Ausländischer Broker haftet bei riskanten Finanzgeschäften
Der XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Klägerin gegenüber einer Brokerfirma mit Sitz in den USA im US-Bundesstaat New Jersey Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Die Klägerin hatte im Jahr 2003 mit einem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften geschlossen. Von den 6.000 Euro, die die Klägerin im Jahr 2003 auf ein Konto eingezahlt hatte, hatte sie im November 2005 nur noch 205,01 Euro zurückerhalten. Die Differenz zum eingezahlten Kapital nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten hatte sie mit ihrer nicht auf vertragliche, sondern ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützten Klage geltend gemacht. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das dieser Klage – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben hatte. Danach habe der Vermittler die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er für sie Termingeschäfte ausgeführt hatte, die von vornherein praktisch chancenlos gewesen seien. Die amerikanische Brokerfirma habe die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschlossen und ihm gleichwohl den unkontrollierten Betrieb des Geschäftsmodells über ihr Online-System ermöglicht.
Aktenzeichen: XI ZR 93/09

