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Finanzkriminalität

Aus wistra 6/2020

Das bayerische Finanzministerium weist darauf hin, dass es die zentrale Aufgabe der Finanzämter ist, die nach den Steuergesetzen geschuldeten Leistungen gleichmäßig zu erheben. Die Finanzämter seien nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller verfolgbaren Straftaten ohne Ansehen der Person einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, und den Sachverhalt zu erforschen. Ergebe sich der (Anfangs-)Verdacht einer verfolgbaren Steuerstraftat, so sei – auch zum Schutz des Verdächtigen (u.a. Auskunftsverweigerungsrechte) – ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dabei führten die Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) bei den Finanzämtern nach den Vorschriften der AO das Ermittlungsverfahren selbstständig durch und nähmen insoweit die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Die Steuerfahndungsstellen (Steufa) seien gemäß § 208 AO mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen sowie der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle beauftragt (Drs. 18/6752).

Weiter wird mitgeteilt, dass die in den Steuerfahndungssowie Bußgeld- und Strafsachenstellen statistisch erfassten Eingangszahlen alle Vorgänge enthalten, die in dem jeweiligen Jahr die Steuerfahndungs- bzw. Bußgeld- und Strafsachenstelle erreicht haben. Dazu gehörten z.B. Prüfungsberichte der Prüfungsdienste, Meldungen aus den übrigen Arbeitsbereichen des Finanzamts, externe Anzeigen sowie Selbstanzeigen. Dabei handele es sich allerdings keineswegs ausschließlich um Verdachtsfälle von Steuerhinterziehung.

In den Jahren 2016 bis 2019 seien folgende Eingangszahlen in den bayerischen Steuerfahndungs- sowie Bußgeld- und Strafsachenstellen zu verzeichnen:
 

  Steufa BuStra
2016 13.364 20.582
2017 13.999 21.769
2018 14.237 19.563
2019 9.394 20.169


Die Erledigung der o.g. Eingänge wird nur hinsichtlich der eingeleiteten Straf- und Bußgeldverfahren statistisch erfasst:

  2016   2017  
Abgeschlossene Verfahren 7.603   7.747  
 Art der Erledigung:        
Abgabe an BuStra
(außerhalb Bayerns)
9 0,12% 5 0,07%
Einstellung (§ 170
Abs. 2 StPO)
3.220 42,35% 2.488 36,88%
Einstellung (§ 153
StPO, § 398 AO)
453 5,96%  473 7,01%
Einstellung (§ 153
StPO, § 398a AO)
2.001 26,32% 1.960 29,05%
Antrag auf Strafbefehl 1.146 15,07% 1.005 14,90%
Abgabe an Staatsanwaltschaft 774 10,18% 816 12,09%

 

  2018   2019  
Abgeschlossene Verfahren 6.379   5.980  
Art der Erledigung:        
Abgabe an BuStra
(außerhalb Bayerns)
5 0,08% 10 0,17%
Einstellung (§ 170
Abs. 2 StPO)
 2.381  37,33%   2.299  38,44%
 Einstellung (§ 153
StPO, § 398 AO)
 410  6,43%  413  6,91%
Einstellung (§ 153
StPO, § 398a AO)
 1.175   27,82%  1.540

 25,75%

Antrag auf Strafbefehl  1.010  15,83%   884  14,78%
Abgabe an Staatsanwaltschaft 798 12,51% 834 13,95%

 
Im angefragten Zeitraum wurden Strafverfahren und Bußgeldverfahren in nachfolgend benannter Anzahl von den Steuerfahndungs- und Bußgeld- und Strafsachenstellen in Bayern eingeleitet:

 

Strafverfahren:

  Steufa BuStra
2016 1.281 6.859
2017 1.280 6.806
2018 1.350 6.491
2019 1.079 6.556

 

Bußgeldverfahren:

  Steufa BuStra
2016 6 289
2017 25 331
2018 5 345
2019 12 318

Zur Höhe der in den Jahren 2016–2019 geforderten Steuernachforderungen bzw. -zahlungen sollen in den Bußgeld- und Strafsachenstellen keine statistischen Aufzeichnungen geführt werden. Die Prüfungen der Steuerfahndungsstellen hätten aber folgende vorläufige Mehrergebnisse ergeben (in EUR):

2016 424.426.758
2017 328.670.486
2018 528.797.396
2019 538.481.500

Erläuternd sieht sich das Ministerium gehalten anzumerken, dass sich im Rahmen von Einspruchs- und Klageverfahren die Mehrergebnisse vermindern können. Auch führe eine reine Festsetzung nicht immer dazu, dass die Steuern tatsächlich in voller Höhe entrichtet werden.

Bußgelder werden bei Ordnungswidrigkeiten in Fällen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO verhängt. In den genannten Jahren beliefen sich diese Bußgelder (in EUR) auf:

2016 441.900
2017 490.690
2018 598.950
2019 601.888

In den genannten Jahren wurden Geldstrafen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO wie folgt verhängt (in EUR):

2016 12.509.380
2017 22.645.730
2018 11.312.130
2019 12.472.665

Vorgänge aus der eigenen Verwaltung gingen in folgender Anzahl bei den Steuerfahndungsstellen ein:

2016 5.529
2017 5.518
2018 18.272
2019 3.206

In den Bußgeld- und Strafsachenstellen gingen von den Prüfungsdiensten und aus dem übrigen Finanzamtsbereich Eingänge in nachfolgender Höhe ein. Aufzeichnungen darüber, ob es sich insofern um Selbstaufgriffe oder externe Anzeigen handelt, werden nicht geführt.

2016 19.297
2017 19.825
2018 18.272
2019 19.015

Da strafbefreiende Selbstanzeigen üblicherweise nicht bei der Steuerfahndung eingehen, erfolgt diesbezüglich keine gesonderte statistische Erfassung. Statistische Aufzeichnungen zum Eingang von Selbstanzeigen in den bayerischen Bußgeld- und Strafsachenstellen werden ausweislich der Darstellung des Ministeriums nur im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz geführt.
Diesbezüglich lassen sich für die angefragten Jahre folgende Werte feststellen:

2016 459
2017 272
2018 123
2019 44

In den Steuerfahndungsstellen und in den Bußgeld- und Strafsachenstellen sind in folgendem Umfang externe (nicht aus der bayerischen Steuerverwaltung) Hinweise und Anzeigen eingegangen:

  Steufa BuStra
2016 7.835 1.285
2017 8.481 1.944
2018 9.863  1.291
2019 6.188  1.154

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
 


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