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Private Finanzgeschäfte im öffentlichen Dienst

Aus wistra 4/2021

Die Bundesregierung wurde – aus aktuellem Anlass – gefragt, ob das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Umsetzung eines besseren Monitorings von privaten Finanzgeschäften von BMF-Mitarbeitern und/oder BaFin-Mitarbeitern die Einführung eines Zweitschriftverfahrens erwägt. Die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin erklärte hierzu (BT-Drucks. 19/25435), dass der im Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) enthaltene neue § 11a FinDAG-E ein weitgehendes Verbot des privaten Handels mit Finanzinstrumenten durch Mitarbeiter der Ba- Fin vorsieht, insbesondere bezogen auf beaufsichtigte Unternehmen. Dies werde ergänzt durch ein Meldewesen für private Geschäfte in Finanzinstrumente. Im Zuge dessen werde geprüft, ob ein Zweitschriftenverfahren in Zukunft einen Mehrwert bieten würde.

Das Rundschreiben der BaFin zu Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 63 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) enthalte u.a. Vorgaben für die Überwachung persönlicher Geschäfte nach Art. 28, 29 und 37 der DelVO (EU) 2017/565 (DV) und § 25a KWG. Im Abschnitt Besondere Anforderungen nach §§ 63 ff. WpHG 2.4 MaComp sei vorgesehen, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vorkehrungen treffen müssen, die darauf ausgerichtet sind, dass sie von jedem Mitarbeitergeschäft gemäß Art. 29 DV unverzüglich Kenntnis erhalten.

Die Beschäftigten der BaFin sind verpflichtet, alle meldepflichtigen privaten Finanzgeschäfte unverzüglich anzuzeigen. Die Vollständigkeit der Anzeigen soll durch jährliche Vollständigkeits- und Negativerklärungen sowie eine jährliche repräsentative Stichprobe des Beauftragten der BaFin nach § 28 WpHG gemäß der internen Dienstanweisung zu privaten Finanzgeschäften überprüft werden. Im BMF würden aktuell ergänzende Insider-Compliance- Regelungen und -Maßnahmen erarbeitet. Diese sollen sich – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und differenziert nach Zuständigkeitsbereichen – an den geplanten Maßnahmen für die privaten Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten orientieren (§ 11a FinDAG-E). Hierbei sei auch zu beachten, dass die BaFin grundsätzlich eine größere Nähe zum Finanzmarkt aufweist und das BMF kein Wertpapierdienstleitungsunternehmen ist.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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