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Ausgabe 11/2020

Beiträge
 

Staatsanwalt Arne Rettke, Lübeck
§ 73b Abs. 2 StGB und die Einziehung beim GmbH-Geschäftsführer

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Tim Maciejewski, Dipl.-Finw. (FH), Bucerius Law School, Hamburg
Rückwirkende Gesetzesverschärfungen im Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Steuerberater und Strafrecht

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften


Rechtsanwalt Dr. Christian Schoop, Frankfurt am Main
Unternehmensstrafrecht und individuelle sanktionsrechtliche Haftungsrisiken

 

Entscheidungen

  • BGH 17.12.2019 – 1 StR 171/19 Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug
  • BGH 14.5.2020 – 1 StR 555/19 Vermögensvorteil bei Umsatzsteuerhinterziehung (mit Anm. Rolletschke)
  • BGH 23.7.2020 – 5 StR 149/20 Erlangte Vermögenswerte bei mehreren Beteiligten
  • BGH 10.6.2020 – 3 StR 37/20 Einziehung von Wertersatz bei verbrauchten Betäubungsmitteln
  • BGH 9.6.2020 – 5 StR 188/20 Einziehung als Nebenstrafe (LS)
  • BGH 8.9.2020 – 4 StR 75/20 Verjährung bei Anordnung der (Wertersatz-)Einziehung
  • BGH 15.7.2020 – 2 ARs 9/20 Verjährungsbeginn bei Unterlassensdelikten
  • BGH 2.6.2020 – 4 ARs 1/20 Anfrageverfahren zum Verjährungsbeginn bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • BGH 12.5.2020 – 1 StR 635/19 Berechtigung zum Vorsteuerabzug (mit Anm. Pflaum)
  • BGH 18.8.2020 – StB 25/20 Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung (LS)
  • BGH 18.6.2020 – 1 StR 95/20 Rechtsmittel gegen Beschluss über Einziehung ohne mündliche Verhandlung
  • BFH 3.12.2019 – VIII R 23/16 Schätzung von Kapitalvermögen (LS)
  • OLG Düsseldorf 28.11.2019 – III-1 Ws 233/19 Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten
  • OLG Stuttgart 1.7.2020 – 7 Ws 49/20 „Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens“ bei Einziehung
  • BayObLG 4.3.2020 – 203 StRR 66/20 Sicherungsabsicht bei Begünstigung (LS)
  • OLG Celle 11.6.2019 – 2 Ss (Owi) 154/19 Prüfung der subjektiven Komponente des Abzugsverbots

 

 wistra aktuell

 

Bericht aus der Gesetzgebung

  • Regierungsentwurf eines Arbeitsschutzkontrollgesetzes
  • Referentenentwurf eines Gesetzes zu Betrug und Fälschung hinsichtlich unbarer Zahlungsmittel

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Beiträge

Arne Rettke
§ 73b Abs. 2 StGB und die Einziehung beim GmbH-Geschäftsführer
Mit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber die Einziehung bei anderen Personen umfassender als zuvor geregelt. Aus der Neufassung ergibt sich ein deutlich weiterer Anwendungsbereich des § 73b StGB n.F. als unter Geltung des § 73 Abs. 3 StGB a.F. Das OLG Düsseldorf hat am 28.11.2019 entschieden, dass eine Einziehung beim Anderen nach einer Verschiebung von Vermögensgegenständen in Wertersatzeinziehungsfällen keinen Nachweis eines Bereicherungszusammenhangs voraussetzt. Der Verfasser legt im Folgenden dar, dass dieser Entscheidung beizupflichten ist, und stellt in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen einer Einziehung gem. § 73b Abs. 2 StGB dar. Des Weiteren legt der Verfasser dar, dass aufgrund dieser Rechtsprechung die Einziehung bei einem Organ einer juristischen Person nach neuem Recht deutlich häufiger anzuordnen sein wird. Für das nichtbeschuldigte Organ ergibt sich dies aus § 73b Abs. 2 StGB. Für das beschuldigte Organ – in der Praxis überwiegend für den Allein-Geschäftsführer einer GmbH – folgt das aus § 73 StGB, dessen Anwendungsbereich u.a. im Lichte des § 73b Abs. 2 StGB zu bestimmen ist.
Die Norm des § 73b Abs. 2 StGB ist äußerst praxisrelevant. 1 Insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren ist nunmehr die Einziehung auch in solchen Fällen anzuordnen, in denen bislang eine Einziehungsanordnung ausgeschlossen war.

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Dr. Tim Maciejewski
Rückwirkende Gesetzesverschärfungen im Steuerstrafrecht
Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die Verjährung für die Regelfälle besonders schwerer Steuerhinterziehung verlängert und die strafrechtliche Einziehung auch auf bereits verjährte Steuerforderungen erstreckt. Beide Maßnahmen stehen in keinem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Bewältigung der Covid-19-Pandemie, sondern sollen vielmehr die Aufarbeitung des Cum-Ex-Komplexes erleichtern. Sie sind zwar (unecht) rückwirkend anwendbar und verstärken die systematische Ausnahmestellung von Steuerstraftaten im strafrechtlichen Verjährungs- und Einziehungsrecht. Der Gesetzgeber verstößt aber mit den Neuregelungen nach den Darlegungen des Verfassers weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Altfälle, in denen die strafrechtliche Verfolgung oder der Anspruch aus dem Steuerverhältnis bereits verjährt sind, sind aber nicht nur de lege lata dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen. Das Rückwirkungsverbot steht auch einer Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten durch den Gesetzgeber de lege ferenda entgegen.

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Prof. Dr. Carsten Wegner
Rechtsprechungsübersicht: Steuerberater und Strafrecht
Anknüpfend an die Darstellung sanktionsrechtlicher Risiken für Wirtschaftsprüfer (wistra 2020, 234) zeigt der Beitrag anhand verschiedener Gerichtsentscheidungen – nicht nur von Strafgerichten – auf, dass die Begehung einer Straftat für Steuerberater unter verschiedenen Blickwinkeln zu Sanktionen und Nachteilen führen kann. Diese betreffen nicht nur die Strafsanktion als solche, sondern insbesondere auch das Berufs-, Verfahrens- und Presserecht.

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Verlag C.F. Müller

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