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Berlin: Geldwäsche und Berufsrecht

Aus wistra 8/2023

In das Berliner Abgeordnetenhaus ist ein Antrag eingebracht worden, der auf eine Bundesratsinitiative zur Stärkung der Berliner Task-Force Geldwäsche und anderer Aufsichtsbehörden gegen Geldwäsche abzielt (Drs. 19/0976). Das Abgeordnetenhaus solle beschließen: „Der Senat wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur ersatzlosen Streichung von § 44 Absatz 1 Satz 2 GwG in den Bundesrat einzubringen und bei den übrigen Landesregierungen hierfür um Zustimmung zu werben“. In der Begründung heißt es:

Vor dem Hintergrund der angestrebten Effektivierung der Geldwäscheaufsicht sei es problematisch, dass die Aufsichtsbehörden gem. § 44 Abs. 1 S. 2 GwG keine Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erstatten dürfen, wenn die dort genannten Berufsträger hierzu nicht verpflichtet und auch nicht befugt sind. Es gebe keinen Grund, den Vertrauens- und Mandantenschutz dieser Berufsträger auch auf die Aufsichtsbehörde zu erstrecken. Gerade im Bereich gesellschaftsrechtlicher Transaktionen, für die die Immobilienmeldeverordnung nicht gilt, gebe es immer wieder beurkundungspflichtige Fälle aus dem Gesellschaftsrecht, bei denen die Schwelle des sicheren Wissens über einen inkriminierten Hintergrund nicht erreicht wird. Demzufolge dürfe der eingeschaltete Notar nicht melden und die Aufsichtsbehörde bislang auch nicht. Wenn es sinnvoll ist, den Mandantenschutz und die Vertraulichkeitsverpflichtung gerade von Notaren sehr hoch zu gewichten, gebe es doch keinen Grund, dies so auch auf die Aufsichtsbehörden zu übertragen. Insoweit sei das Interesse an einer effektiven Geldwäschebekämpfung höher zu gewichten als das Interesse an einem weitergeleiteten Mandantenschutz. Die Aufhebung von § 44 Abs. 1 S. 2 GwG diene der mit der Änderung des GwG bezweckten Effektivierung der Bekämpfung von Geldwäsche.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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