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Hinweisgebersysteme und Geldwäsche

Aus wistra 11/2020

Bereits durch das am 26.6.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie mussten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Bestimmungen errichten. Diese Hinweise können auch anonym gegeben werden (§53 Abs.1 S.2 GwG). §53 GwG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie geringfügig ergänzt. Spätestens mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblower- Richtlinie“), die am 16.12.2019 in Kraft getreten und bis zum 17.12.2021 umzusetzen ist, ist der Regelungsinhalt des § 53 GwG richtlinienkonform zu ergänzen. Sie soll u.a. alle Hinweisgeber strafrechtlich, zivilrechtlich und arbeitsrechtlich besser vor Repressalien schützen. Hinweisgebersysteme gemäß § 53 GwG sollen die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (auch anonym) zu informieren, Verstöße gegen das GwG und andere geldwäscherechtliche Vorschriften zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern.

Anknüpfend an diese allgemeinen gesetzlichen Grundlagen wird im Rahmen eines parlamentarischen Vorgangs im Bundestag ausgeführt, dass Erfahrungen mit bereits etablierten Hinweisgebersystemen in anderen Rechtsbereichen bzw. die Relevanz von Whistleblowern bei der strafrechtlichen Verfolgung von Wirtschaftsverbrechen oder Steuerdelikten belegen würden, dass ein wirksames Hinweisgebersystem auch bei der Aufdeckung von Geldwäscheaktivitäten eine äußerst wichtige Erkenntnisquelle ist. Hinweisgebersysteme zur Bekämpfung der Geldwäsche seien als Erkenntnisquelle durch das bestehende Verdachtsmeldewesen gemäß § 43 GwG nicht obsolet, sondern ergänzten dieses zwingend (BT-Drucks. 19/20698).

Die Bundesregierung weist in einer Vorbemerkung darauf hin, dass sich im Bereich des Vollzugs der gesetzlichen Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zuständigkeit des Bundes auf die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt, insbesondere in den Bereichen des Transparenzregisters, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung sowie der Aufsicht über die Verpflichteten des Finanzsektors, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen wurde. Im Übrigen übten die Länder die Aufsicht über die geldwäscherechtlich Verpflichteten des Nichtfinanzsektors als eigene Angelegenheit aus (weshalb sich die Bundesregierung nicht in der Lage sehe, zahlreiche der gestellten Fragen aus eigener Kenntnis heraus beantworten zu können).
Bei einer Abfrage unter den Ländern hätten diese, teilweise stellvertretend für den Zuständigkeitsbereich ihrer Aufsichtsbehörden, Angaben zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen gemacht. Nach bis zum Stichtag (24.6.2020) eingegangenen Angaben von fünf Ländern wurden Hinweisgebersysteme in den Jahren 2017 (drei Länder) sowie in den Jahren 2018 bzw. 2019 (jeweils ein Land) eingerichtet. Hiernach seien die Systeme seit ihrer Einrichtung „operabel“. Die Erreichbarkeit der Aufsichtsbehörden sei postalisch, telefonisch und persönlich, per Telefax oder per E-Mail (auch anonym, z.B. durch Rufnummer-Unterdrückung, anonyme persönliche Überbringung oder anonym per Post) gewährleistet.

Zum Schutz der Whistleblower wird ausgeführt, dass technische Sperren gegen den unbefugten Zugang zu E-Mail- Postfächern und aufsichtsbezogenen Dateien bestehen. Für papiergebundene Hinweise bestehe die Möglichkeit der Aufbewahrung in einem eigenen verschlossenen Behältnis in den Räumen der Aufsichtsbehörde, deren Eingangstüren zudem durch eigene Schließzylinder besonders gesichert sind. Besonders geschützt gegen unbefugten Zugriff würden insbesondere die personenbezogenen Daten. Zugriffe würden nur für Bearbeiter aus dem Bereich der für Geldwäscheprävention zuständigen Bearbeiter eingeräumt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
 


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