| Archivsuche

15.10.2008

Utz Claassen freigesprochen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 den Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von EnBW, Prof. Dr. Lutz Claassen, vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in sieben Fällen durch das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28. November 2007 bestätigt.

Im Dezember 2006 hatte Claassen in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der EnBW AG die Versendung von Weihnachtskarten veranlasst, denen Eintrittskarten für Fußballspiele während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 beigefügt waren. Empfänger waren unter anderem der baden-württembergische Ministerpräsident und fünf Minister des Landes sowie der beamtete parlamentarische Staatssekretär im Bundesumweltministerium. Jede Karte hatte je nach Austragungsort des Spiels einschließlich Verpflegung in der VIP-Lounge einen Wert von 220 bzw. 280 Euro.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Eintrittskarten nicht als persönliche Vorteile im Sinne des § 333 StGB gewertet, da sie den Begünstigten nur die Möglichkeit gegeben hätten, Ihren Repräsentationspflichten nachzukommen. Die Mitglieder der Landesregierung hätten in Stuttgart sowieso freien Zugang zu allen WM-Spielen gehabt. Das Landgericht war außerdem der Auffassung, dass die Annahme solcher Eintrittskarten als sog. „Ehrenkarten“ von der Regierung durch einen Beschluss im Sinne des § 333 StGB allgemein genehmigt gewesen sei. Das Landgericht vermochte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die Dienstausübung der begünstigten Amtsträger habe beeinflussen wollen. Vielmehr sei der Versand der Karten in ein Sponsoring-Konzept der EnBW AG eingebunden gewesen.

Der Bundesgerichtshof konnte dem Landgericht nur insoweit folgen, als dieses zu dem Schluss gekommen war, dass Claassen eine Unrechtsvereinbarung nicht nachzuweisen war. Seit der ab 20. August 1997 geltenden Verschärfung des Korruptionsstrafrechts muss der Täter dem Amtsträger den Vorteil „für die Dienstausübung“ anbieten, versprechen oder gewähren. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung herausgestellt, dass § 333 StGB nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine Unrechtsvereinbarung in sozialadäquate Handlungen – wie ein strafrechtlich unerhebliches Sponsoring-Konzept - eingebettet wird. Dass sich das Landgericht trotz der den Angeklagten erheblich belastenden Indizien nicht von einer Unrechtsvereinbarung hat überzeugen können, hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis hingenommen, da tatrichterliche Feststellungen nur eingeschränkt der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

Redaktion News/St » zurück

Neu im bookshop

978-3-8114-4352-51

Ahlbrecht u. a.

Internationales Strafrecht in der Praxis

» mehr...

Gewinnspiel

Button Gewinnspiel

 

Entscheiden Sie!

Strafmaß bei Steuerhinterziehung: Glauben Sie, dass das Grundsatzurteil des BGH vom 2.12.2008 zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung in künftigen Prozessen zu höheren Strafen führen wird?

» Jetzt abstimmen und gewinnen