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Sachsen-Anhalt: Steuerstrafrecht

Aus wistra 12/2023

Folgende – abgeschlossenen – Fahndungsprüfungen haben in den letzten Jahren in Sachsen-Anhalt stattgefunden (Drs. 8/2920):

Jahr

Anzahl

Mehrsteuern in EUR

2010

500

22.977.240

2011

557

21.227.843

2012

518

17.472.240

2013

408

16.969.187

2014

322

25.817.671

2015

394

103.637.095

2016

348

177.518.962

2017

350

79.471.667

2018

285

75.199.394

2019

298

73.524.387

2020

322

25.224.735

2021

229

16.604.920

2022

324

33.588.573

 

Bei Einleitung und Verfahrensabschluss bietet sich steuerstrafrechtlich folgendes Bild:

Jahr

Einleitung

Strafbefehle

Urteile

2010

1.390

54

25

2011

1.572

57

19

2012

1.334

58

41

2013

1.328

68

36

2014

1.359

65

21

2015

1.302

90

32

2016

1.295

74

28

2017

1.245

87

18

2018

1.058

86

29

2019

1.026

116

30

2020

860

102

24

2021

845

106

25

2022

968

82

20

 

Zu Sondereinheiten, die zur Bekämpfung von komplexer Steuerkriminalität und Geldwäsche installiert sind, wird Folgendes mitgeteilt:

  • Zur Bekämpfung der Geldwäsche wurde am 13.7.1999 eine Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe (GFG) in Sachsen-Anhalt abgeschlossen. Die GFG besteht aus spezialisierten Kräften des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt und des Zollfahndungsamtes Hannover und hat ihren Sitz in Magdeburg. Die GFG nimmt eine Zentralstellenfunktion wahr, d.h. sie bearbeitet Geldwäscheverdachtsmeldungen, die die Financial Intelligence Unit (FIU) der Generalzolldirektion an sie übermittelt. Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt dabei im sog. Clearingverfahren. Hierzu wird der gemeldete Sachverhalt mit polizeilichen Erkenntnissen aus Meldediensten, Landes- und Bundesdateien etc. abgeglichen und hinsichtlich einer möglicherweise vorliegenden Geldwäschehandlung bewertet. Nach Durchführung des Clearingverfahrens wird der Vorgang an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft zur Entscheidung abverfügt.
  • Besteht der Verdacht, dass die Vortaten der Geldwäsche im Zusammenhang mit Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität stehen, ist das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt für die Bearbeitung dieser Straftaten zuständig, in anderen Fällen, bei denen nach kriminalistischer Betrachtungsweise eine spezialisierte Bearbeitung dieser Geldwäschestraftaten erforderlich ist, obliegt die Zuständigkeit den Fachkommissariaten 4 des Zentralen Kriminaldienstes der Polizeiinspektionen. Unabhängig von dem oben geschilderten Verfahren besitzen die Polizeibehörden in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, bei komplexen Sachverhalten, die den Verdacht auf einen besonders schweren Fall von Geldwäsche begründen, diesen durch eine eigens dafür eingerichtete Ermittlungsgruppe von spezialisierten Beamten zur Bekämpfung der Wirtschafts- und Finanzkriminalität bearbeiten zu lassen.
  • Den Staatsanwaltschaften in Halle und Magdeburg sind – insoweit als Schwerpunktstaatsanwaltschaften – Verfahren nach § 74c Abs. 1 GVG zur Bearbeitung zugewiesen, wenn nach § 74 Abs. 1 GVG voraussichtlich das LG als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. Gleichzeitig ist den Schwerpunktstaatsanwaltschaften in Halle und Magdeburg durch Allgemeine Verfügung (AV) des MJLSA vom 22.11.2017 (7036-404.3; JMBl.LSA 2017, 156 f.) i.d.F. vom 29.9.2020 (7037-402.3; JMBl.LSA 2020, 100 f.) die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche allgemein übertragen.
  • Zur Stärkung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung wurde beim Finanzamt Naumburg eine Steueraufsichtsstelle eingerichtet. Diese dient als Zentralstelle für Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung und zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle. Die Steueraufsichtsstelle unterstützt die Finanzämter sowie die Steuerfahndungsstellen bei der Aufdeckung und der Prävention von Umsatzsteuerbetrugshandlungen und analysiert systematisch steuerliche Sachverhalte zur Minimierung von Steuerausfallrisiken.
  • Zur effektiven Bekämpfung der Steuerhinterziehung mit Bezug zur Organisierten Kriminalität, zur Schwarzarbeit, zur Korruption, zum Rotlichtmilieu und zum Umsatzsteuerbetrug in besonders schweren Fällen wurden in den Steuerfahndungsstellen spezialisierte Steuerfahndungsprüfer mit entsprechender Sonderzuständigkeit installiert. Zur Verfolgung von komplexer Steuerkriminalität besitzen die Steuerfahndungsstellen in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit Ermittlungsgruppen mit spezialisierten Fahndungsprüfern einzurichten.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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