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Bundestag: Geldwäsche

aus wistra 3/2024

In den Bundestag ist ein Antrag eingebracht worden, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, zur drängenden Verbesserung des Kampfes gegen Geldwäsche und gegen die Finanzierung von Terrorismus und Extremismus in Deutschland einen Gesetzentwurf vorzulegen. Eingangs wird konstatiert, dass Deutschland international als Geldwäscheparadies gilt, in dem es Kriminellen viel zu leicht und viel zu oft gelingt, die aus ihren kriminellen Handlungen gewonnenen Gelder zu Zwecken der Geldwäsche und der Vermögensverschleierung und der damit verbundenen Sicherung der illegalen wirtschaftlichen Erträge in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Laut eines vom BKA veröffentlichten Bundeslagebildes zur Organisierten Kriminalität (OK) beliefen sich die Geldwäscheaktivitäten im Jahr 2022 allein bei den geführten OK-Verfahren auf knapp 1 Mrd. EUR. Der Umfang der gewaschenen Gelder dürfte aber – so die Antragsteller – ein Vielfaches dessen betragen („Schätzungen sprechen von jährlich bis zu 100 Milliarden Euro“). Anknüpfend daran werden u.a. folgende Maßnahmen gefordert (BT-Drucks. 20/9730):

  • die bisher über Polizei- und Zollbehörden zerstreuten polizeilichen Kontroll‑, Fahndungs- und Ermittlungsdienste im Bereich der Finanzkriminalität, des Schmuggels und der Sanktionsdurchsetzung sollen zu einer geschlossenen und schlagkräftigen Zollpolizei im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gebündelt werden (Nr. 1);
  • Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Durchführung von administrativen Vermögensermittlungsverfahren, die die neu geschaffene Zollpolizei zum Aufspüren und zur Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen sowie Vermögensgegenständen ungeklärter Herkunft ermächtigt (Nr. 2);
  • dem Staat wird die Befugnis eröffnet, gegenüber den formellen Inhabern von Vermögenswerten, die bestimmte Risikomerkmale auf sich vereinen, Auskunft zu verlangen, aus welcher Quelle das Vermögen stammt und wer darüber die faktische Kontrolle ausübt. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder lässt sich nicht die Überzeugung gewinnen, dass die erteilten Auskünfte zutreffen, wird der Vermögensgegenstand sichergestellt und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eingezogen, wenn der Vermögenshintergrund durch den formellen Inhaber des Vermögensgegenstandes bis dahin nicht aufgeklärt werden konnte (Nr. 3);
  • Schaffung einer gesetzlichen Regelung, die es der neu geschaffenen Zollpolizei innerhalb der StPO ermöglicht, in Fällen schwerer und gewerbsmäßiger Geldwäsche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen einzusetzen (Nr. 4);
  • wirksame Regelungen zur Verhinderung des missbräuchlichen Erwerbs von Immobilien zu Zwecken der Geldwäsche und der Vermögensverschleierung, indem u.a. geregelt wird, dass der Immobilienerwerb auf Gesellschaften beschränkt wird, deren Anteilseigner verlässlich identifizierbar sind (Nr. 10);
  • Anfechtungsmöglichkeit für den Staat für bis zu zwölf Monate vor einer Sanktionierung erfolgte Vermögensübertragungen durch sanktionierte natürliche oder juristische Personen (Nr. 12);
  • Einrichtung einer Geldwäscheverdachtsdatenbank (Nr. 13).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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