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Ausgabe 6/2021

Beiträge

Rechtsanwalt Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied
Über die Relevanz des Verifikationsprinzips für den Tatbestand der Steuerhinterziehung

Richter am Landgericht Dr. Tobias Kulhanek, Nürnberg/Erlangen
„Digitales Urkundenstrafrecht“

Richter am LG Dr. Markus Ebner, LL.M., Nürnberg
Anklage wegen Steuerhinterziehung – „Die Latte darf wackeln, nur nicht fallen“?

Rechtsanwalt Dr. Martin Wulf, Berlin / Rechtsanwalt Dr. Sebastian Peters, Köln
Cum/Ex-Geschäfte als gewerbsmäßiger Bandenbetrug – verliert der Rechtsstaat jetzt die Nerven?

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Staatsanwalt beim BGH Dr. Udo Weiß, Berlin
Delikte gegen die staatliche Wirtschaftslenkung

 

Entscheidungen

  • BGH 12.1.2021 – 3 StR 428/20 Einziehung bei Mittätern
  • BGH 23.12.2020 – 1 StR 310/20 Täuschung bei elektronischer Meldung von Bruttolohnsummen
  • BGH 17.9.2020 – 1 StR 576/18 Arbeitnehmereigenschaft von Prostituierten (mit Anm. Rolletschke/Roth)
  • OLG Frankfurt a.M. 9.3.2021 – 2 Ws 132/20 Steuerhinterziehung als gewerbsmäßiger Bandenbetrug
  • LG Hamburg 18.1.2021 – 608 Qs 18/20 „Corona-Soforthilfen“ als Subvention
  • LG Frankfurt 6.11.2020 – 5/28 Qs 8/20 Doppelbestrafungsverbot bei Auslandstaten mit verfahrensbeendender Entscheidung ebendort (mit Anm. Reichling)

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Rechtsprechungsvorschau
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten

Bericht aus der Gesetzgebung

  • Bestandsdatenauskunftsgesetz
  • Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

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Beiträge

Prof. Dr. Franz Salditt
Über die Relevanz des Verifikationsprinzips für den Tatbestand der Steuerhinterziehung
Im Tatbestand des § 370 AO spielt die Verantwortung des Steuergläubigers, Rechtstreue der Steuerpflichtigen zu fördern, zu überwachen und durchzusetzen, bisher keine Rolle. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Kausalität gibt aber Anlass, diesen „blinden Fleck“ aufzuhellen. Der Autor hält dies auch im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für geboten.

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Dr. Tobias Kulhanek
„Digitales Urkundenstrafrecht“
Der 23. Abschnitt des StGB erfasst verschiedene Tathandlungen und sucht dabei unterschiedliche Rechtsgüter zu schützen: Von der Echtheit über Wahrheit bis hin zum Beweisführungsrecht. Dabei ist das Urkundenstrafrecht geprägt von klassischen Vorstellungen über Papierurkunden sowie darauf zugeschnittenen Definitionen und Strafbarkeitsbewertungen. Für den stetig fortschreitenden digitalen Kontext bedarf es – neben entsprechender tatbestandlicher Ergänzungen – nun jedoch einer Transformation der geläufigen Begriffsbestimmungen, was einerseits nicht immer harmonisch gelingt, andererseits aber mitunter auch bestehende Schwächen im klassischen Bereich offenlegt. Der Beitrag versucht sich am Aufzeigen der Schnittstelle zwischen § 267 und § 269 StGB, indem er praktische Fragestellungen aufgreift und aktuelle Gerichtsentscheidungen in diesen Zusammenhang stellt.

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Dr. Markus Ebner
Anklage wegen Steuerhinterziehung – „Die Latte darf wackeln, nur nicht fallen“?
Der Beitrag behandelt die auf der WisteV-wistra-Neujahrstagung 2021 diskutierte Frage nach der erforderlichen und hinreichenden Konkretisierung des tatbestandlichen Verhaltens der Steuerhinterziehung in der Anklageschrift. Der Autor vertritt die Auffassung, dass es beim Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO zur notwendigen Tatumgrenzung ausreicht, wenn sich aus der Anklage die Person des Angeschuldigten („Wer?“), die Tatmodalität (Falsch- oder Nichterklärungsfall), die betroffenen Steuerarten nebst jeweils betroffenem Veranlagungszeitraum bzw. Jahr und der (Gesamt-)Verkürzungsumfang („Was?“) sowie die Steuererklärungsdaten bzw. pflichtwidrig nicht eingehaltenen Abgabetermine („Wann?“) ergeben. Der Tatort („Wo?“) trete demgegenüber bei der Steuerhinterziehung regelmäßig in den Hintergrund.

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Dr. Martin Wulf / Dr. Sebastian Peters
Cum/Ex-Geschäfte als gewerbsmäßiger Bandenbetrug – verliert der Rechtsstaat jetzt die Nerven?
Der Beitrag beschäftigt sich mit einer Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt a.M. in einem aktuell vor dem Landgericht Wiesbaden anhängigen Strafverfahren zu Cum/Ex-Geschäften der Jahre 2006 bis 2008. Der Beitrag geht kurz auf die Querbezüge der Beschwerdeentscheidung zu aktuellen Urteilen der Finanz- und Strafgerichte ein und kommentiert dann kritisch die rechtliche Einordnung des Geschehens als Betrug seitens des Strafsenats, insbesondere auch vor dem Hintergrund eines möglichen Rechtshilfeersuchens in die Schweiz.

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