mio. Euro wird mit der geplanten Bußgelderhöhung für sämtliche Straftaten hinfällig und soll deshalb entfallen (s. Folgeänderung in Art. 19 Abs. 5 RegE). Dies gilt entsprechend für § 98 Abs. 7 AufenthG (Art. 19 Abs. 1 RegE).

6. Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen

Mit dem Regierungsentwurf soll zudem die zum 1.7.2025 von der Deutschen Post AG vorgenommene Erhöhung des Entgelts für Postzustellungsaufträge im OWiG und den Justizkostengesetzen nachvollzogen werden.


Ministerialrat Markus Busch LL.M. (Columbia University), BMJV Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


Verlag C.F. Müller

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