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Ausgabe 8/2023

Beiträge

Professor Dr. Karsten Altenhain, Universität Düsseldorf / Richter Dr. Lennart Fleckenstein, LL.M. (NYU), Düsseldorf
Zurückdrängung der Einziehung von Taterträgen durch Vorrang des § 74 StGB?

Professor Dr. Michael Lindemann, Universität Bielefeld
Untreuerelevanz von Legalitätspflichtverletzungen und Legal Judgment Rule
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22, wistra 2023, 292

Professor i.R. Dr. Ludwig Gramlich, Universität Chemnitz / Rechtsanwalt (FA für Urheber- und Medienrecht) Dr. Hans-Josef Lütke, Chemnitz
Das Sanktionsregime des HinSchG

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwältin Dr. Nina Abel / Rechtsanwalt Dr. Patrick Teubner, Berlin
Arztstrafrecht

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

Beschl. v. 26.4.2023 – 4 StR 96/23
Sukzessive Mittäterschaft bei Betrug

Urt. v. 8.3.2023 – 1 StR 281/22 (m. Anm. Kay Schumann / Johannes Corsten)
Unterscheidung zwischen Tatertrag und Tatobjekt

Beschl. v. 13.6.2023 – 1 StR 53/23
Notwendige Feststellungen bei Einziehung des Wertes von Taterträgen

Beschl. v. 6.4.2023 – 1 StR 36/23
Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung

Beschl. v. 14.12.2022 – StB 42/22 (m. Anm. Till Zimmermann)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

Beschl. v. 1.11.2022 – 6 StR 219/22 [Ls.]
Unerreichbarkeit eines Auslandszeugen

 

Bundesfinanzhof

Urt. v. 7.12.2022 – I R 15/19 [Ls.]
Teilweise Absetzbarkeit einer EG-Kartellgeldbuße

 

Andere Gerichte

LG Berlin (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), Beschl. v. 22.6.2023 – (BGW1) 132 StV 5/21 (3/21)
Keine Verjährungshemmung durch APAS-Bescheid

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.1.2023 – 12 Qs 52/22
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen



wistra aktuell

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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus Landesparlamenten und dem Bundestag

Bericht aus der Gesetzgebung

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Professor Dr. Karsten Altenhain, Universität Düsseldorf / Richter Dr. Lennart Fleckenstein, LL.M. (NYU), Düsseldorf
Zurückdrängung der Einziehung von Taterträgen durch Vorrang des § 74 StGB?
Der 1. Strafsenat des BGH verneint im Anschluss an drei zuletzt in schneller Folge ergangene Entscheidungen des 3. Strafsenates die jeweils auf den ersten Blick gegebene Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) mit der Begründung, dass die Einziehung nach § 74 StGB vorrangig sei. Der Beitrag geht dieser Behauptung nach und kommt zu dem Ergebnis, dass sich ein solcher Vorrang des § 74 StGB nicht begründen lässt. Die Entscheidung des 1. Strafsenates macht besonders augenfällig, wie hier mit dem Regelungskonzept der Reform der Vermögensabschöpfung gebrochen wird. Die hinter der neuen Linie stehenden Bedenken hinsichtlich der Reichweite der §§ 73 ff. StGB sind richtigerweise innerhalb der Vorschriften der Tatertragseinziehung (insbesondere bei § 73d Abs. 1 StGB) zu verarbeiten. Das führt zu differenzierten und den BGH-Entscheidungen teilweise widersprechenden Ergebnissen.

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Professor Dr. Michael Lindemann, Universität Bielefeld
Untreuerelevanz von Legalitätspflichtverletzungen und Legal Judgment Rule
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22, wistra 2023, 292
Der Beitrag thematisiert die strafrechtliche Würdigung der Geschehnisse um die Festsetzung von Betriebsratsvergütungen bei der Volkswagen AG. Nach Ansicht des Verfassers bleibt der 6. Strafsenat des BGH auf halber Strecke stehen: Zwar nähert er sich (zu Recht) der Position an, die Legalitätspflichtverletzungen von Geschäftsleitern ausnahmslos als potentiell untreuerelevant ansieht, ohne dass es auf einen zusätzlichen Vermögensbezug der konkret verletzten Verhaltensnorm ankäme. Der Senat unterlässt jedoch den notwendigen zweiten Schritt, der in der Anerkennung einer Legal Judgment Rule auf der Ebene des objektiven Untreuetatbestandes für Fälle einer zum Tatzeitpunkt unklaren Rechtslage bestünde. Der vom Senat stattdessen favorisierte Weg einer Behandlung als Irrtumsfrage erscheint keineswegs gleichwertig.

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Professor i.R. Dr. Ludwig Gramlich, Universität Chemnitz / Rechtsanwalt (FA für Urheber- und Medienrecht) Dr. Hans-Josef Lütke, Chemnitz
Das Sanktionsregime des HinSchG
Im Mai 2023 ist das HinSchG in Kraft getreten, das die Richtlinien zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umsetzt. Neben der Verpflichtung zur Errichtung interner und externer Meldestellen beinhaltet dieses Gesetz einen umfangreichen Sanktionsschutz für hinweisgebende Personen, der in § 40 HinSchG von Bußgeldvorschriften flankiert wird. Die Verfasser stellen die komplexen Tatbestände vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorschriften und Vorgaben dar. Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Konkurrenzverhältnisse der Bußgeldvorschriften zu Tatbeständen des allgemeinen und besonderen Strafrechts, die im Gesetzgebungsverfahren kaum Beachtung gefunden haben.

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