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Bayern: Steuerstrafrecht

Aus wistra 6/2023

Im Bayerischen Landtag wurde nach der strafrechtlichen Situation in den Finanzbehörden gefragt. Das Staatsministerium der Finanzen teilt in diesem Zusammenhang u.a. mit (Drs. 18/25661), dass es zentrale Aufgabe der Finanzämter ist, die nach den Steuergesetzen geschuldeten Leistungen gleichmäßig zu erheben; sie hätten insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Die Finanzämter seien dabei ebenso wie die Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörden nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller verfolgbaren Straftaten ohne Ansehen der Person einzuschreiten. Die Erscheinungsformen der Steuerhinterziehung seien vielfältig. Zum dadurch verursachten Schaden liege der Staatsregierung weder aussagekräftiges Zahlenmaterial vor noch könne dazu eine Schätzung abgegeben werden.

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung sei der Staatsregierung seit jeher ein wichtiges Anliegen. Zu diesem Zweck sei insbesondere die Personalausstattung der bayerischen Steuerfahndungsstellen in den vergangenen Jahren deutlich ausgebaut worden. Besonders hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang die Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug (SKS), die im Jahr 2013 für die Bearbeitung besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung bei den Steuerfahndungsstellen München und Nürnberg-Süd eingerichtet und seither konsequent aufgestockt wurde. Ebenfalls sei im Jahr 2013 am Landesamt für Steuern (BayLfSt) die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (SZS) eingerichtet worden. Sie sei als Steueraufsichtsstelle in Bayern für das Steuerarten übergreifende Erkennen und die Eindämmung von Steuerausfallrisiken und missbräuchlichen Aktivitäten zuständig. Seit dem Jahr 2017 gehe die dort angesiedelte Online-Taskforce E-Commerce speziell gegen Steuerausfälle bei Geschäftsaktivitäten im Internet vor. Die SZS arbeite mit Steuerfahndungsstellen zusammen, sei aber selbst nicht Teil der Steuerfahndung.

Darüber hinaus seien seit vielen Jahren im Bereich der Steuerverwaltung maschinelle Risikomanagementsysteme i.S.d. § 88 Abs. 5 AO im Einsatz. Die Existenz dieser Risikomanagementsysteme habe durch ihre Außenwirkung auf der einen Seite eine präventive Wirkung, auf der anderen Seite diene die damit mögliche Konzentration der personellen Ressourcen auf risikobehaftete Fälle und Sachverhalte dazu, unrichtige Steuerfestsetzungen zu vermeiden und Auffälligkeiten möglichst frühzeitig zu entdecken.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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