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Einziehung von Taterträgen

Aus wistra 2/2021


Seit dem 1.7.2020 gilt eine Neuregelung der Abgabenordnung (AO), die vorsieht, dass die Einziehung von Taterträgen (Steuervorteilen) gem. §§ 73 ff. StGB und Wertersatz selbst dann noch angeordnet werden kann, wenn der steuerrechtliche Anspruch bereits durch Verjährung erloschen und nicht mehr durchsetzbar ist (§ 375a AO). Eine „Steuereintreibung“ durch die Justizorgane soll so trotz steuerlicher Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung noch möglich sein. Das entsprechende Regelwerk wurde im Landtag von NRW thematisiert (Drs. 17/11614). 


Die Neuregelung des § 375a AO gilt für alle Steueransprüche, die am Tag nach der Gesetzesverkündung noch nicht steuerlich verjährt sind (Art. 97 § 33 EGAO). Diese neue Einziehungsregelung ist im Zusammenhang mit der verjährungsrechtlichen Neuregelung in § 376 Abs. 1 und 3 AO zu sehen. In § 376 Abs. 1 AO stellt der Gesetzgeber klar, dass bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen (also z.B. bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro pro Tat) die strafrechtliche Verjährung gem. § 78b Abs. 4 StGB ruht, wenn das strafrechtliche Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist. Außerdem wird in den Fällen einer besonders schweren Hinterziehung die Grenze der absoluten Verjährung vom Doppelten nun auf das Zweieinhalbfache ausgedehnt (§ 376 Abs. 3 AO). Eine Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro pro Tat verjährt strafrechtlich somit spätestens in 25 statt bisher 20 Jahren. Hinzukommen kann die o. a. bis zu fünfjährige Regelung betreffend die Verjährungsruhe.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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