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Rheinland-Pfalz: Influencer und Social-Media-Akteure

aus wistra 5/2026

Im Landtag von Rheinland-Pfalz wurde zu Steuerstraftaten durch sog. Influencer und sonstigen Social-Media-Akteuren gefragt. Das zuständige Finanzministerium teilt hierzu mit, dass in den 107 Steuerstrafverfahren, die in 2025 geführt wurden, bisher in 5 Fällen Mehrsteuern festgestellt wurden. Hiervon entfiel in drei Strafverfahren aufgrund einer wirksamen Selbstanzeige (§ 371 AO) eine Bestrafung. In einem Verfahren wurde eine Geldstrafe i.H.v. 22.000 € festgesetzt. Ein Strafverfahren werde voraussichtlich wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt. 39 Verfahren seien noch offen.

Auf die Frage, ob die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht die kommunalen Gewerbebehörden über die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens bei Steuerstrafverfahren informiert, führt das Ministerium einleitend aus, dass die Finanzämter mangels eigener Zuständigkeit keine Gewerbeuntersagungsverfahren durchführen. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unterliege dem Steuergeheimnis (§ 30 AO). Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses sei nur möglich, wenn sie gesetzlich zugelassen ist. Eine konkrete, durch Bundesgesetz oder Europarecht geregelte Offenbarungsbefugnis oder gar Mitteilungspflicht gegenüber den Gewerbebehörden gebe es diesbezüglich jedoch nicht. Daher seien die Finanzämter grundsätzlich nur dann berechtigt – aber nicht verpflichtet – ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegenüber den zuständigen kommunalen Gewerbebehörden anzuregen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist (Fall des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Neben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit seien Maßstab hierfür die Anforderungen des Gewerberechts an die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Erforderlich sei daher stets eine Zukunftsprognose, ob der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Steuerrechtliche Sachverhalte seien somit nur dann gewerberechtlich von Bedeutung, wenn aus ihnen auf ein künftiges nicht ordnungsmäßiges Verhalten geschlossen werden kann. Für diese Prüfung seien sowohl der Sachverhalt, der zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens geführt hat, als auch das Ergebnis des Verfahrens sowie das Verhalten des Steuerpflichtigen nach dem Verfahren zu betrachten. Daher könne nicht bei jedem eingeleiteten Steuerstrafverfahren von vornherein von einem zwingenden öffentlichen Interesse bzw. einer Offenbarungsbefugnis ausgegangen werden (Drs. 18/14159).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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