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Ausgabe 6/2023

Beiträge

Professor Dr. Thomas Rönnau / Wissenschaftlicher Mitarbeiter Jonas Saathoff, Bucerius Law School, Hamburg
Das MoPeG – Konsequenzen für das Wirtschaftsstrafrecht

Oberstaatsanwalt Dr. Jesco Kümmel, Frankfurt/M
Zur „grenzüberschreitenden“ Strafbarkeit des Online-Glücksspiels

Dr. iur. Marc Frintrup, Nordkirchen
Die besondere Schonung des Umsatzsteuerhinterziehers auf dem unionsrechtlichen Prüfstand

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. André-M. Szesny, LL.M., Düsseldorf
Umweltstrafrecht

 

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht

Beschl. v. 27.1.2023 – 2 BvR 1122/22 (m. Anm. Robert Esser)
Vorbefassung und Recht auf gesetzlichen Richter

 

Bundesgerichtshof

Beschl. v. 26.7.2022 – 1 StR 51/22
Konkurrenzen bei mittelbarer Täterschaft 

Beschl. v. 17.11.2022 – 1 StR 323/22
Einziehung bei (Tabak-) Steuerhinterziehung

Beschl. v. 10.1.2023 – 3 StR 343/22 [Ls.] (m. Anm. Arne Rettke)
Einziehung bei „transitorischem Besitz“

Beschl. v. 17.11.2022 – 3 StR 373/21 [Ls.]
EuGH-Vorlage zu Einfuhrverbot

Beschl. v. 3.11.2022 – 6 StR 296/21
Stellung des Ergänzungsschöffens

Beschl. v. 7.2.2023 – 1 StR 253/22
Bindungswirkung bei gescheiterter Verständigung

 

Andere Gerichte

LG Lübeck, Beschl. v. 27.3.2023 – 6 Qs 33/22 720 Js 4897/20 (m. Anm. Folker Bittmann)
Beihilfe durch Notar zur Insolvenzverschleppung



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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus Landesparlamenten und dem Bundestag

Tagungsberichte

Bericht aus der Gesetzgebung

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Professor Dr. Thomas Rönnau / Wissenschaftlicher Mitarbeiter Jonas Saathoff, Bucerius Law School, Hamburg
Das MoPeG – Konsequenzen für das Wirtschaftsstrafrecht
Das zum 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) enthält die größte Reform dieses Rechtsgebiets seit über einem Jahrhundert. Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und untersucht die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen. Wenngleich viele Änderungen nur das bereits praktizierte Richterrecht in Gesetzesform gießen, bringt das MoPeG auch frischen Wind in die Debatten zur Untreue und zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bei Personengesellschaften.

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Oberstaatsanwalt Dr. Jesco Kümmel, Frankfurt/M
Zur „grenzüberschreitenden“ Strafbarkeit des Online-Glücksspiels
Der deutsche Online-Glücksspielmarkt ist aggressiv auf Wachstum ausgerichtet und ein Sammelbecken u.a. auch für ausländische Veranstalter, die mit diversen Internet-Angeboten um Kunden buhlen. So sicher die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten in der Branche auch betrachtet werden mögen, so ungewiss ist nach wie vor die strafrechtliche Einordnung des „grenzüberschreitenden“ Anbietens entsprechender Dienste über das Internet. Der vorliegende Beitrag behandelt in einem ersten Schritt, welche steuerstrafrechtlichen Implikationen sich für ausländische Anbieter ergeben. In einem zweiten Schritt wird sodann – u.a. unter Heranziehung des zuvor gefundenen Ergebnisses – die für § 284 StGB bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage untersucht, ob sich für das Anbieten unerlaubten Glücksspiels ein Inlandsbezug i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB verzeichnen lässt. Im Ergebnis geht Verf. sowohl von einer Unterwerfung der ausländischen Anbieter unter die deutsche Steuergewalt als auch von der Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches aus.

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Dr. iur. Marc Frintrup, Nordkirchen
Die besondere Schonung des Umsatzsteuerhinterziehers auf dem unionsrechtlichen Prüfstand
Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Interesse der Europäischen Union an einer vollständigen Umsatzsteuererhebung mit abschreckenden Sanktionsandrohungen effektiv zu schützen. Darüber hinaus untersagt es ihnen, die Umsatzsteuerhinterziehung weniger streng als die Hinterziehung von Steuerarten strafrechtlich zu verfolgen, bei denen der jeweilige Mitgliedstaat die alleinige Ertragshoheit hat. Vor diesem Hintergrund problematisiert der Verfasser die Regeln über die strafbefreiende Selbstanzeige, die spezifischen Bezug zur Umsatzsteuerhinterziehung haben. Dabei nimmt er zunächst § 371 Abs. 2a AO in den Blick, der dem Steuerhinterzieher im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren Strafaufhebungen unter deutlich erleichterten Bedingungen einräumt. Bezogen auf das One-Stop-Shop-Verfahren für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, in dem ein Unternehmer in einer einzigen Steuererklärung an das BZSt die jeweilige „nationale“ Umsatzsteuer mehrerer Mitgliedstaaten verkürzen kann, wird untersucht, ob das deutsche Steuerstrafrecht noch hinreichend streng ist, wenn es – wie bislang von der h.M. vertreten – Strafaufhebungen nach mitgliedstaatenbezogenen Teilselbstanzeigen zulässt. Schließlich werden die Besonderheiten der zuschlagspflichtigen Selbstanzeige nach §§ 371, 398a AO bei Umsatzsteuerkarussellen einer kritischen Prüfung unterzogen. Insofern sieht der Verfasser angesichts der Tatsache, dass der verursachte Steuerschaden nicht vollständig ausgeglichen werden müsse, die Regelungen nicht mit der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH als vereinbar an.

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