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Vermögensabschöpfung II

Aus wistra 11/2020

Auch der Berliner Senat hat zur Vermögensabschöpfung etwas veröffentlicht (Drs. 18/24382). Hiernach stellen sich die Einnahmen aus Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung der Strafverfolgungsbehörden, welche endgültig zugunsten des Landes Berlin verbucht wurden, wie folgt dar (in EUR):

2017 801.612,89
2018 5.691.250,01
2019 2.022.572,00
2020 (Stand: 30.6.) 1.181.892,00

Die Vereinnahmung der jeweiligen Beträge könne allerdings nicht ausschließlich auf die neue Rechtslage zurückgeführt werden. Wegen der Übergangsregelung habe diese nicht auf jede nach dem 1.7.2017 getroffene bzw. rechtskräftig gewordene Einziehungsentscheidung Anwendung gefunden.

Die Anzahl der im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin (FAFuSt) eingesetzten Dienstkräfte als Finanzermittler ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

2017 11
2018 13
2019 15
2020 (Stand: 30.6.) 15

Eine Differenzierung der Personalstärke nach Dezernaten des Landeskriminalamtes 3 (LKA) liege nicht vor. Im LKA 31 sei die Einrichtung eines weiteren Kommissariats zur Vermögensabschöpfung in Planung.
Zur Verwendung wird mitgeteilt, dass Vermögenswerte gem. §§ 111c, f StPO i.V.m. den Vorschriften der ZPO bzw. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) zunächst lediglich vorläufig sichergestellt werden. Die Sicherung diene der späteren Einziehung durch Urteil. Nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung würden Vermögenswerte gem. §§ 459g ff. StPO

  • an die Geschädigten ausgekehrt,
  • dem Verurteilten/Freigesprochenen zurückgegeben, wenn keine Einziehungsentscheidung ergeht sowie
  • dem Staat zugeführt, wenn es keine Geschädigten gibt bzw. diese ihre Ansprüche nicht geltend machen.

Die weitere Verwendung regelten die Strafvollstreckungsordnung oder sonstige Vorschriften. So sollen Immobilien verwertet werden. Der Erlös gehe – wie auch sonst endgültig vereinnahmte Vermögenswerte – in den Landeshaushalt. Das durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin sichergestellte Vermögen werde nach dessen Einziehung zur Tilgung der Steuerschulden verwendet.

 Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


 


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